Entscheidungsdatum: 07.08.2018
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2011 043 853
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 29. September 2015 aufgehoben.
2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2011 043 853 wird angeordnet.
I.
Die am 10. August 2011 angemeldete farbige Wort-/Bildmarke 30 2011 043 853
ist am 14. Dezember 2011 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden:
Klasse 12: Getunte Personenkraftwagen;
Klasse 37: Reparatur und Wartung solcher Fahrzeuge.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der am 10. Februar 1995 angemeldeten und am 27. Juni 1995 für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ (Klasse 12) in das nationale Markenregister eingetragenen Wortmarke 395 06 123
RS
Widerspruch erhoben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat den Widerspruch mit Beschluss vom 29. September 2015 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Amtes besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen seien identisch bzw. ähnlich. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine normale Kennzeichnungskraft. Eine hinreichende schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Übereinstimmung der Marken in ihrer Gesamtheit bestehe offensichtlich nicht. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde weder klanglich noch schriftbildlich durch den Bestandteil „RS“ geprägt. Es fehlten nämlich Anhaltspunkte dafür, dass das Publikum die angegriffene Marke darauf verkürzen würde. Somit sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen bestehe nicht.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Die sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine normale Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke werde durch ihren Bestandteil „RS“ geprägt. Diesem Element komme am Wortanfang eine herausgestellte Bedeutung zu. Der englischsprachige Bestandteil „RACE LINE“, der erkennbar „Wettrennen - Serie“ bedeute, werde vom angesprochenen Publikum lediglich als Sachhinweis auf eine rennsporttaugliche Produktlinie verstanden. Der Verkehr werde daher die Buchstabenfolge „RS“ isoliert aussprechen und den Bestandteil „RACE LINE“ ausblenden. Es bestehe damit Zeichenähnlichkeit zwischen der Widerspruchsmarke und der prägenden Komponente „RS“ der angegriffenen Marke. Zumindest nehme diese auf Grund der grafischen Elemente eine selbstständig kennzeichnende Stellung in der jüngeren Marke ein. In jedem Fall liege eine ausgeprägte Zeichenähnlichkeit vor, so dass insgesamt eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke gegeben sei.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 29. September 2015 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zur Sache geäußert. Im Amtsverfahren hat er ausgeführt, dass die Buchstabenfolge „RS“, die häufig in Modellbezeichnungen von Automobilen verwendet werde, nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimme.
Ergänzend wird auf den angegriffenen Beschluss, das Vorbringen der Beteiligten sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Streitmarken besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Eintragung der angegriffenen Marke daher gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen.
1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR Int. 2000, 899, Rdnr. 40 - Marca Mode; GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2012, 64, Rdnr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2016, 382, Rdnr. 22 - BioGourmet). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr.
Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend für das angesprochene Publikum die Gefahr von Verwechslungen.
a) Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist bei der Beurteilung der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen.
(1) Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 12 „Getunte Personenkraftwagen“ sind von den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ (Klasse 12) umfasst, so dass insoweit Warenidentität besteht.
(2) Die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 37 „Reparatur und Wartung solcher Fahrzeuge“ (d. h. getunter Personenkraftwagen) weisen jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ der Widerspruchsmarke auf.
Eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch in dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rdnr. 119).
Unter „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ auf Seiten der älteren Marke fallen „getunte Personenkraftwagen“ auf Seiten der jüngeren Marke. Dabei handelt es sich um Personenkraftwagen mit individuellen Veränderungen und Modifikationen, die dem Zweck dienen, die Leistung, die Fahreigenschaften oder das optische und akustische Design zu verbessern bzw. zu ändern (vgl. Wikipedia, Suchbegriff „Fahrzeugtuning“). Der Unterschied zwischen getunten Personenkraftwagen und nicht getunten Kraftfahrzeugen wird zudem durch den Umstand verringert, dass Gegenstand des Tunings regelmäßig (Serien-) Fahrzeuge sind. Folglich kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob ein verändertes oder der Serienproduktion entsprechendes Kraftfahrzeug repariert und gewartet wird.
