Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 04.08.2017


BPatG 04.08.2017 - 28 W (pat) 525/14

Markenbeschwerdeverfahren - "e-Remote" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
04.08.2017
Aktenzeichen:
28 W (pat) 525/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 023 496.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 28. Mai 2014 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren

Klasse 9: Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente]; Musikdateien zum Herunterladen;

Klasse 12: Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen

 zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 7. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Wortfolge

2

e-Remote

3

als Wortmarke für die nachstehenden Waren und Dienstleistungen in das dort geführte Markenregister einzutragen:

4

Klasse 9:

5

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile, elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente], Säuremesser; Mengenmesser; elektronische Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile, Leuchtdioden [LEDs], elektronische Leistungsregler; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienungen; Antennen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Mobiltelefone; Telefonapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse, Navigationsgeräte, Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Tonträger, Musikdateien zum Herunterladen, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Videotelefone, Bildfunkgeräte; Monitore [Computerhardware und -programme], Computerperipheriegeräte, gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien;

6

Klasse 12:

7

motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile;

8

Klasse 38:

9

Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen], Dienste von Presseagenturen, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, E-Mail-Dienste, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, elektronische Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte.

10

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmeldung durch Beschluss vom 28. Mai 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 2. April 2014, auf den die Anmelderin sich nicht geäußert hatte, Bezug genommen. Darin hatte das Deutsche Patent- und Markenamt ausgeführt, dass das englischsprachige Anmeldezeichen „e-Remote“ von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen im Sinne von „elektronische Fernbedienung“ verstanden werde. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpfe sich das Zeichen in einem Hinweis darauf, dass diese elektronisch durch eine Fernsteuerung gesteuert werden könnten, im Zusammenhang mit einer solchen Steuerungsmethode Verwendung fänden, die technischen Voraussetzungen hierfür schaffen würden, mittels dieser Technologie in Anspruch genommen werden könnten oder in einem engen Sach- oder Funktionszusammenhang hierzu stünden. Das Anmeldezeichen verfüge daher nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und stelle eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftige Angabe dar.

11

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 11. Juli 2014, mit der sie sinngemäß beantragt,

12

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 28. Mai 2014 aufzuheben.

13

Sie meint, das angemeldete Wortzeichen ist schutzfähig. Zwar werde der Zeichenbestandteil „Remote“ im inländischen Sprachgebrauch als ergänzender Bestandteil von Wortkombinationen verwendet, wie etwa in „remote control“. Eine selbständige Verwendung des Wortes „remote“ sei dagegen nicht feststellbar. Dem weiteren Zeichenbestandteil „e-“ komme wie anderen Einzelbuchstaben grundsätzlich kein bestimmter sachlicher Bedeutungsgehalt zu. Ein Zeichenverständnis im Sinne von „elektronische Fernbedienung“ liege auch deswegen fern, weil eine Fernsteuerung stets auf dem Einsatz elektronischer Komponenten beruhe. Das Publikum werde das angemeldete Zeichen somit als Produktkennzeichen verstehen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

16

1. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Ziffer 1. des Tenors genannten Waren das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

17

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

18

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt ihrer Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12 - OUI). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

19

Auch Wortbildungen, die tatsächlich noch nicht verwendet werden, können nicht unterscheidungskräftig sein, wenn ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Wortkombination, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Charakter gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Wortkombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT; GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 - BIOMILD).

20

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den durch einen Bindestrich verknüpften Bestandteilen „e“ und „Remote“ zusammen. Das englischsprachige Wort „Remote“ wird nicht nur als Adjektiv im Sinne von „fern, entfernt“, sondern auch als Substantiv mit der Bedeutung „Fernbedienung“ verwendet (vgl. dict.leo.org: „remote“). Das weitere Zeichenelement „e“ ist im Bereich der Elektronik und Computertechnik eine gängige Abkürzung für „electronic" (elektronisch) und wird - wie die Begriffe „e-Mail" und „e-Commerce" zeigen - im inländischen Sprachgebrauch umfangreich nach Art eines Präfixes verwendet (vgl. BPatG, 29 W (pat) 48/10, Beschluss vom 29.02.2012 - E ARCHIV; 25 W (pat) 54/03, Beschluss vom 24.06.2004 - e-contor).

