Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.11.2016


BPatG 09.11.2016 - 28 W (pat) 4/13

Markenbeschwerdeverfahren – "Power-Rail" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
09.11.2016
Aktenzeichen:
28 W (pat) 4/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 035 392.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 9. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Uhlmann und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Power-Rail

3

ist am 25. August 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

4

„Klasse 06: Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Baumaterialien aus Metall; Befestigungs- und Verbindungselemente für Fahrzeuge und deren Teile aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; metallische Verbindungsmittel; Schrauben, Muttern, Nieten, Bolzen, Nägel, Gegenhalterungen, Scharniere, Stützhülsen, Beschläge, Dübel, Platten und Lastverteilscheiben, alle vorgenannten Waren aus Metall oder mit überwiegendem Metallanteil, soweit in Klasse 6 enthalten; metallische Profilschienen; Beschläge und Scharniere aus Metall; metallische Profilschienen zur Befestigung von Fahrzeugliegen, Fahrzeugbänken und Fahrzeugsitzen in Fahrzeugen;

5

Klasse 12: Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Reisemobile, Wohnmobile, Wohnwagen und Caravans sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugliegen; Fahrzeugsitze;

6

Klasse 20: Möbel; Möbel zum Einbau in Fahrzeuge; Regale; Regale zum Einbau in Fahrzeuge; Einbauschränke; Einbauschränke zum Einbau in Fahrzeugen; Tische und Tischplatten; Tische und Tischplatten zum Einbau in Kraftfahrzeugen;“.

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Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 für die folgenden Waren zurückgewiesen:

8

„Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Baumaterialien aus Metall; Befestigungs- und Verbindungselemente für Fahrzeuge und deren Teile aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; metallische Verbindungsmittel; Schrauben, Muttern, Nieten, Bolzen, Nägel, Gegenhalterungen, Scharniere, Stützhülsen, Beschläge, Dübel, Platten und Lastverteilscheiben, alle vorgenannten Waren aus Metall oder mit überwiegendem Metallanteil, soweit in Klasse 6 enthalten; metallische Profilschienen; Beschläge und Scharniere aus Metall; metallische Profilschienen zur Befestigung von Fahrzeugliegen, Fahrzeugbänken und Fahrzeugsitzen in Fahrzeugen; Möbel; Möbel zum Einbau in Fahrzeuge; Regale; Regale zum Einbau in Fahrzeuge; Einbauschränke; Einbauschränke zum Einbau in Fahrzeugen; Tische und Tischplatten; Tische und Tischplatten zum Einbau in Kraftfahrzeugen; Teile von Kraftfahrzeugen, soweit in Klasse 12 enthalten; Teile von Reisemobilen, Wohnmobilen, Wohnwagen und Caravans, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugliegen; Fahrzeugsitze“.

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Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt und ihr Warenverzeichnis wie folgt beschränkt (beschwerdegegenständliche Waren in Fettdruck):

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„Klasse 6: Befestigungs- und Verbindungselemente für Fahrzeuge und deren Teile aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; metallische Verbindungsmittel für Fahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 6 enthalten; metallische Profilschienen für Fahrzeuge; Beschläge und Scharniere aus Metall für Fahrzeuge und deren Teile; metallische Profilschienen zur Befestigung von Fahrzeugliegen, Fahrzeugbänken und Fahrzeugsitzen in Fahrzeugen;

11

Klasse 12: Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Reisemobile, Wohnmobile, Wohnwagen und Caravans sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugliegen; Fahrzeugsitze;

12

Klasse 20: Möbel zum Einbau in Fahrzeuge; Regale zum Einbau in Fahrzeuge; Einbauschränke zum Einbau in Fahrzeugen; Tische und Tischplatten zum Einbau in Kraftfahrzeugen;“.

13

Die Erinnerung wurde mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2012 zurückgewiesen.

14

Sowohl der Erst- als auch der Erinnerungsprüfer haben ihre Entscheidungen damit begründet, dass die angemeldete Bezeichnung „Power-Rail“ nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Sie sei eine sprachüblich gebildete, beschreibende Begriffskombination mit der Bedeutung „besonders kraftvolle oder leistungsfähige Schiene oder Leiste oder besonders kraftvolles oder leistungsfähiges Gleis oder Geländer“. „Power“ werde in Begriffskombinationen im Sinne von „kraftvoll, leistungsfähig, stark“ verwendet. Der Begriff „rail“ gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und werde im Inland mit „Leiste, Schiene“ übersetzt. Jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil des Verkehrs kenne beide Begriffe, ihm sei aber nicht die Grundbedeutung „Stromschiene“ geläufig, sodass er die Wortkombination zugegebenermaßen fälschlich im Sinne von „Power-Schiene“ verstehen werde. Sämtliche von der Zurückweisung umfassten Waren könnten besonders kraftvolle, belastbare und leistungsfähige Schienen, Leisten, Gleise oder Geländer sein, solche aufweisen, für solche bestimmt, geeignet oder Voraussetzung sein oder aber in derartigem Zusammenhang verwendet werden. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten daher keine Veranlassung, die Wortkombination als betrieblichen individualisierten Hinweis auf die Herkunft der von der Zurückweisung umfassten Waren zu verstehen.

