Entscheidungsdatum: 27.09.2018
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2016 015 668.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 24. August 2017 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ zurückgewiesen worden ist.
I.
Die Anmelderin hat am 31. Mai 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Zeichen
als farbige Wort-/Bildmarke (grau, schwarz, weiß, orange, gelb) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35 in das Markenregister einzutragen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, hat die Anmeldung nach vorausgehender Beanstandung durch Beschluss vom 24. August 2017 zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen bedeute „der Geschmack von Urlaub“ und sei ein werbeüblicher Hinweis auf die Wirkung des Verzehrs der beanspruchten Waren und des damit einhergehenden Wohlgefühls. Diese könnten auch Gegenstand der weiterhin angemeldeten Dienstleistung „Werbung“ sein. Die ebenfalls verfahrensgegenständliche „verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ könne in engem Sachzusammenhang damit stehen. Nachdem auch die grafische Gestaltung des Zeichens als gewöhnliches Ausschmückungs- und Blickfangmittel anzusehen sei, fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das angemeldete Wort-/Bildzeichen werde vom Verkehr nicht im Sinne von „Geschmack von Urlaub“ verstanden, da es einen solchen nicht gebe. Auch könnten die angemeldeten Waren kein Urlaubsgefühl vermitteln. Zudem begründe die grafische Ausgestaltung des Zeichens seine Schutzfähigkeit.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf die Dienstleistungen „Werbung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ beschränkt.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 24. August 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes war daher in diesem Umfang aufzuheben.
Soweit die Zurückweisung auch Waren betrifft, für die die Anmeldung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt wird, ist der angegriffene Beschluss wirkungslos.
1. Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen kann für die Dienstleistungen „Werbung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
Das Anmeldezeichen erschöpft sich insoweit nicht in einem Sachhinweis auf Merkmale dieser Dienstleistungen. Ferner handelt es sich nicht um eine Angabe, die Umstände benennt, die die Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 14 - HOT; GRUR 2018, 301, Rdnr. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke).
a) Bei Werbedienstleistungen kommen als beschreibende Angaben vor allem Bezeichnungen in Betracht, die die Branche, auf die sich die Werbung bezieht, oder die zur Bewerbung eingesetzten Medien benennen (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Rdnr. 24 - My World; BPatG, Beschluss vom 27. November 2013, 29 W (pat) 523/12 - myJobs; Beschluss vom 23. Januar 2017, 28 W (pat) 22/15 - smartcrutch). Dies ist hier nicht der Fall.
Dem Anmeldezeichen „TASTE OF HOLIDAY“ oder seiner deutschen Übersetzung „Geschmack des Urlaubs“, im übertragenen Sinn auch „Kostprobe/Gefühl des Urlaubs“ (vgl. Online-Wörterbuch Beolingus), ist kein naheliegender Hinweis auf Werbedienstleistungen gerade im Bereich der Urlaubs- oder Tourismusbranche zu entnehmen. Es erschöpft sich nicht in einer ohne Weiteres verständlichen Umschreibung eines derartigen Tätigkeitszweigs.Insbesondere die Bedeutung „Gefühl des Urlaubs“ bezieht sich auf eine persönliche Empfindung eines Touristen, die sich typischerweise im Vorfeld einer Reise einstellt. Sie ist jedoch nicht Gegenstand des Leistungsspektrums eines Urlaubveranstalters. Eine solche Gemütsverfassung wird auch nicht mit einzelnen Tourismusleistungen oder gar mit der gesamten Bandbreite derartiger Leistungen gleichgesetzt. Sie deutet einen Zusammenhang zu Dienstleistungen rund um die Urlaubsorganisation allenfalls an, indem es willkürlich einen positiv besetzten Nebenaspekt der Urlaubsplanung herausgreift. Eine plausible Branchenbezeichnung ist hierin nicht zu sehen.
Ebenso ist es fernliegend, dass der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die Werbedienstleistungen selbst würden den Geschmack von Urlaub vermitteln. Werbedienstleistungen zielen in erster Linie darauf ab, über die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu informieren. Sie sollen zwar auch ihren Adressaten emotional erreichen. Dabei bildet das gezielte Hervorrufen gerade einer Urlaubsstimmung jedoch allenfalls eine werbemethodische Variante, die je nach Kundenbedürfnissen im Einzelfall angewandt wird oder gegenüber einer anderen Maßnahme zurücksteht. Sie wird aber nicht als charakteristisches Merkmal einer Werbedienstleistung angesehen.
b) Das Anmeldezeichen vermittelt auch in Verbindung mit der Dienstleistung „verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ keine unmittelbar verständliche Sachaussage. Es ist fernliegend, dass die Bearbeitung von Bestellungen den Geschmack von Urlaub hervorruft. Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – Gegenstand des Bestellvorgangs Nahrungsmittel sind, die Urlaubserinnerungen auslösen können. Der Gegenstand, auf den sich die Bestellung bezieht, ist für die in Rede stehende Dienstleistung nicht charakteristisch. Für diese sind vielmehr die im Rahmen einer Bestellung vorzunehmenden Einzeltätigkeiten wesentlich, wozu beispielsweise die Aufnahme und Weiterleitung der Bestellung sowie die Prüfung des Lagerbestands gehören.
2. Aus den vorgenannten Gründen handelt es sich bei dem Anmeldezeichen ferner nicht ausschließlich um eine Angabe, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen dienen kann.
Der Beschwerde war daher im verfahrensgegenständlichen Umfang stattzugeben.