Entscheidungsdatum: 18.01.2018
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 225 895.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
LÜNEGAS
ist am 16. November 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 4: Elektrische Energie
Klasse 39: Verteilung von Energie
Klasse 40: Erzeugung von Energie“.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 4, hat - nach vorangegangener Beanstandung vom 20. April 2016 - mit Beschluss vom 11. November 2016 die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ferner bestehe an diesem auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Das Anmeldezeichen setze sich leicht verständlich und sprachüblich aus den Begriffen „LÜNE“ und „GAS“ zusammen. Der Bestandteil „LÜNE“ weise auf die Region Lüneburg oder auf die Lüneburger Heide hin und benenne folglich die geografische Herkunft der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Verkehr das Element „LÜNE“ nicht als geografische Angabe ansehe Das Gesamtzeichen sei folglich im Sinne von Gas (fossile Energie) aus der Region Lüneburg oder aus dem Gebiet der Lüneburger Heide zu verstehen. Es handele sich damit um „eine beschreibende Angabe für alle spannungsnahen Waren und Dienstleistungen, zu denen wegen des engen sachlichen Zusammenhangs sämtliche Elektroenergie berührenden Waren und Dienstleistungen“ gehörten.
Unabhängig davon sei das Anmeldezeichen auch zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet und somit für Mitbewerber freizuhalten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Bezeichnung im Verkehr benötigten, um (werbend) auf eigene Waren und Dienstleistungen aus diesem Bereich hinzuweisen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2016, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. November 2016 aufzuheben.
Zur Begründung führt er aus, einem Zeichen könne nur dann eine konkrete und eindeutige Sachaussage entnommen werden, wenn es der Verkehr zur Beschreibung einer beanspruchten Ware oder Dienstleistung tatsächlich benutze oder benutzen könne. Diese Voraussetzungen seien - anders als etwa bei dem Zeichen „Eifelgas“ – vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Zeichenbestandteil „LÜNE“ sei bereits für sich alleine nicht als geografische Herkunftsangabe geeignet. Eine abgrenzbare Region „Lüne“ gebe es im Gegensatz zur Eifel nicht. Es sei auch keine Verkehrsgewohnheit dahingehend feststellbar, dass etwa die Lüneburger Heide oder die Region um Lüneburg mit „Lüne“ abgekürzt würde. Insbesondere sei das Gesamtzeichen eine völlig neue Wortschöpfung, an der kein Freihaltebedürfnis bestehe. Ein Gas aus der Lüneburger Heide würde der Verkehr möglicherweise als „LüneburgGas“, „LüneburgerGas“, „Lüneburger-Heidegas“ oder nur als „Heidegas“ bezeichnen. Dass es dem Verkehr möglich sein müsse, Gas aus oder für die Region Lüneburg als „LÜNEGAS“ zu bezeichnen, erschließe sich nicht.
Darüber hinaus mangele es dem Anmeldezeichen auch nicht an Unterscheidungskraft, was der Anmelder unter Verweis auf die Entscheidung „Lippe Energie“ des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 18. Februar 2004, Az.: 29 W (pat) 7/04) näher ausführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass der Eintragung des Anmeldezeichens ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Durchführung einer solchen aus sachdienlichen Gründen nicht geboten war und der Anmelder keinen hierauf gerichteten Antrag gestellt hat (§ 69 MarkenG).
1. Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Anmeldezeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 1999, 723 - Chiemsee). Als beschreibend im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH a. a. O. - BIOMILD). Ferner gebietet das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (BGH GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden Begriffen „LÜNE“ und „GAS“. Entgegen dem Vorbringen des Anmelders ist der erste Zeichenbestandteil „LÜNE“ geeignet, als geografischer Herkunftshinweis auf die Stadt bzw. die Region Lüneburg zu dienen. So werden bei einer Suche nach dem Begriff „Lüne“ im Internet nahezu ausschließlich Fundstellen angezeigt, die mit der Stadt Lüneburg in Zusammenhang stehen (vgl. www.google.de, Suchbegriff: „Lüne“, Trefferliste als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 14. Dezember 2017). Dies gilt auch bei einer Recherche zum Begriff „lüne bedeutung“ (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 14. Dezember 2017). Dass der Begriff „LÜNE“ als Abkürzung für Lüneburg verwendet wird, zeigt sich u. a. an der Internetadresse „www.luene-info.de“, unter der - vergleichbar einer Online-Touristeninformation - vielfältige Informationen zu der Stadt Lüneburg und deren Geschichte sowie zu dort stattfindenden Veranstaltungen abgerufen werden können (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 14. Dezember 2017). Bei dem zweiten Zeichenbestandteil „GAS“ handelt es sich um die Bezeichnung eines „luftförmigen Stoffes“ (vgl. unter www.duden.de, Suchbegriff: „Gas“).
In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen allgemeinen Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen dahingehend auffassen, dass die solchermaßen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen „Gas“ (fossile Energie) aus dem Gebiet der Lüneburger Heide bzw. aus der Region Lüneburg zum Gegenstand haben, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat.
Sämtliche Waren und Dienstleistungen des Anmeldezeichens beziehen sich auf „elektrische Energie“ bzw. „Energie“. Auch Gas kann zur Erzeugung elektrischer Energie genutzt werden (vgl. unter www.wikipedia.org, Suchbegriff: „Erdgas“). Demzufolge bringt die Wortkombination „LÜNEGAS“ zum Ausdruck, dass die elektrische Energie aus Gas gewonnen wird, welches aus der Region Lüneburg stammt. Des Weiteren entnimmt der Verbraucher dem Anmeldezeichen die Aussage, es handele sich bei der verteilten und erzeugten Energie um Gas aus der Gegend um Lüneburg. Auch kann es dahingehend verstanden werden, dass die Energie in Form von Gas dort (von einem in der Region Lüneburg ansässigen Anbieter) verteilt und erzeugt wird. Mitbewerbern des Anmelders muss es jedoch möglich sein, sich ebenfalls der Bezeichnung „LÜNEGAS“ zur Benennung (respektive Bewerbung) ihrer korrespondierenden Waren und Dienstleistungen zu bedienen.
Der Hinweis des Anmelders auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom vom 18. Februar 2004, in dem das Zeichen „Lippe Energie“ für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 37, 39, 40, 41 und 42 als schutzfähig angesehen wurde (vgl. BPatG 29 W (pat) 7/04), vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Gasanbieter hatten schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt die Möglichkeit, ihre Leistungen auch überregional, also unabhängig von ihrem Standort zu erbringen. Damit stellt die regionale Herkunft eines Unternehmens, das Gas verteilt oder erzeugt, einen maßgeblichen Wirtschaftsfaktor dar, der mit dem Bedürfnis der Allgemeinheit einhergeht, Zeichen freizuhalten, die geeignet sind, auf derartige Umstände hinzuweisen (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. August 2017, 26 W (pat) 570/16 - DelmeGas).
2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der Eintragung des Anmeldezeichens auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.