Entscheidungsdatum: 11.03.2015
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2009 035 609
hier: Antrag auf Kostenauferlegung
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richterin Dorn und den Richter Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerdegegnerin für die Vorbereitung des und die Anreise zum Verhandlungstermin am 19. November 2014 zu tragen.
I.
Gegen die eingetragene farbige (grün, schwarz, weiß, grau, gelb, blau) prioritätsjüngere Wort-/Bildmarke DE 30 2009 035 609
hat die Beschwerdeführerin aus ihrer Wort-/Bildmarke DE 2 057 244
Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mangels Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen den Widerspruch mit Beschluss vom 6. November 2012 zurückgewiesen und keine Kosten auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit der der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2014 zugegangenen Terminsladung vom 23. Juli 2014 ist wegen Sachdienlichkeit nach § 69 Nr. 3 MarkenG Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht für den 24. September 2014 anberaumt worden. In einem Ladungszusatz hat der Senat den Beteiligten aufgegeben, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze bis zum 3. September 2014 vorzubereiten, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht hat. Mit der der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zugegangenen Terminsnachricht vom 18. September 2014 hat der Senat den Verhandlungstermin vom 24. September 2014 von Amts wegen aufgehoben und als neuen Termin den 19. November 2014, 13:00 Uhr, anberaumt. Im Übrigen hat der Senat auf die Terminsladung vom 23. Juli 2014 Bezug genommen. Mit Fax-Schreiben vom 18. November 2014, das in der Geschäftsstelle des Senats am 18. November 2014 um 15:59:32 Uhr eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen.
Die Beschwerdeführerin hat weder die Beschwerdegegnerin noch deren anwaltlichen Vertreter über die Rücknahme der Beschwerde informiert. Die Geschäftsstelle des Senats hat die Patentanwaltskanzlei des Vertreters der Beschwerdegegnerin am 19. November 2014 gegen ca. 8:30 Uhr telefonisch über die Rücknahme unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin bereits in einem Flugzeug zur Anreise zur mündlichen Verhandlung nach München, das er nicht mehr verlassen konnte.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführerin sei es ein Leichtes gewesen, die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die Beschwerderücknahme zu informieren. Da sie dies unterlassen habe, habe sie gegen die den Beteiligten obliegende allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 beantragt sie,
die ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Anreise zum Verhandlungstermin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Der Beschwerdeführerin waren im beantragten Umfang die Kosten aufzuerlegen, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Zwar bedingt, wie aus § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG folgt, allein die Rücknahme der Beschwerde noch keine Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden. Doch war es mit der prozessualen Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin nicht vereinbar, dass sie der Beschwerdegegnerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten nicht am 18. November 2014 und damit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2014 ihre Beschwerderücknahme mitteilte, und es entspricht der Billigkeit, ihr die hierdurch entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts entspricht es der Billigkeit, einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren Kosten dann aufzuerlegen, wenn ein Beteiligter schuldhaft unnötige oder unnötig hohe Kosten verursacht hat. Hat der Beschwerdeführer - wie hier - die Möglichkeit, den Beschwerdegegner rechtzeitig von der Beschwerderücknahme zu informieren, so dass dieser die durch die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und Anreise entstandenen Kosten hätte vermeiden können, entspricht es billigem Ermessen, die durch diese prozessuale Sorgfaltspflichtverletzung entstandenen zusätzlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.