Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.09.2018


BPatG 27.09.2018 - 28 W (pat) 514/18

Markenbeschwerdeverfahren – "ChickenBox (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
27.09.2018
Aktenzeichen:
28 W (pat) 514/18
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:270918B28Wpat514.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 015 669.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Werbung“ zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 31. Mai 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Zeichen

Abbildung

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

2

als farbige Wort-/Bildmarke (rot, weiß, schwarz, grau) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35 in das Markenregister einzutragen.

3

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, hat die Anmeldung nach vorausgehender Beanstandung durch Beschluss vom 18. Januar 2018 zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen erschöpfe sich in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer Sachangabe mit der Bedeutung „Hühnchen Schachtel“. Damit benenne es zum einen die Waren und zum anderen das Behältnis, in dem sie zum Verzehr oder zur vorherigen Mitnahme gereicht würden. Die Grafik diene nur der Verdeutlichung der Buchstaben. Dem angemeldeten Zeichen fehle daher die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es eigne sich auch als eine Beschaffenheitsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

4

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das angemeldete Wort-/Bildzeichen sei schutzfähig. Im Beschwerdeverfahren hat sie nach Hinweis des Senats ihr Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf die Dienstleistung „Werbung“ beschränkt.

5

Sie beantragt sinngemäß,

6

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 18. Januar 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Werbung“ zurückgewiesen worden ist.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

8

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständliche Dienstleistung „Werbung“ keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes war daher insoweit aufzuheben.

9

Soweit die Zurückweisung auch Waren und Dienstleistungen betrifft, für die die Anmeldung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt wird, ist der angegriffene Beschluss wirkungslos.

10

Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen kann für die Dienstleistung „Werbung“ nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Das Zeichen verkörpert keine zur Beschreibung von Merkmalen dieser Dienstleistung geeignete Angabe. Daher handelt es sich auch nicht um ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossenes Zeichen.

11

Vorliegend kommen als beschreibende Angaben vor allem Bezeichnungen in Betracht, die die Branche, auf die sich die Werbedienstleistungen beziehen, oder die zur Bewerbung eingesetzten Medien benennen (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Rdnr. 24 - My World; BPatG, Beschluss vom 27. November 2013, 29 W (pat) 523/12 - myJobs; Beschluss vom 23. Januar 2017, 28 W (pat) 22/15 - smartcrutch). Dies ist hier nicht der Fall. Die Werbung für Dritte mag zwar im Einzelfall darauf abzielen, die Nachfrage nach in Boxen angebotenem Hühnchenfleisch zu fördern. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass es den Branchengewohnheiten entspricht, Lebensmittel unter Benennung eines konkreten Produkts („Chicken“) und ihrer Verpackung („Box“) zu bewerben. Für eine Beschränkung der Werbedienstleistungen auf ein derart enges Warensegment oder für eine Hervorhebung eines solchen Angebots als Teil des Leistungsspektrums einer Werbeagentur ist zudem kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich.

12

Der Beschwerde war daher im noch verfahrensgegenständlichen Umfang stattzugeben.