Entscheidungsdatum: 09.11.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 042 226.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2016 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Uhlmann und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2015 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen“ und für die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen (Büroarbeiten); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung in Fragen des Personalwesens; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Verkaufsförderung für Dritte; Personalanwerbung; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Buchprüfung; Reparatur von Uhren; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen“ zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
CLUBSPORT
ist am 26. März 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der
„Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Luftfahrzeuge; Boote, Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Rollstühle;
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Landfahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Reifen für Fahrzeugräder; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; das Zusammenstellen, ausgenommen deren Transport, verschiedener Kraftfahrzeuge, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge oder Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen (Büroarbeiten); Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Beratung und Hilfe bei der Organisation und Führung von Handels- und Geschäftsbetrieben; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung in Fragen des Personalwesens, Unternehmensberatung, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Verkaufsförderung für Dritte; Personalanwerbung; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Buchprüfung; Sponsorensuche;
Klasse 37: Umbau, Reparatur, Demontage, Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten; Lackieren von Fahrzeugen; Polieren von Fahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Reinigung von Fahrzeugen; Runderneuerung von Reifen; Wartung, Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln und Brennern; Auskünfte über Reparaturen; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Montage von Türen und Fenstern; Steinbrucharbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Wartung und Reparatur von Flugzeugen; Schiffsbau; Reparatur von Fotoapparaten; Reparatur von Uhren; Reparatur von Schlössern; Rostschutzarbeiten; Möbelpflegearbeiten; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Desinfektionsarbeiten; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen;“
angemeldet worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 12. August 2014 mit Beschluss vom 13. Januar 2015 die Anmeldung mit Ausnahme der Waren „Sessellifte, Seilbahnen; Rollstühle; Steinbrucharbeiten; Reparatur von Fotoapparaten; Möbelpflegearbeiten; Desinfektionsarbeiten“ wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Begriff „CLUBSPORT“ sei sprachüblich aus dem ursprünglich aus der englischen Sprache stammenden Wort „CLUB“, welches inzwischen auch in die deutsche Sprache eingegangen sei und in vielen Bereichen verwendet werde, und dem Substantiv „SPORT“ gebildet. Im inländischen Sprachgebrauch sei es üblich, das Wort „CLUB“ oder „Klub“ einem anderen Begriff voranzustellen. Als Beispiele wurden die Kombinationen „Klubbeitrag“, „Klubhaus“ oder auch „Klubraum“ genannt. In Verbindung mit dem Wort „SPORT“ ergebe sich eine sinnvolle Gesamtaussage, die sich den inländischen Verkehrskreisen leicht erschließe. Demzufolge verstünden diese unter dem beanspruchten Zeichen eine Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Interessen auf sportlichem Gebiet hätten. Im Hinblick auf die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen handele es sich lediglich um einen beschreibenden Sachhinweis auf die Bestimmung der Waren und die inhaltlich-thematische Ausrichtung der Dienstleistungen.
Das Anmeldezeichen „CLUBSPORT“ beschreibe die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar, weise diesbezüglich jedoch einen engen beschreibenden Bezug auf, den die angesprochenen Verkehrskreise auch unschwer erkennen würden. Dies, da die angemeldete Wortkombination gerade in Verbindung mit Kraftfahrzeugen bereits vielfach verwendet werde, so auch vom bekannten Deutschen Motor Sport Bund e.V., worauf im Beanstandungsbescheid unter Verweis auf zahlreiche weitere Recherchebelege bereits hingewiesen worden sei.
Die beanspruchten Waren der Klasse 12 könnten von Mitgliedern eines Clubs im Bereich Motorsport verwendet werden, da es sich hierbei um Fahrzeuge oder deren Teile handele. Die Dienstleistungen der Klasse 35 dienten dem Handel mit Fahrzeugen und den damit verbundenen Leistungen. Die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen wiederum würden von Mitgliedern eines Clubs durchgeführt, um Fahrzeuge zu warten, zu reparieren oder umzubauen.
Für die Waren und Dienstleistungen „Sessellifte, Seilbahnen; Rollstühle; Steinbrucharbeiten; Reparatur von Fotoapparaten; Möbelpflegearbeiten; Desinfektionsarbeiten“ sei hingegen keine beschreibende Bedeutung ersichtlich, so dass diesbezüglich das Anmeldezeichen schutzfähig sei.
