Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.11.2017


BPatG 27.11.2017 - 28 W (pat) 504/15

Markenbeschwerdeverfahren – "relaxdays" – zur Einschränkung des Warenverzeichnisses - Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis – rechtliches Gehör


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
27.11.2017
Aktenzeichen:
28 W (pat) 504/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 064 435.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 6, vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die nachgenannten Waren zurückgewiesen worden ist:

Klasse 6:

Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke;

Klasse 8:

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

Klasse 11:

Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse im Bereich Bauanleitungen; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff;

Klasse 17:

Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

Klasse 18:

Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Peitschen; Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 20:

Büroartikel [Möbel]; Buchstützen [Möbel]; Buchständer [Möbel]; Metallschränke [Möbel]; Barschränke [Möbel]; Toilettentische [Möbel]; Werkzeugschränke [Möbel]; Aufbewahrungskästen [Möbel]; Raumteiler [Möbel]; Schreibtischgestelle [Möbel]; Schlüsselregale [Möbel]; Schlüsselhalter [Möbel]; Trennwände [Möbel]; Tische [Möbel]; Lautsprecherständer [Möbel]; Barhocker [Möbel]; Garderobenständer [Möbel]; Bekleidungsständer [Möbel]; Kaminschirme [Möbel]; Truhen [Möbel]; Weinregale [Möbel]; Waschtische [Möbel]; Vitrinen [Möbel]; Blumentische [Möbel]; Handtuchständer [Möbel]; Regale [Möbel]; Lagerschränke [Möbel]; Aufbewahrungsschränke [Möbel]; Kommoden [Möbelstücke]; Kommoden und Schränke aus Holzleisten; verschließbare Kästen [Möbel]; vorgefertigte Regale [Möbel]; modulare Schreibtische [Möbel]; freistehende Handtuchhalter [Möbel]; Möbel für Toiletten; Regale aus Metall [Möbel]; Audioregale [Möbel] für Audiogeräte; Regale nicht aus Metall [Möbel]; Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Sicherheitsgitter für Babys, Kinder, und Haustiere, nicht aus Metall [Möbel]; Spiegel, Bilderrahmen;

Klasse 21:

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Schwämme, Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Klasse 22:

Seile, Bindfaden, Säcke (ausgenommen Sitzsäcke), soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

Klasse 24:

Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken;

Klasse 27:

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge (ausgenommen Sportmatten); Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

Klasse 28:

Christbaumschmuck.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 28. Oktober 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeichnung

2

relaxdays

3

als Wortmarke für die folgenden Waren in das Markenregister einzutragen:

4

Klasse 6:

5

Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Erze;

6

Klasse 8:

7

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

8

Klasse 11:

9

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

10

Klasse 16:

11

Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff;

12

Klasse 17:

13

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

14

Klasse 18:

15

Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

16

Klasse 20:

17

Möbel, Spiegel, Bilderrahmen;

18

Klasse 21:

19

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

20

Klasse 22:

21

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohes Gespinstfasern;

22

Klasse 24:

23

Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in andern Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken;

24

Klasse 27:

25

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

26

Klasse 28:

27

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.

28

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmeldung nach vorausgehender Beanstandung durch Beschluss vom 20. Januar 2015 teilweise für die nachstehenden Waren zurückgewiesen:

29

Klasse 6:

30

Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke;

31

Klasse 8:

32

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

33

Klasse 11:

34

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

35

Klasse 16:

36

Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff;

37

Klasse 17:

38

Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

39

Klasse 18:

40

Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

41

Klasse 20:

42

Möbel, Spiegel, Bilderrahmen;

43

Klasse 21:

44

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

45

Klasse 22:

46

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

47

Klasse 24:

48

Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in andern Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken;

49

Klasse 27:

50

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

51

Klasse 28:

52

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.