15

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 28. Dezember 2012, mit der sie sinngemäß beantragt,

16

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2011 und vom 20. November 2012 aufzuheben.

17

Sie trägt vor, die angemeldete englische Wortfolge „Power-Rail“ sei der technische Fachbegriff für „Stromschiene“, worunter der technisch versierte Verbraucher eine Zuleitung für den elektrischen Strom für elektrisch angetriebene Schienenfahrzeuge und andere bewegliche Stromverbraucher, wie z. B. Krananlagen, oder eine nicht biegsame elektrische Leitung verstehe. Diese Leitungen seien aber der Klasse 9 zuzuordnen und nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Anmeldung. Die von der Markenstelle zugrunde gelegte Bedeutung der Wortfolge sei im Englischen nicht nachweisbar. Auch fehle es an Belegen für eine tatsächliche falsche Verwendung der Wortfolge im deutschen Sprachraum. Die noch verfahrensgegenständlichen Waren richteten sich vor allem an Fachleute im Bereich der Innenausstattung von Fahrzeugen bzw. entsprechend informierte Endverbraucher, die den Innenausbau ihres Fahrzeuges selbst durchführten. Von diesen sei ohne Weiteres zu erwarten, dass sie die Wortfolge in ihrer Bedeutung „Stromschiene“ erkennen, da Stromschienen beim Fahrzeugausbau zum Einsatz kämen. Dieser Begriff stehe jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, da diese jedenfalls keinen Strom führten. Zu der von der Markenstelle unterstellten Begriffsbedeutung „Power-Schiene“ gelange man nur durch eine unzulässige analysierende Betrachtungsweise.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Wortfolge fehlt für die verfahrensgegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

20

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH,  GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2006, 233, 235, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH, GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

21

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH, GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

22

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 270, 271, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. BGH, GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1143, 1144 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

23

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen „Power-Rail“ für die beschwerdegegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft. Es ist aus den englischen Begriffen „Power“ und „Rail“ zusammengesetzt, die mit einem Bindestrich verbunden sind.

24

Unter dem englischen Wort „Rail“ wird der angesprochene inländische Verkehr, der sich aus Fachleuten im Bereich Fahrzeugbau und -ausbau sowie den in diesem Bereich tätigen und deshalb technisch versierten Endverbrauchern zusammensetzt, eine „Schiene“ bzw. „Leiste“ verstehen.

25

Der vorangestellte Begriff „Power-“ kann im Sinne von „Strom“ verstanden werden, sodass das Zeichen die deutsche Gesamtbedeutung „Stromschiene“ hat und damit als Hinweis auf eine elektrische Energie leitende Schiene aufgefasst wird.

26

Gleichzeitig wird das Wort „Power“ in der deutschen Sprache insbesondere umgangssprachlich verbreitet verwendet, um die besondere Kraft, Stärke oder Intensität des nachfolgenden Sachbegriffs zum Ausdruck zu bringen, wie die der Beschwerdeführerin vorab übersandten Recherchebelege (www.wortschatz.uni-leipzig.de) zu Begriffen wie „Power-Aggregat“, „Power-Auto“, „Power-Diesel“, „Power-Boliden“, „Power-Fußball“, „Power-Lieferanten“ oder „Power-Marken“ belegen. Gerade bei Befestigungen wird der Begriff „Power“ nicht nur als Namensbestandteil regelmäßig benutzt, sondern dient auch zur Beschreibung der besonderen Stärke der geschaffenen Verbindung:

27

- http://www.ebay.de/itm/2-MAX-Neodym-Magnete-HM: „2 MAX Neodym Magnete HM 42mm Hakenmagnet Power Befestigung ohne zu Schrauben“;

28

- http://solutions.3mdeutschland.de/wps/portal/3M/de_DE: „3M™ Doppelseitiges Power-Montageband“;

29

- http://www.italo-tuning.de/alfa-romeo: „BRAX zur Befestigung von 90 mm Power Stabilizern“;

30

- http://grooveclip.eu: „DASH Slider Bombenfest! Die Halterung mit dem superstarken Power-Gel-Pad Saugnapf!“.

