Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 05.02.2016


BPatG 05.02.2016 - 28 W (pat) 524/13

Markenbeschwerdeverfahren – fehlende eindeutige Erkennbarkeit der Person des Markenanmelders – Unzulässigkeit der Beschwerde – GmbH als Markenanmelderin, die bereits vor dem Anmeldungszeitpunkt wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde – keine Rechtsfähigkeit – keine Beteiligtenfähigkeit – Anforderungen an die Markeninhaberschaft sind nicht erfüllt


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
05.02.2016
Aktenzeichen:
28 W (pat) 524/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung …

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 5. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Uhlmann und des Richters am Landgericht Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Mai 2013 wird verworfen.

Gründe

I.

1

Das Bildzeichen

2

B…

3

ist namens der im Rubrum genannten Gesellschaft - vertreten durch deren im Rubrum genannte Verfahrensbevollmächtigte -  am 27. September 2012 zur Eintragung als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt für Waren der Klasse 15 per Telefax angemeldet worden. Die Anmeldegebühr wurde durch die Verfahrensbevollmächtigten eingezahlt.

4

Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 forderte die Markenstelle für Klasse 15 die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin unter Fristsetzung von einem Monat auf, zur Klärung der Anmelderdaten eine aktuelle Kopie aus dem Handelsregister bezüglich der S… GmbH zu übersenden, und wies sie darauf hin, dass der Nachreichung der Original-Anmeldeunterlagen entgegen gesehen werde. Mit Schreiben vom 19. März 2013 setzte sie den Verfahrensbevollmächtigten eine Nachfrist zur Erledigung von zwei Wochen.

5

Nach fruchtlosem Fristablauf wies die Markenstelle für Klasse 15 die Anmeldung mit Beschluss vom 8. Mai 2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Markenanmeldung sei gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG vollständig zurückzuweisen, weil die erforderliche Klärung der Inhaberschaft der angemeldeten Marke durch Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgt sei und erhebliche Zweifel an der Anmelderidentität bestünden.

6

Hiergegen haben die Verfahrensbevollmächtigten der Markenanmelderin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 Beschwerde eingelegt.

7

Ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts Hamburg HRB … ist die S… GmbH am 22. November 2011, also bereits vor Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Marke, gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.

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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 wurden die Verfahrensbevollmächtigten unter Übersendung einer Kopie des Handelsregisterauszugs aufgefordert, bis 17. Dezember 2015 unter Vorlage der ihnen erteilten Verfahrensvollmacht mitzuteilen, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt worden ist. Sie sind dem nicht nachgekommen und haben auch keine Stellungnahme abgegeben.

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Sie beantragen sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Mai 2013 aufzuheben.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

12

Die Beschwerde war gemäß § 70 Abs. 1 MarkenG als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG konnte der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen.

13

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Anforderungen gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG nicht erfüllt. Danach steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Dieser Anforderung genügt eine Beschwerde nur, wenn sie die Person des Beschwerdeführers eindeutig erkennen lässt. Verbleiben auch bei verständiger Würdigung der Beschwerdeschrift und aller übrigen vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Person des Beschwerdeführers, ist die Beschwerde unzulässig (BGH GRUR 1977, 508-509 – Abfangeinrichtung; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 66, Rdnr. 43 m. w. N.).

14

So ist die Sachlage hier. Weder aus der Registerakte noch aus der Beschwerdeschrift oder ergänzenden Unterlagen lässt sich ermitteln, wer als Markenanmelder und Beschwerdeführer anzusehen ist. Die S… GmbH, A…straße …, … M…, in deren Namen die Verfahrensbevollmächtigten die Marke angemeldet und die Beschwerde eingelegt haben, war bereits am 22. November 2011, also vor Eingang der Anmeldung vom 27. September 2012, wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden und existierte damit als juristische Person nicht mehr.

15

Eine andere Gesellschaft mit gleichem Namen und Sitz in L… ist erst nach Eingang der Beschwerde vom 17. Juni 2013, nämlich durch Satzung vom 13. November 2014 gegründet und am 7. August 2015 ins Handelsregister eingetragen worden, kommt also als Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Frage. Eine Verfahrensvollmacht, die Aufschluss über die Person des Vollmachtgebers geben könnte, ist auch nach Aufforderung durch den Senat nicht vorgelegt worden. Auch die Unterlagen über die Einzahlung von Anmelde- und Beschwerdegebühr geben keinerlei weiteren Aufschluss darüber, wer als Beschwerdeführer anzusehen ist. Daher ist die Person des Beschwerdeführers nicht erkennbar, die Beschwerde mithin unzulässig.

16

Selbst wenn man aber unterstellt, dass Beschwerdeführerin tatsächlich die bei Anmeldung bereits gelöschte S… GmbH ist, ist die Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführerin nach ihrer Auflösung die Rechtsfähigkeit fehlt. Anhaltspunkte für ein sich an die Löschung gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG anschließendes Liquidationsverfahren, während dessen die Gesellschaft unter Umständen noch gemäß §§ 69 Abs. 1, 13 Abs. 1 GmbHG selbstständig rechtsfähig ist, liegen nicht vor. Damit erfüllte sie von Anfang an die Anforderungen an die Markeninhaberschaft gemäß § 7 MarkenG nicht und ist auch nicht beteiligtenfähig gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 50 Abs. 1 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

20

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

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3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

22

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

23

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

24

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

25

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

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Prof. Dr. Kortbein                                                                  Uhlmann                                                    Dr. Söchtig