Entscheidungsdatum: 04.08.2017
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2015 102 327.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmelderin hat am 7. Mai 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Wortfolge
TOPMESH
als Wortmarke für die nachstehenden Waren in das dort geführte Markenregister einzutragen:
Klasse 6:
Drahtnetze und Drahtgewebe aus Metall und aus Metall-Verbundwerkstoffen zur Filtration, insbesondere in verfahrenstechnischen Prozessen und Anlagen (jeweils ausgenommen: Metallringgeflechte und sonstige Halbzeuge zur Herstellung von Kleidung und Schutzkleidung sowie Baumaterialien für Straßen bzw. Gebäude und Geotextilien);
Klasse 11:
Filter für gewerbliche oder häusliche Anlagen; Filter für fluidleitende Anlagen für Industrie oder Haushalt; Filter für die Reinigung von Fluiden für Industrie oder Haushalt; Apparate zum Filtern von Fluiden für Industrie oder Haushalt; vorgenannte Waren insbesondere zur Verwendung im Bereich der Pharmaindustrie, der Chemie und der Biochemie (jeweils ausgenommen: Metallringgeflechte und sonstige Halbzeuge zur Herstellung von Kleidung und Schutzkleidung sowie Baumaterialien für Straßen bzw. Gebäude und Geotextilien).
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmeldung durch Beschluss vom 11. November 2015 wegen Bestehens von Eintragungshindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den vorausgehenden Beanstandungsbescheid vom 24. September 2015, auf den die Anmelderin sich nicht geäußert hatte, Bezug genommen. Darin wurde ausgeführt, dass die angemeldete Wortkombination aus dem Adjektiv „TOP“ in der Bedeutung „erstklassig, hervorragend“ und dem Substantiv „MESH“ in der Bedeutung „Netz, Geflecht, Gewebe“ gebildet sei und von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf Netze und Gewebe von höchster Qualität verstanden werde. Mit diesem Sinngehalt erschöpfe sich das Zeichen in einem Sachhinweis auf die Art und Qualität der von der Anmeldung umfassten Waren. Auch bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht näher begründet hat.
Sie beantragt,
den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2015 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle und den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der beantragten Eintragung der angemeldeten Wortfolge die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten bleiben. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT).
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete englischsprachige Wortkombination „TOPMESH“ im Sinne von „erstklassiges Geflecht oder Netz“ zu verstehen ist (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 2002, Seiten 552 und 961). Der Bestandteil „TOP“ dient als Präfix in Wortkombinationen der näheren Bestimmung des nachfolgenden Substantivs (vgl. beispielsweise Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 2002, Seite 962: „top management“, „top priority“ oder „top speed“). Diese Funktion kommt ihm nicht nur im Englischen, sondern zwischenzeitlich auch im Deutschen zu. Folglich handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine sprachübliche und nahe liegende Wortkombination, die nicht über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rdnr. 39, 43 - Biomild).
In der genannten Bedeutung vermittelt die gegenständliche Wortfolge die Aussage, dass die beanspruchten Drahtnetze und -gewebe (Klasse 6) bzw. die zur Herstellung der beanspruchten Filter bzw. Filterapparate verwendeten Gewebe oder Netze (Klasse 11) über hervorragende Eigenschaften verfügen. Aus der Anmeldung selbst ergibt sich, dass Filter im Wesentlichen aus Netzen oder Geweben bestehen können (vgl. die Bezeichnung der Waren in Klasse 6: „Drahtnetze und Drahtgewebe … zur Filtration“). Angaben zu herausragenden Produkteigenschaften sind als Hinweise auf sonstige Merkmale der Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 1996, 770 - MEGA; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 456).
Der Eignung des angemeldeten Zeichens zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren steht auch nicht entgegen, dass es sich um einen englischsprachigen Begriff handelt. Vorliegend ist in erster Linie auf das Verständnis des Handels und weniger auf die Sichtweise des normal informierten, angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren abzustellen (vgl. zu den maßgeblichen Verkehrskreisen EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Bei den beanspruchten Waren handelt es sich Spezialprodukte zur Filtrierung, die sich in erster Linie an den Fachverkehr richten. Er kennt regelmäßig die englischen Fachbegriffe seiner Branche, zumal auch dort die englische Sprache häufig Verwendung findet und ausgeprägte Bedeutung hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur das allgemein geläufige Wort „top“, sondern auch die im Filterbereich verwendete Gattungs- bzw. Materialangabe „mesh“ versteht.
2. Nachdem die angemeldete Wortkombination lediglich die Qualität der beanspruchten Waren benennt, wird sie der Verkehr nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Insofern entbehrt sie auch jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und unterliegt damit einem weiteren Eintragungshindernis.