Nachdem die angemeldete Wortkombination aus zwei, sich sinnvoll ergänzenden Begriffen sprachüblich gebildet sei, könne auf Grund der im Rahmen der Prüfung anzustellenden Prognose davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „CLUBSPORT“ hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Sachhinweis entnehmen werden, was der Annahme der für die Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Ergebnis offengelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 11. Februar 2015, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Januar 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes verfüge das Zeichen hinsichtlich aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Der Begriff „CLUBSPORT“ weise keinen unmittelbar beschreibenden Produktbezug auf. Zwar könnten beide Begriffe, aus denen das Zeichen zusammengesetzt sei, als im Inland bekannt vorausgesetzt werden - allerdings komme den Bezeichnungen gerade in deren Kombination keine beschreibende Funktion für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu. Schon der Begriff „CLUB“ weise keinen Bezug zu Kraftfahrzeugen auf. Bei einem „Club“ handele es sich um eine Mehrzahl von natürlichen Personen, die ein gemeinsames Hobby oder sonstige gemeinsame Interessen hätten. Ein Fahrzeug könne jedoch nicht Mitglied eines Clubs sein und der Verkehr habe keine Vorstellung davon, über welche vermeintlich konkreten Eigenschaften ein Fahrzeug verfügen solle, das „geeignet“ für einen Club sei. Nicht zuletzt habe das Deutsche Patent- und Markenamt die Bezeichnung „CLUB“ in Alleinstellung für Waren und Dienstleistungen im Kraftfahrzeugbereich in der Vergangenheit schon als schutzfähig angesehen.
Zudem bildeten die einzelnen Bestandteile des Anmeldezeichens eine sprachunübliche Gesamtkombination. In zusammengesetzten Begriffen der deutschen Sprache sei regelmäßig der zweite Teil entscheidend, um die Gattung eines Gegenstands zu bezeichnen, während der vorangestellte Begriff lediglich die Eigenschaft oder den Teilbereich beschreibe. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommene Bedeutung „Interessengemeinschaft für Sport“ würde folglich durch das Wort „Sportclub“ zum Ausdruck gebracht - ein Begriff, der in Deutschland im Übrigen auch durchaus geläufig sei. Der Verkehr der angesprochenen durchschnittlich informierten Kraftfahrzeugkäufer werde nicht die Erwartung haben, dass er mit einem unter der Bezeichnung „CLUBSPORT“ veräußerten PKW ein Fahrzeug erwerbe, welches besondere Eigenschaften habe oder von einem Sportclub oder einem sonstigen Träger einer Interessenvereinigung hergestellt oder lizenziert sei.
Zusammenfassend ließe sich feststellen, dass die Bezeichnung „CLUBSPORT“ für Kraftfahrzeuge, den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und die Wartung sowie Reparatur von Fahrzeugen nicht als beschreibend angesehen werden könne und auch nicht als Werbeanpreisung geeignet sei. Die Anmelderin verweist ergänzend auf die Tatsache, dass das HABM (heute: EUIPO) in der Vergangenheit das korrespondierende Zeichen für Waren der Klasse 9 eingetragen habe. Weise das Anmeldezeichen somit hinsichtlich der von ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Funktion auf, so die Anmelderin abschließend, stehe dessen Eintragung auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist teilweise zurückzuweisen, da der Eintragung des Anmeldezeichens für die meisten von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).