53

Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf nicht zuvor der Anmelderin zur Kenntnis gegebene Belege ausgeführt, das angemeldete Zeichen entbehre gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Hinblick auf die von der Zurückweisung umfassten Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Die englischsprachige Wortkombination „relaxdays“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von Entspannungs- oder Erholungstage verstanden. Ausgehend von diesem Bedeutungsgehalt erschöpfe sich das Anmeldezeichen in einer lediglich produktbeschreibenden Angabe, die darauf hinweise, dass die gegenständlichen Waren dazu dienten, Tage der Erholung oder Entspannung zu genießen. Das Publikum nehme das Zeichen daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahr. Dieses Verständnis komme insbesondere auch in Bezug auf Gebrauchsgegenstände wie „Geldschränke“ oder „Rasierapparate“ in Betracht, da in Abhängigkeit von der individuellen Disposition des Nutzers auch derartigen Produkten eine entspannende Wirkung zukommen könne.

54

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 27. Januar 2015. Sie meint, das angemeldete Wortzeichen sei in Bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren schutzfähig. Zwar könne es das Publikum im Sinne von Entspannungs- oder Erholungstage verstehen. Jedoch sei ihm keine unmittelbar produktbeschreibende Bedeutung zu entnehmen. Eine Wortfolge, die lediglich Assoziationen zu Waren oder deren Eigenschaften hervorrufe, sei als Marke eintragbar.

55

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin mit Schriftsätzen vom 30. August 2017, 27. September 2017 und vom 13. November 2017 das Warenverzeichnis der Anmeldung wie folgt gefasst:

56

Klasse 6:

57

Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Erze;

58

Klasse 8:

59

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

60

Klasse 11:

61

Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

62

Klasse 16:

63

Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse im Bereich Bauanleitungen; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff;

64

Klasse 17:

65

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

66

Klasse 18:

67

Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Peitschen; Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

68

Klasse 20:

69

Büroartikel [Möbel]; Buchstützen [Möbel]; Buchständer [Möbel]; Metallschränke [Möbel]; Barschränke [Möbel]; Toilettentische [Möbel]; Werkzeugschränke [Möbel]; Aufbewahrungskästen [Möbel]; Raumteiler [Möbel]; Schreibtischgestelle [Möbel]; Schlüsselregale [Möbel]; Schlüsselhalter [Möbel]; Trennwände [Möbel]; Tische [Möbel]; Lautsprecherständer [Möbel]; Barhocker [Möbel]; Garderobenständer [Möbel]; Bekleidungsständer [Möbel]; Kaminschirme [Möbel]; Truhen [Möbel]; Weinregale [Möbel]; Waschtische [Möbel]; Vitrinen [Möbel]; Blumentische [Möbel]; Handtuchständer [Möbel]; Regale [Möbel]; Lagerschränke [Möbel]; Aufbewahrungsschränke [Möbel]; Kommoden [Möbelstücke]; Kommoden und Schränke aus Holzleisten; verschließbare Kästen [Möbel]; vorgefertigte Regale [Möbel]; modulare Schreibtische [Möbel]; freistehende Handtuchhalter [Möbel]; Möbel für Toiletten; Regale aus Metall [Möbel]; Audioregale [Möbel] für Audiogeräte; Regale nicht aus Metall [Möbel]; Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Sicherheitsgitter für Babys, Kinder und Haustiere, nicht aus Metall [Möbel]; Spiegel, Bilderrahmen;

70

Klasse 21:

71

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

72

Klasse 22:

73

Seile, Bindfaden, Säcke (ausgenommen Sitzsäcke), soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern;

74

Klasse 24:

75

Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in andern Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken;

76

Klasse 27:

77

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge (ausgenommen Sportmatten); Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

78

Klasse 28:

79

Christbaumschmuck.