21

Die Wortkombination „e-Remote“ wies demzufolge bereits zum Anmeldetag die Bedeutung „elektronische Fernbedienung“ auf. Insbesondere liegt ein Verständnis des Bestandteils „Remote“ im Sinne des deutschen Substantivs „Fernbedienung“ nahe. Zum einen ist das Publikum im Bereich der Elektronik weithin an die Verwendung englischsprachiger Sachangaben gewöhnt (vgl. nur beispielhaft Laptop, Smartphone, Software, Apps). Dies lässt erwarten, dass die Nutzer derartiger Geräte oder Anwendungen regelmäßig auch über angemessene Englischkenntnisse verfügen und den gängigen Ausdruck „remote“ kennen. Zum anderen legt die Verknüpfung mit dem Präfix „e-“, dem regelmäßig ein Substantiv folgt, und die für Substantive übliche Großschreibung des Wortes „Remote“ obiges Verständnis nahe.

22

Die Anmelderin merkt in diesem Zusammenhang zwar zu Recht an, dass das Kürzel „e-“ in der Bedeutung „elektronisch“ zunächst nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringe, weil Fernbedienungen regelmäßig mit Hilfe elektronischer Übertragungstechnik funktionieren würden. Allerdings kann die Verwendung der Abkürzung „e-“ gleichwohl zu Zwecken eingängiger Produktpräsentation zweckmäßig sein, da es sich um eine zeitgemäße Angabe handelt, die geeignet ist, auf ein fortschrittliches Angebot aufmerksam zu machen. Zudem wird die Bedeutung „elektronisch“ durch die Tatsache, dass der Bestandteil „e“ ebenfalls eine durch das Element „Remote“ zum Ausdruck gebrachte Eigenschaft benennt, nicht in Frage gestellt.

23

c) Im Sinne von „elektronische Fernbedienung“ bezeichnet das Anmeldezeichen die in Klasse 9 beanspruchten Waren „Fernsteuerungsgeräte“ und „Fernbedienungen“. Dasselbe gilt für „Signalapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; elektronische Steuergeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile; elektronische Leistungsregler; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Computerperipheriegeräte“, da sie begrifflich jeweils elektronische Fernbedienungen umfassen.

24

Die ferner beanspruchten Waren „gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form“ (Klasse 9) ermöglichen den Betrieb von Fernbedienungen, indem sie auf Chips gespeichert in ihnen integriert sind.

25

Als Sachangabe wird das Anmeldezeichen auch in Verbindung mit Mobiltelefonen aufgefasst, die mehrere Funktionen aufweisen und - etwa unter Einsatz einer entsprechenden Applikation - auch als Fernbedienung genutzt werden können.

26

Darüber hinaus werden diverse Waren beansprucht, die mittels einer elektronischen Fernbedienung gesteuert und/oder kontrolliert werden können. Konventionelle Fernbedienungen sind dazu bestimmt, auf einfache und komfortable Weise Fernseher und andere Geräte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik zu bedienen. Bereits vor dem Anmeldetag konnten jedoch weitere Gegenstände, wie Klima-, Medien- oder Lichtanlagen, aus der Ferne betätigt werden. Mit dem Fortschreiten der Technik sind zudem Fernbedienungen auf den Markt gekommen, die beispielsweise auf dem Gebiet der Haushalts- und Autoelektronik als zentrales Kontrollinstrument eingesetzt werden, das vielfältige Daten über Komponenten eines vernetzten Bereichs sammelt, auswertet und dadurch eine Überwachung als auch Steuerung des Gesamtsystems zulässt (vgl. Schlagwörter wie „Smart-Home-“ bzw. „Connected-Car-Lösungen“). Das Anmeldezeichen kann in Bezug auf Geräte, die einer Steuerung und/oder Kontrolle durch eine elektronische Fernbedienung zugänglich sind, ebenfalls als Sachangabe verstanden werden. „e-Remote“ macht ihre Eignung oder Bestimmung zur Verwendung in Verbindung mit eielektronischen Fernbedienungen deutlich. Solche Gegenstände oder Geräte können die nachfolgenden Waren sein:

27

„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile, elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Säuremesser; Mengenmesser; Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile, Leuchtdioden [LEDs]; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Antennen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Telefonapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse, Navigationsgeräte, Navigationsinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Videotelefone, Bildfunkgeräte; Monitore [Computerhardware und -programme]“ (Klasse 9)

28

sowie

29

„Motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile“ (Klasse 12).