a) Das Anmeldezeichen besteht aus der Kombination der beiden Zeichenbestandteile „CLUB“ und „SPORT“. Den ersten, aus dem Englischen stammenden Begriff „CLUB“ werden die angesprochenen allgemeinen inländischen Durchschnittsverbraucher unabhängig von der Schreibweise „Club“ oder „Klub“ im Sinne von „Vereinigung von Menschen mit bestimmten gemeinsamen Interessen und Zielen“, „Clique“ oder „Vereinslokal“ verstehen (vgl. unter www.duden.de - „Klub“ bzw. „Club“). Er hat bereits seit langer Zeit Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden, wie die bekannten Verwendungsformen „Sportclub“, „Clubhaus“ oder auch „Clubmitgliedschaft“ belegen. Das zweite Zeichenelement „Sport“ bezeichnet in der deutschen Sprache eine „Sportart“, „Liebhaberei“ bzw. ein „Hobby“ (vgl. unter www.duden.de - „Sport“). Hiervon ausgehend wird der Verkehr die Wortkombination „CLUBSPORT“ insgesamt dahingehend interpretieren, dass es sich um eine Sportart oder um ein Hobby handelt, die bzw. das von einer Vereinigung von Personen oder an einem bestimmten Ort, nämlich in einem Klub ausgeübt wird.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist das Anmeldezeichen auch nicht sprachunüblich gebildet. Die bereits angeführten Begriffe wie „Clubhaus“ und „Clubmitgliedschaft“ gehören seit langem zum gängigen inländischen Wortschatz. Gegen die Annahme der Beschwerdeführerin spricht ferner vor allem aber auch die Tatsache, dass das Anmeldezeichen in obigem Sinne in Deutschland bereits vielfach Verwendung findet, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt unter Verweis auf zahlreiche Recherchebelege zutreffend hingewiesen hat. So wird unter dem Dach des Deutschen Motorsport Bundes (DMSB) lizenzpflichtiger Clubsport durchgeführt, der genau definierten Regeln folgt (vgl. Anlage 3 zum Beanstandungsbescheid vom 12. August 2014 sowie Anlage 1 zum Beschluss vom 13. Januar 2015). Ferner bietet auch der ADAC „Kartrennsport als Breitensport auf Clubsportbasis“ an (vgl. Anlage 4 zum Beanstandungsbescheid vom 12. August 2014). Auch der Automobilhersteller Porsche unterstützt Clubsport-Veranstaltungen seiner Mitglieder (vgl. Anlage 5 zum Beanstandungsbescheid vom 12. August 2014). Weiterhin werden von auf Landesebene tätigen Motorsportverbänden Clubsport-Slaloms angeboten (vgl. Anlage 6 zum Beanstandungsbescheid vom 12. August 2014 sowie Anlage 2 zum Beschluss vom 13. Januar 2015). Schließlich findet sich der Begriff „Dacia Logan Clubsport“, unter dem Rennen mit einem bestimmten Fahrzeugtyp durchgeführt werden (vgl. Anlage 3 zum Beschluss vom 13. Januar 2015).
b) Der Großteil der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist einen engen beschreibenden Bezug zu einer Sportart oder zu einem Hobby auf, die bzw. das von einer Vereinigung von Personen oder in einem Klub ausgeübt werden kann. Von einem solch engen beschreibenden Bezug ist auszugehen, wenn das Anmeldezeichen die betreffenden Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar beschreibt, zu diesen jedoch in einem Verhältnis steht, das die Annahme rechtfertigt, dass die beteiligten Verkehrskreise den allgemein beschreibenden Inhalt des jeweiligen Zeichens als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Bezeichnung kein Mittel zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen sehen. Ein solch enger beschreibender Bezug ist insbesondere bei Waren und Dienstleistungen anzunehmen, die in direktem sachlichen Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen stehen, deren Eigenschaften das angemeldete Zeichen unmittelbar beschreibt. Entsprechend verhält es sich auch hinsichtlich mittelbar beschreibender Angaben, die beispielsweise zur Bezeichnung des Verwendungszwecks oder der möglichen Abnehmerkreise der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, 2015, § 8, Rdnr. 81 ff.). So liegt der Fall größtenteils auch hier:
(1) Bei den Waren der Klasse 12 handelt es sich vornehmlich um Fortbewegungsmittel, wie Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Lokomotiven, und deren Teile. Diese können Gegenstand einer bzw. eines von einer Gruppe betriebenen Sportart oder Hobbys sein. So ergibt sich aus den bereits erwähnten Rechercheergebnissen, dass mit Autos von einem Klub Rennen veranstaltet werden. Die weiterhin beanspruchten Teile dienen der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Fortbewegungsmittel. Das Anmeldezeichen beschreibt daher insoweit lediglich den Verwendungszweck der meisten Waren der Klasse 12. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen konkreten Gründen sich diese Bestimmung ergibt, etwa wegen der Verwendung als Sportgerät (im Sinne einer „Hauptware“, wie „Automobile“ oder „Motorräder“) oder als ergänzendes Zubehör (wie etwa „Fahrzeugsitze“ oder „Schneeketten“ - vgl. hierzu BGH WRP 2009, 439 - STREETBALL).