31

Nach diesem Verständnis kann das vergleichbar gebildete Anmeldezeichen auf das Vorhandensein einer besonders starken Schiene hinweisen. Profilschienen etc. werden gerade im Fahrzeugbau und -ausbau häufig zur Befestigung eingesetzt. Durch die Bewegung des Fahrzeugs während der Fahrt sind sie besonderen Belastungen ausgesetzt und müssen deshalb eine hohe Stabilität aufweisen. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren in Klasse 6 können mit einer besonders starken Schiene ausgestattet sein oder zur Ergänzung einer solchen dienen. Dass die hohe Belastbarkeit eine bedeutende Eigenschaft von Schienen darstellt, wird aus nachfolgenden, der Beschwerdeführerin übersandten Belegen deutlich:

32

- http://de.accuride-europe.com: „6026 Stark belastbare Schiene mit Auszug in beide Richtungen“;

33

- http://www.ladungssicherungs-profi.de: „Dies hochwertige Airlineschiene aus hochfestem Aluminium eignet sich ideal für die Montage an Fahrzeugdecken, Fahrzeugwänden und Fahrzeugböden zur normgerechten Ladungssicherung von mittelschweren Transportgütern.“.

34

Für die Waren in Klasse 12 wird der Verkehr das Zeichen in beiden Bedeutungen als beschreibende Angabe auffassen. Fahrzeugteile, insbesondere auch Fahrzeugliegen und Fahrzeugsitze, können sowohl mit starken Profilschienen als auch mit stromleitenden Schienen ausgestattet sein. Die Beschwerdeführerin selbst räumt in der Beschwerdebegründung ein, dass Stromschienen im Bereich des Fahrzeuginnenausbaus zum Einsatz kommen. Dies ergibt sich zudem aus den nachfolgenden Fundstellen:

35

- http://www.google.com/patents/DE19947177A1?cl=de: „Kraftfahrzeug mit einer Stauvorrichtung … Die Verwendung von Teleskopschienen zum vollständigen Verfahren des Staubereichs der Stauvorrichtung neben das Sitzteil, beispielsweise zum Austausch von Behältern, vermindert den Kraftaufwand … Die Behälter 5“ besitzen auf ihrer Unterseite je eine im Boden versenkbare Stromschiene 5a, …“;

36

- http://www.drahtmagazin.de/draht-fachartikel: „Fertigungszelle für Pkw-Stromschienen“;

37

- http://www.led-powershop.de/12-Volt-Stromschiene: „Diese Stromschiene wurde u. a. im Campscout, Dethleffs, Knaus, Pössl, Bürstner, LMC und T.E.C. Reisemobilen und Wohnwagen verbaut.“;

38

- http://www.frankana.de/Technik/Fahrrad-undLastentraeger: „Fahrradschienen … Rail Premium – Zusatzschiene mit verstärkter Struktur komplett mit Feststellklötzen und angebrachten Quick-Riemen, um die Räder einfach und schnell zu sichern. Ideal für die Anbringung auf dem Garagenboden von Wohnmobilen.“.

39

Auch die Waren der Klasse 20 können - wie sich nachfolgenden Belegen entnehmen lässt - sowohl mit stromleitenden Schienen als auch mit besonders starken Schienen ausgestattet bzw. zum Anschluss an derartige Schienen geeignet oder dafür vorgesehen sein:

40

- http://www.campingshop-bauschat.de/fahrzeugtechnik/innenausstattung/hubtische-zubehoer: „Tischgleitschiene STILO“;

41

- http://www.kalaydo.de/kleinanzeigen/wandregale: „Glas-Regale mit Alu-Schienen Halter 90 x 20cm im TOP-Zustand (extrem belastbar)“.

42

Auch der Umstand, dass die Wortfolge „Power-Rail“ mehrere Bedeutungen haben kann, vermittelt ihr keine Unterscheidungskraft. Für die Waren der Klassen 12 und 20 wird sie in beiden möglichen Bedeutungen als Sachangabe verstanden werden. Im Übrigen genügt es für das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen als beschreibende Angabe aufgefasst werden wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 8, Rdnr. 149 f. m. w. N.).

43

Die Wortfolge ist deshalb nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis für die beschwerdegegenständlichen Waren zu dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ob der Eintragung daneben auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.