30

Mangels einer entsprechenden Beschränkung kann es sich bei den in Klasse 9 weiterhin enthaltenen Waren „magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Tonträger“ um bespielte Medien handeln (zur Zulässigkeit einer Beschränkung vgl. BPatG, Beschluss vom 4. April 2009, 29 W (pat) 87/07 - Maxi). Folglich ist es möglich, dass sich ihr Inhalt mit elektronischen Fernbedienungen im Allgemeinen und mit ihrer Technik, ihren Einsatzgebieten oder ihren Problemen im Besonderen beschäftigt. So lassen sich auf ihnen beispielsweise Produktübersichten, Gebrauchsanleitungen bzw. Bezugsquellen veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 9 „elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien“ und die Dienstleistungen der Klasse 38 „Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen], Dienste von Presseagenturen, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, E-Mail-Dienste, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte“. Auch sie können sich inhaltlich mit elektronischen Fernbedienungen in oben genanntem Sinn befassen. Das angemeldete Zeichen eignet sich folglich diesbezüglich nur als Themenangabe, nicht jedoch als Herkunftshinweis.

31

Ferner wird das Anmeldezeichen nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel in Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 38 aufgefasst, die dem Betrieb einer elektronischen Fernbedienung dienen oder ihn zum Gegenstand haben können. So wird beispielsweise durch die Bereitstellung einer Datenverbindung - entweder mit Hilfe eines Kabels oder drahtlos - der Austausch der notwendigen Informationen zwischen der elektronischen Fernbedienung und dem empfangenden Gerät gewährleistet. Diese Datenübertragung kann Gegenstand der nachgenannten Dienstleistungen sein:

32

„Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, elektronische Übermittlung von Nachrichten; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken“.

33

Die weiterhin angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38 „Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung“ umfassen die entgeltliche Nutzungsüberlassung von elektronischen Fernbedienungen, insbesondere von komplexen Geräten zur Steuerung und Kontrolle der in ein Haus- oder Kraftfahrzeugnetz integrierten Komponenten. Nicht nur der hohe Preis, sondern auch die ständige technische Weiterentwicklung sprechen hier für die Miete der Empfangs- und Sendegeräte. Damit bringt das Anmeldezeichen nur zum Ausdruck, worauf sich die eben genannten Dienstleistungen beziehen.

34

Die Dienstleistung „Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen“ der Klasse 38 ermöglicht das Abrufen aktueller Software auch für elektronische Fernbedienungen. Zur Verbesserung oder Fehlerbereinigung von in Geräten integrierten Computerprogrammen können beispielsweise über das Internet Updates heruntergeladen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade hochwertige Fernbedienungen ebenfalls auf diese Weise auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Demzufolge vermittelt die Wortfolge „e-Remote“ nur die Aussage, dass der Zugriff auf die Computerprogramme in Datennetzen für elektronische Fernbedienungen bereitgestellt wird.

35

Die Beschwerde bleibt daher insoweit ohne Erfolg. Ob in diesem Umfang auch ein Freihaltungsinteresse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann dahingestellt bleiben.

36

2. Die Beschwerde der Anmelderin ist hingegen begründet, soweit der Markenschutz der Bezeichnung „e-Remote“ für „Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente]; Musikdateien zum Herunterladen“ (Klasse 9) und „Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen“ (Klasse 12) beansprucht wird. Insoweit steht entgegen der undifferenzierten Auffassung der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts weder das Fehlen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung des Zeichens entgegen. Es wird in Verbindung mit den vorgenannten Waren insbesondere nicht als Sachangabe aufgefasst, da ihre Verwendung mit elektronischen Fernbedienungen nicht möglich bzw. fernliegend ist. Diesbezüglich weist die Wortfolge „e-Remote“ deshalb die notwendige Eigenart auf, um als Herkunftshinweis im Verkehr angesehen zu werden.

37

Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich und auch vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht angeführt worden.