Obige Überlegungen gelten jedoch nicht für die Waren „Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen“. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Waren typischerweise Gegenstand einer Sportart oder eines Hobbys sind. Es handelt sich vielmehr um Hilfsmittel für den Transport, die auch mit Sportgeräten regelmäßig nicht in engem sachlichen Zusammenhang stehen. Insofern kann für sie dem Begriff „CLUBSPORT“ die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
(2) Auch benennt das Anmeldezeichen den Verwendungszweck vieler Dienstleistungen der Klasse 35. Sie betreffen größtenteils den Handel mit Fahrzeugen oder damit verbundene Tätigkeiten. Erstgenannte Dienstleistungen, wie etwa „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen“ (nebst Zubehör) bzw. korrespondierende Leistungen mittels des Versandhandels, mittels des Internets oder mittels Teleshopping-Sendungen, können unter anderem dazu dienen, den Vertrieb der für den Clubsport benötigten Fahrzeuge zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Zusammenstellung entsprechender Waren, die Vertragsvermittlung sowie die Verbraucherberatung erfolgen zum Zwecke ihres Erwerbs. Die weiteren Dienstleistungen „organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte“, „Beratung und Hilfe bei der Organisation und Führung von Handels- und Geschäftsbetrieben“, „Unternehmensberatung“, „Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln“, „Öffentlichkeitsarbeit“ sowie „Sponsorensuche“ können den Zweck haben, den Organisatoren oder Teilnehmern von Clubsport-Veranstaltungen Hilfestellung zu geben, sei es bei dem Aufbau und der Strukturierung ihres Vereins (Club) selbst oder bei der Durchführung des von ihm geplanten Sportereignisses. Schließlich ist die Dienstleistung „Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke“ dazu geeignet, beispielsweise Clubsportartikel in verschiedenster Form in möglichst großem Umfang zu veräußern. Dieser Aspekt gewinnt gerade in letzter Zeit zunehmend an Bedeutung, da insbesondere Sportvereine in steigender Zahl eigene - zumeist mit dem jeweiligen Clublogo versehende - Produkte anbieten, um so ihren Bekanntheitsgrad zu steigern, Einnahmen zu generieren, aber auch um die Verbundenheit ihrer Mitglieder im Sinne einer gesteigerten Identifikation mit dem Club zu erhöhen.
Anders stellt sich die Situation bei den Dienstleistungen „Werbung“, „Rundfunk- und Fernsehwerbung“, „Verkaufsförderung für Dritte“ und „Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel“ dar. Im Bereich der Werbung werden Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen benannt. Üblich ist vielmehr eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbedienstleistungen bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Rdnr. 24 - My World). Als eine solche Branchenbezeichnung bietet sich der Begriff „CLUBSPORT“ nicht an, da er keine Sache oder Tätigkeit direkt benennt.
Entsprechendes gilt für die Dienstleistung „Geschäftsführung“, die unter Familien- oder Firmennamen, nicht aber unter einem allgemein verständlichen Begriff angeboten wird (vgl. BGH, a. a. O. - My World). Vielfältige sachliche Berührungspunkte zur Geschäftsführung weist die weiterhin beanspruchte Dienstleistung „Unternehmensverwaltung“ auf. Sie umfasst die Führung von Geschäften für das Unternehmen und wird nicht durch den Gegenstand des Unternehmens charakterisiert. Vielmehr sind die Aufgaben, wie Bilanzierung, Materialbewirtschaftung oder Kosten- und Leistungsrechnung, übergreifend und folgen regelmäßig allgemein anerkannten Regeln, die nicht maßgeblich von den Produkten des Unternehmens abhängen. Demzufolge wird der Verkehr in dem Begriff „CLUBSPORT“ keinen Hinweis auf die Ausrichtung oder das Tätigkeitsfeld der Unternehmensverwaltung sehen.
Hiervon ist ebenfalls bei der Dienstleistung „Durchführung von Unternehmensverlagerungen“ auszugehen. Auch sie hängt nicht maßgeblich von dem Unternehmensgegenstand ab, sondern wird von unternehmensübergreifenden Anforderungen geprägt.
Die Dienstleistung „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen“ wird üblicherweise unter dem Namen des Auktionshauses und nicht unter einer beschreibenden Angabe erbracht (vgl. BGH, a. a. O. - My World).
Ebenso sieht der Senat den sachlichen Abstand des Begriffs „CLUBSPORT“ zu den Dienstleistungen „Beratung in Fragen des Personalwesens“ und „Personalanwerbung“ als ausreichend groß an, um seine markenrechtliche Unterscheidungskraft bejahen zu können. Personalfragen stehen bei Sportarten oder Hobbys, denen sich ein Verein in besonderer Weise widmet, nicht im Vordergrund. Die Beschäftigten eines Clubs, die als das in den Dienstleistungen genannte Personal anzusehen sind, machen nicht das Wesen des Clubsports aus. Sie sind zwar wichtig für die Durchführung der Sport- oder Hobbyveranstaltungen. Allerdings erfolgen Personalbetreuung und -anwerbung im Hintergrund, so dass sich das Anmeldezeichen nicht als Merkmalsangabe eignet.