80

Demzufolge hat sie im Beschwerdeverfahren sinngemäß beantragt,

81

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 6, vom 20. Januar 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die nachgenannten Waren zurückgewiesen worden ist:

82

Klasse 6:

83

Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke;

84

Klasse 8:

85

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

86

Klasse 11:

87

Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

88

Klasse 16:

89

Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse im Bereich Bauanleitungen; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff;

90

Klasse 17:

91

Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

92

Klasse 18:

93

Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Peitschen; Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

94

Klasse 20:

95

Büroartikel [Möbel]; Buchstützen [Möbel]; Buchständer [Möbel]; Metallschränke [Möbel]; Barschränke [Möbel]; Toilettentische [Möbel]; Werkzeugschränke [Möbel]; Aufbewahrungskästen [Möbel]; Raumteiler [Möbel]; Schreibtischgestelle [Möbel]; Schlüsselregale [Möbel]; Schlüsselhalter [Möbel]; Trennwände [Möbel]; Tische [Möbel]; Lautsprecherständer [Möbel]; Barhocker [Möbel]; Garderobenständer [Möbel]; Bekleidungsständer [Möbel]; Kaminschirme [Möbel]; Truhen [Möbel]; Weinregale [Möbel]; Waschtische [Möbel]; Vitrinen [Möbel]; Blumentische [Möbel]; Handtuchständer [Möbel]; Regale [Möbel]; Lagerschränke [Möbel]; Aufbewahrungsschränke [Möbel]; Kommoden [Möbelstücke]; Kommoden und Schränke aus Holzleisten; verschließbare Kästen [Möbel]; vorgefertigte Regale [Möbel]; modulare Schreibtische [Möbel]; freistehende Handtuchhalter [Möbel]; Möbel für Toiletten; Regale aus Metall [Möbel]; Audioregale [Möbel] für Audiogeräte; Regale nicht aus Metall [Möbel]; Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Sicherheitsgitter für Babys, Kinder, und Haustiere, nicht aus Metall [Möbel]; Spiegel, Bilderrahmen;

96

Klasse 21:

97

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Schwämme, Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

98

Klasse 22:

99

Seile, Bindfaden, Säcke (ausgenommen Sitzsäcke), soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

100

Klasse 24:

101

Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken;

102

Klasse 27:

103

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge (ausgenommen Sportmatten); Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

104

Klasse 28:

105

Christbaumschmuck.

106

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

107

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 6, vom 20. Januar 2015 war daher aufzuheben, soweit die Anmeldung für Waren zurückgewiesen worden ist, die nicht von der Einschränkung des Warenverzeichnisses umfasst sind. Soweit die Zurückweisung auch Waren betrifft, für die die Anmeldung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt wurde, ist der angegriffene Beschluss gegenstandslos.

108

1. Der Senat sieht davon ab, die Sache wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG hätte der Beschwerdeführerin vor der Zurückweisung ihrer Anmeldung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Beschluss vom 20. Januar 2015 genannten Belegen zur Verwendung des Begriffs „Relax“ gegeben werden müssen. So wäre es möglich gewesen, die Unterlagen bereits in dem Beanstandungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zu erwähnen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Aus Gründen der Verfahrensökonomie entscheidet der Senat jedoch in der Sache selbst, zumal die Anmelderin Gelegenheit hatte, im Beschwerdeverfahren zu den Belegen Stellung zu nehmen.

109

2. Die Beschwerdeführerin hat das Verzeichnis der angemeldeten Waren durch ihre Erklärungen vom 30. August 2017, 27. September 2017 und 13. November 2017 gegenüber der ursprünglichen Fassung wie auch den sukzessive geänderten Versionen gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG wirksam eingeschränkt.

110

a) Folgende ursprünglich beanspruchte Waren sind im Beschwerdeverfahren vollständig entfallen:

111

„Heizungs-, Dampferzeugungsgeräte“ (Klasse 11), „Fotografien“ (Klasse 16), auf „Sonnenschirme; Spazierstöcke“ (Klasse 18), „Kämme“ (Klasse 21), „Netze, Zelte, Planen, Segel“ (Klasse 22) und „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ (Klasse 28).