Die Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere in Form von Personenkraftwagen, ist häufig mit ihrem Vertrieb verbunden. So verkaufen Vertragswerkstätten von Autoherstellern regelmäßig nicht nur Neu- oder Gebrauchtwagen, sondern reparieren auch die Kraftfahrzeuge zumindest der von ihnen vertretenen Produzenten. Ebenso bieten freie Werkstätten häufig gebrauchte Personenkraftwagen und deren Teile neben ihrer Haupttätigkeit der Reparatur und Wartung dieser Fahrzeuge zum Kauf an. Demzufolge bestehen enge sachliche Berührungspunkte zwischen der Reparatur und Wartung von getunten Personenkraftwagen einerseits und Kraftfahrzeugen sowie deren Teilen andererseits.
b) Der Widerspruchsmarke kommt von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2016, 382, Rdnr. 31 - BioGourmet; GRUR 2014, 382, Rdnr. 18 - REAL-Chips). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Rdnr. 12 - Maalox/Melox-GRY). Dies gilt auch für Buchstabenfolgen, unabhängig davon, ob es sich um eine als Wort aussprechbare oder – wie hier – um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenfolge handelt (vgl. BGH GRUR 2016, 283, Rdnr. 11 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).
Vorliegend bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen klaren sachbezogenen oder sonst die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwächenden Bedeutungsgehalt der Buchstabenfolge „RS“. Zwar kommt sie bei den Fahrzeugmodellen der Widersprechenden als Abkürzung für „Rennsport“ in Betracht (vgl. Wikipedia, Suchbegriff „Porsche“, Abschnitt „Porsche-Nomenklatur“). Von einem allgemeinen Verständnis in diesem oder einem bestimmten anderen sachbeschreibenden Sinn kann aber nicht ausgegangen werden (vgl. zu den Anforderungen BGH GRUR 2015, 1127, Rdnr. 13 ff. - ISET/ISETsolar). Soweit die Buchstabenfolge, wie der Inhaber der angegriffenen Marke ausführt, von anderen Automobilherstellern verwendet wird, handelt es sich dabei nach Auffassung des Senats um kennzeichnende Angaben oder um Typenbezeichnungen (u. a. „Ford Focus RS“, „Audi TT RS“, „Megane RS“). So steht das Kürzel „RS“ bei Renault Modellen nach Angabe des Herstellers für „Renault Sport“.
Selbst wenn die Buchstabenkombination „RS“ in den vom Inhaber der angegriffenen Marke in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2012 genannten Bezeichnungen als beschreibende Angabe aufgefasst werden sollte, ist zu bedenken, dass es sich um ein Element einer mehrteiligen Gesamtbezeichnung (z. B. „Ford Focus RS“) handelt. Ein solches übt eine andere Funktion als das in Alleinstellung verwendete Kürzel „RS“ in der Widerspruchsmarke aus. Jedenfalls fehlen liquide Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der im Schriftsatz vom 23. Juli 2012 genannten Bezeichnungen zum Anmeldetag der angegriffenen Marke oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke geführt hat.
c) Die Streitmarken weisen entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts eine hochgradige Ähnlichkeit auf.
Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-) Bild und im Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl. BGH MarkenR 2008, 393, Rdnr. 21 - HEITEC; GRUR 2011, 824, Rdnr. 26 - Kappa). Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufene Gesamteindruck der Vergleichsmarken (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843, Rdnr. 32 - Matratzen Concord).
Die Streitmarken heben sich in der Gesamtheit durch den in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen Bestandteil „RACE LINE“ deutlich voneinander ab. Aus dem für das Kennzeichenrecht geltenden Grundsatz, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüber stehenden Zeichen ankommt, folgt allerdings, dass in einem zusammengesetzten Zeichen unter Umständen einem oder mehreren Bestandteilen eine prägende Stellung zukommen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64, Rdnr. 14 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 484, Rdnr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rdnr. 17 - coccodrillo). Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben. Die angegriffene Marke wird - jedenfalls in klanglicher Hinsicht - durch ihre Komponente „RS“ geprägt.