Aus eben genannten Gründen kommt die Wortkombination „CLUBSPORT“ schließlich auch für die Dienstleistungen „Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen (Büroarbeiten)“, „Büroarbeiten“, „Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen“ und „Buchprüfung“ nicht als beschreibende Angabe in Betracht. Bei ihnen handelt es sich um ähnlich ablaufende Tätigkeiten, die nur in geringem Umfang von den jeweiligen Fachgebieten des Unternehmens beeinflusst werden. Das angemeldete Zeichen weist somit eine die Unterscheidungskraft noch begründende Eigenart auf.
(3) Auch hinsichtlich fast aller vom Anmeldezeichen in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen liegt ein mittelbar beschreibender Bezug in vorgenanntem Sinne vor, so dass auch insoweit dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Die Dienstleistungen „Umbau, Reparatur, Demontage, Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten; Lackieren von Fahrzeugen; Polieren von Fahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Reinigung von Fahrzeugen; Runderneuerung von Reifen; Auskünfte über Reparaturen; Wartung und Reparatur von Flugzeugen; Reparatur von Schlössern; Rostschutzarbeiten“ dienen dazu, die von den Clubmitgliedern für die Durchführung ihrer Clubsport-Aktivitäten benötigten Fortbewegungsmittel bzw. deren Bestandteile (ggf. nach vorheriger Beratung) zu reparieren, instandzuhalten oder für den Einsatz im Clubsport zu modifizieren („Tuning“). Dabei ist es unerheblich, ob diese Dienstleistungen von dem jeweiligen Club selber oder von außenstehenden Dritten erbracht werden. Das Anmeldezeichen benennt lediglich auch hier die Bestimmung der genannten Tätigkeiten.
Den gleichen Zweck erfüllen die Dienstleistungen „Wartung, Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln und Brennern“ sowie „Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen“. Sie umfassen maßgebliche Teile von Fortbewegungsmitteln, die beim Clubsport zum Einsatz kommen. So können auf Schiffen Dampfkessel und Ölbrenner als auch Maschinen zur weiteren Beschleunigung Verwendung finden.
Mit Hilfe der Dienstleistungen „Auskünfte in Bauangelegenheiten“, „Montage von Türen und Fenstern“ und „Schiffsbau“ kann das im Rahmen des Clubsports benötigte Fahrzeug - ggf. nach entsprechender vorheriger Beratung und auf speziellen Kundenwunsch hin - angefertigt werden. Die Formulierung der erstgenannten Dienstleistungen umfasst den Bau nicht nur von Immobilien, sondern auch von Fortbewegungsmitteln, die beispielsweise speziell für den Wassersport - so vor allem Rennboote - angefertigt werden.
Lediglich zu den Dienstleistungen „Reparatur von Uhren; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen“ erscheint dem Senat der sachliche Abstand des angemeldeten Zeichens ausreichend groß, um seine Unterscheidungskraft anerkennen zu können. Uhren, Leder als auch Einbruchalarmanlagen können zwar Bestandteile von Sportgeräten, wie Kraftfahrzeugen oder Booten, sein. Sie sind für ihre Grundfunktion allerdings nicht wesentlich und können auch entfallen, ohne dass Störungen damit verbunden wären. Insofern handelt es sich um zusätzliche Ausstattungselemente, die den Charakter des Sportmittels nicht mitbestimmen. Da der Begriff „CLUBSPORT“ nur als mittelbar beschreibende Angabe in Betracht kommt, wird die Schwelle zur Unterscheidungskraft bereits dann überschritten, wenn das angemeldete Zeichen einen nur geringfügig größeren sachlichen Abstand zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen aufweist. Dies ist bei den eben genannten Tätigkeiten der Fall, so dass sie von der Zurückweisung der Beschwerde auszunehmen waren.
2. Mangels eines unmittelbar beschreibenden Sinngehalts unterliegt das Anmeldezeichen im Hinblick auf die im Tenor ausdrücklich genannten Waren und Dienstleistungen auch nicht dem Schutzhindernis des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1 wird insoweit Bezug genommen.
3. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen nicht zur Anerkennung der Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht, sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Zudem können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Ebenso darf selbst unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH a. a. O.; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
Der Beschwerde konnte folglich nur im tenorierten Umfang stattgegeben werden.