112

b) Nachgenannte Waren sind durch Aufnahme von Zusätzen (im Folgenden unterstrichen) im Beschwerdeverfahren enger gefasst worden:

113

„Druckereierzeugnisse im Bereich Bauanleitungen“ (Klasse 16), „Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege)“ (Klasse 21), „Säcke (ausgenommen Sitzsäcke)“ (Klasse 22) und „Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge (ausgenommen Sportmatten)“ (Klasse 27).

114

Diese Einschränkungen sind mit den Belangen der Rechtssicherheit vereinbar. Denn sie führen zu einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Zuschnitt der beanspruchten Warenbereiche (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 115 - Postkantoor):

115

„Druckereierzeugnisse“ werden regelmäßig nach ihrem Inhalt unterschieden. Ausgehend davon stellt die positiv gefasste, die Themen „Handwerk“ und „Bauwesen“ ansprechende Angabe „Druckereierzeugnisse im Bereich Bauanleitungen" eine wesensgemäße und damit zulässige Beschränkung der ursprünglichen Fassung dar.

116

Die Ausnahmevermerke in den Warenangaben „Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege)“, „Säcke (ausgenommen Sitzsäcke)“ und „Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge (ausgenommen Sportmatten)“ beziehen sich jeweils auf Artikel, die nach ihrem Zweck und in der Regel auch nach ihrer Beschaffenheit klar gegen andere vom Oberbegriff umfasste Waren abgegrenzt werden können. So bilden nach dem Verkehrsverständnis „Bürsten und Pinsel“, die Malzwecken oder der Körperpflege dienen, gegenüber Bürsten und Pinseln mit einem anderen Anwendungszweck (etwa Haushaltsbürsten oder Reinigungspinsel) selbständige Produktgruppen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie regelmäßig in unterschiedlichen Fachgeschäften oder Abteilungen von Kaufhäusern angeboten werden.

117

„Säcke“ sind in der Regel Aufbewahrungs- oder Transportbehältnisse. „Sitzsäcke“ dienen dagegen als Sitzgelegenheit.

118

„Sportmatten“ gehören ebenfalls zu einem abgrenzbaren Warenbereich (vgl. Wikipedia: „Matte (Sport)“). Von herkömmlichen Bodenunterlagen unterschieden sie sich durch ihre Funktion, den Bodenkontakt eines Sportlers beim Liegen, Auftreten oder bei einer Landung so weich und gelenkschonend wie möglich zu gestalten, um dadurch Verletzungen vorzubeugen.

119

c) Schließlich begegnet auch die Beschränkung des Oberbegriffs „Möbel“ (Klasse 20) durch Aufzählung einzelner darunter fallender konkreter Möbelstücke keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Möbel um Einrichtungsgegenstände zur Ausstattung eines Raumes, damit er benutzt und bewohnt werden kann, handelt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage, Seite 1027). Demzufolge lassen sich unter Möbel die verschiedensten Ausstattungsobjekte subsumieren.

120

3. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

121

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2013, 731, Rdnr. 22 - Kaleido; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12, 23 - OUI; GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

122

Die angemeldete Wortkombination „relaxdays“ stellt in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Auch fehlt ihr nicht aus sonstigen Gründen die erforderliche Unterscheidungskraft. Auszugehen ist hierbei von dem Verständnis eines normal informierten und angemessen verständigen Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts kommt es hierbei nicht auf die subjektive Wahrnehmung bestimmter Verbraucher mit ungewöhnlichen persönlichen Interessen oder Vorlieben an.

