Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 12.05.2010


BPatG 12.05.2010 - 28 W (pat) 48/10

Markenbeschwerdeverfahren – "Classe E" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
12.05.2010
Aktenzeichen:
28 W (pat) 48/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 053 653.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Martens und den Richter Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren der Klasse 12 „Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft oder auf dem Wasser“ ist die Wortkombination

2

Classe E

3

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit 2 Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung und unter ausdrückliche Einbeziehung der Entscheidung BPatG 28 W (pat) 39/05 „Classe E“ vom 26.7.2006 als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen, da es sich bei der als Marke beanspruchten Kombination um einen bloßen Hinweis auf ein seit langem gebräuchliches (automobil-) technisches Ordnungssystem (insbesondere für Fahrzeuge mit Einspritzung) handele, das dem Markenschutz für sämtliche beanspruchten Waren nicht zugänglich sei. Ob der Anmelder im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2000 (GRUR 2001,242 „Classe E“) bei der Anmeldung auch bösgläubig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben.

4

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und rügt, die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Anmeldung um eine weltberühmte Marke handele, an der allein er Rechte habe und die er künftig wie schon in der Vergangenheit vermarkten wolle. Die Löschung seiner identischen ursprünglichen IR Marke IR 600 173 sei zu Unrecht erfolgt und er sei Opfer einer sogenannten „GRUR Conspiracy“ sowie der D… AG. Vor diesem Hintergrund könne auch von Bösgläubigkeit keine Rede sein.

5

Im übrigen sei das Beschwerdeverfahren zunächst auszusetzen, bis über Löschungsanträge des Anmelders zu registerrechtlich vergleichbaren „Raubmarken der Daimler AG“ entschieden sei. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens sei auch zusätzlich deshalb gerechtfertigt, weil aktuell auch gegen die GRUR-Conspiracy vorgegangen werde.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der patentamtlichen und Beschwerdeakten Bezug genommen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat die Markenstelle das Vorliegen von Schutzversagungsgründen nach § 8 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bejaht.

8

Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 26.7.2006 (28 W 39/05) ausgeführt hat, auf die auch vorliegend vollumfänglich Bezug genommen wird, ist die als Marke beanspruchte Wort-Buchstaben-Kombination für motorisierte Fahrzeuge aller Art als glatt beschreibende Aussage nicht eintragungsfähig. Das ist von der Markenstelle unter Bezugnahme auf diese Entscheidung im Einzelnen nochmals ausführlich dargelegt worden, wobei die Begründung keinerlei Fehler erkennen lässt. Da sich der Anmelder im gesamten Verfahren mit keinem Wort zur Frage des beschreibenden Charakters der von ihm beanspruchten Wortkombination geäußert und auch sonst keine Stellungnahme in der Sache abgegeben hat (außer zur Frage der Bösgläubigkeit, die der Erinnerungsprüfer aber offen gelassen hat), ist für den Senat nicht erkennbar, inwiefern er die Beschlüsse der Markenstelle für angreifbar hält. Seine Ausführungen zu Streitigkeiten mit der Fa. D… sowie seine Angriffe gegen frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bundespatentgerichtes stehen mit dem vorliegenden Verfahren in keinerlei sachlichen Zusammenhang und sind damit ebenfalls unbeachtlich. Das gleiche gilt auch für den Aussetzungsantrag, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb von ihm betriebene Löschungsverfahren gegen Drittmarken in irgendeiner Weise „rechtlich vorgreiflich“ i. S. des § 148 ZPO sein könnten; das ist im übrigen vom Anmelder auch nicht näher begründet worden. Dementsprechend konnte der Senat auch ohne Vorankündigung bzw. ohne weiteres Zuwarten auf eine weitere Begründung in der Sache entscheiden, zumal die Beschwerde schon vom Dezember 2009 datiert.

9

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.