Das in der angegriffenen Marke enthaltene englischsprachige Wortelement „RACE LINE“ bedeutet „Renn-Linie“. Das Wort „RACE“ steht als Substantiv insbesondere für „Wettlauf, Rennen“ oder als Verb für „rasen“ (vgl. Beolingus - Online Wörterbuch). „Race“ und Abwandlungen davon - wie etwa „Racing“ oder „Racer“ - werden seit geraumer Zeit auch im Inland umfangreich verwendet (vgl. Duden Online, Suchbegriff „Racing“; BPatG, 28 W (pat) 522/16 - RaceChip). Als vorangestellter Bestandteil einer Begriffskombination benennt das Zeichenelement „Race“ - wie im Deutschen die Begriffe „Rennpferd“ oder „Rennstrecke“ - regelmäßig den Zweck des nachfolgenden Grundwortes. Die weitere englische Zeichenkomponente „Line“ wird in verschiedenen Branchen im Sinne von „Produktlinie, -serie“ verwendet (vgl. BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; BPatG, 30 W (pat) 515/10 - nanoLine).
Die Wortzusammensetzung „RACE LINE“ verweist damit auf eine „Renn-Produktlinie“. Diese Wortbedeutung drängt sich gerade in Bezug auf getunte Personenkraftwagen und hierauf bezogene Reparatur- und Wartungsdienstleistungen auf. Denn Maßnahmen im Bereich des Fahrzeugtunings werden regelmäßig nach den Leistungsstufen unterschieden, die Fahrzeuge durch entsprechendes Tuning erreichen sollen. Dabei zielen sie vielfach gerade auf eine renntaugliche Fahrzeugauslegung ab (vgl. BPatG, 28 W (pat) 522/16 - RaceChip). Die Angabe „RACE LINE“ erschöpft sich damit naheliegend in einem Hinweis auf sportliche Ausstattungsmerkmale von getunten Personenkraftwagen sowie auf den Gegenstand und den Leistungsumfang der Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für solche Fahrzeuge.
In Anbetracht des lediglich produktbeschreibenden Bedeutungsgehalts der Angabe „RACE LINE“ wird das Publikum den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „RS“ als den maßgeblichen mit der jüngeren Marke verbundenen Herkunftshinweis ansehen. Die mit ihrer Kennzeichnungskraft einhergehende Gewichtung der beiden Zeichenbestandteile „RS“ und „RACE LINE“ kommt zudem durch den Aufbau und die grafische Gestaltung des angegriffenen Zeichens, insbesondere durch die nachgeordnete Wiedergabe des Elements „RACE LINE“ in farblich abweichender und deutlich kleinerer Schrift, zum Ausdruck. Dies lässt zusammenfassend die Annahme zu, dass das Publikum bei der verbalen Wiedergabe der angegriffenen Marke vorrangig auf das Element „RS“ abstellen wird.
Demzufolge stehen sich die übereinstimmenden Buchstabenfolgen „RS“ gegenüber, so dass die Widerspruchsmarke und die angegriffene Marke hochgradig klanglich ähnlich sind. Hierauf hat der Senat die Beteiligten bereits im Rahmen seiner vorläufigen Bewertung durch Mitteilung vom 7. März 2018 hingewiesen.
d) Im Rahmen der abschließenden Gesamtabwägung kann eine unmittelbar klangliche Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke unter Zugrundelegung von Warenidentität bzw. zumindest durchschnittlicher Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und hochgradiger Markenähnlichkeit nicht verneint werden.
Die Eintragung der angegriffenen Marke ist daher zu löschen.
2.Zur Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass. Derartige Billigkeitsgründe wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
3. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war - unter den gegebenen Umständen - weder beantragt, noch aus Sachdienlichkeit veranlasst (§ 69 Nrn. 1 und 3 MarkenG).