123

Das angemeldete Wortzeichen „relaxdays“ besteht erkennbar aus den auch im Inland ohne weiteres geläufigen englischsprachigen Wortbestandteilen „relax“ (entspannen; vgl. Duden Online: „relaxen“) und „days“ (Tage; vgl. Duden Online: „Holidays“, „Day-Trader“, „Christopher Street Day“). Das inländische Publikum wird der sprachüblich gebildeten Wortkombination demzufolge die Bedeutung „Tage, die der körperlichen und seelischen Erholung dienen“ beimessen. Sie benennt damit einen Zeitraum (mehrere einzelne oder zusammenhängende Tage), der einem bestimmten Zweck, nämlich der Entspannung gewidmet ist. In diesem Sinn wird der deutschsprachige Begriff „Entspannungstage“ tatsächlich in Bezug auf Wellness-Angebote verwendet. Diese werden auch mit Ausdrücken wie „Auszeit für Körper und Seele“ oder „Sie genießen die Ruhe und schöpfen Kraft“ umschrieben (vgl. „aqualon-therme.de“ oder „ferien-suedschwarzwald.de“).

124

Eine Zeitangabe kann dazu dienen, schlagwortartig die Bestimmung von Waren, die innerhalb dieses Zeitraums verwendet werden, anzugeben (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 450). Auch das Anmeldezeichen kann in diesem Sinne interpretiert werden, soweit die Zeitangabe „relaxdays“ in Verbindung mit Produkten verwendet wird, die aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers typischerweise dem ausgedehnten Ausruhen mit ggf. leichter Unterhaltung und/oder Wellnessmaßnahmen dienen. Das Verzeichnis der Anmeldung in der Fassung des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 13. November 2017 enthält jedoch keine beschwerdegegenständlichen Waren, die einen ausreichend engen Sachzusammenhang zu solchen Produkten aufweisen. Sie eignen sich zwar teilweise dazu, die Gestaltung eines Entspannungstages zu fördern und können daher ohne weiteres während eines solchen Tages eingesetzt werden (z. B. Kühlgeräte, Barhocker oder Glaswaren). Allerdings werden weder diese noch die übrigen streitbefangenen Waren üblicherweise den Bereichen „Erholung“ oder „Entspannung“ zugeordnet und mit dem Begriff „relaxdays“ bzw. „Entspannungstage“ beschrieben. Denn die angemeldete Zeitangabe benennt nur eine von einer Vielzahl in Betracht kommenden Gelegenheiten, diese Gegenstände zu nutzen, ohne dass der hierdurch angesprochene Zweck als eine typische oder in anderer Weise im Vordergrund stehende Verwendung wahrgenommen wird. Insbesondere ist die körperliche Beschaffenheit oder die Aufmachung der in Rede stehenden Waren nicht spezifisch auf eine Verwendung im Rahmen von Entspannungstagen abgestimmt. Dem Anmeldezeichen ist daher kein nahe liegender Hinweis auf bedeutsame Merkmale der genannten Waren zu entnehmen.

125

Trotz positiver Assoziationen, die das angemeldete Zeichen hervorrufen mag, ist es auch nicht als Wortbildung einzuordnen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Zwar können auch Zeitangaben ausschließlich in einem werbenden Sinn verstanden werden. Nachdem das angemeldete Zeichen aber weder ein produktunabhängig einsetzbares Werbewort (wie etwa „super“ oder „mega“) noch ein lediglich qualitätsbezogener Werbeslogan ist, kommt ein Verständnis als Werbeaussage nur in Betracht, sofern es einen klaren anpreisenden Sachbezug zu Eigenschaften der betroffenen Waren herstellt (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. Juli 2007, 29 W (pat) 196/04 - Relax-Weekend). Ein solcher Bezug ist hier nicht ersichtlich und liegt im Hinblick darauf, dass die beanspruchte Wortfolge „relaxdays“ als Zeitangabe vorrangig Assoziationen zum vorliegend nicht in Rede stehenden Wellnessbereich weckt, auch nicht nahe.

126

Bei dieser Sachlage fehlen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren auch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines engen beschreibenden Bezugs.

127

4. Auch besteht an dem Anmeldezeichen kein Freihaltungsinteresse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aus vorstehend Gesagtem ergibt sich, dass es keine Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung oder anderer Eigenschaften der von der Beschwerde umfassten Waren dienen kann.

128

Der Beschwerde war daher vollumfänglich stattzugeben.