Entscheidungsdatum: 09.09.2015
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 050 273.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Friehe, der Richterin Uhlmann und des Richters Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
DoubleDecks
ist am 12. September 2011 zur Eintragung als Marke in das bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klasse 6: Transportable Bauten aus Metall, Gerüste aus Metall, Tragkonstruktionen, Stahl, roh oder teilweise bearbeitet, Stahlkonstruktionen;
Klasse 37: Bau von Messeständen und Läden;
Klasse 42: Konstruktionsplanung;
Klasse 43: Vermietung transportabler Bauten aus Metall
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 hat die Markenstelle für Klasse 6 die Anmeldung vollständig zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle den Erstbeschluss mit Beschluss vom 11. März 2013 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für die Waren „Stahl, roh oder teilweise bearbeitet“, zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, „DoubleDeck“ bedeute „Doppelstock“ und werde sogar von der Anmelderin auf ihrer englischsprachigen Website in dieser Bedeutung benutzt. Das deutsche Lehnwort „Deck“ werde im Sinne von „Stock, Stockwerk“ verstanden. Weder die konkrete Schreibweise mit Binnengroßschreibung noch das angehängte „s“ vermittelten dem Wortzeichen Unterscheidungskraft. Das Schluss-S werde als Pluralform aufgefasst. Für die meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichne das Anmeldezeichen in dieser Bedeutung eine Eigenschaft oder den Gegenstand derselben. Transportable Bauten könnten ebenso wie Trag- und Stahlkonstruktionen doppelstöckig ausgeführt sein, die Dienstleistungen könnten doppelstöckige Systeme zum Gegenstand haben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 06 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2012 und 11. März 2013 aufzuheben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt worden ist.
Sie trägt vor, „DoubleDecks“ bedeute nicht „Doppelstock“. Auf die englischsprachige Website der Anmelderin dürfe nicht abgestellt werden, weil diese von den allein maßgebenden inländischen Verkehrskreisen nicht zur Kenntnis genommen werde. Einen englischsprachigen Begriff „DoubleDeck“ gebe es nicht, allenfalls gebe es Nachweise für „double-deck“. Der Nachweis für eine Gleichsetzung mit „Doppelstock“ sei nicht erbracht, auch sei dem Begriff „Doppelstock“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen. Da die Einzelelemente „Double“ und „Decks“ jeweils unterschiedliche Begriffsinhalte hätten, entstehe aus der Gesamtkombination eine Vielzahl an möglichen Bedeutungen, woraus sich ergebe, dass die Gesamtkombination mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Sie sei kurz und prägnant und weise für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine gewisse Originalität auf. Einen korrespondierenden deutschen Begriff gebe es nicht. Doppelstöckig werde englisch mit „two storey“ oder „twostoreyed“ übersetzt. Doppelstöckige Busse und Brote würden mit „double-deck er “ bezeichnet. Doppeldecker seien dagegen im Deutschen historische Flugzeuge mit zwei Tragflächen übereinander, diese hießen im Englischen aber „biplane“. Zudem sei die Kombination des im Deutschen verwendeten Begriffs „Deck“ mit dem fremdsprachigen Wortelement „Double“ ein hinreichendes Indiz für die Unterscheidungskraft der Marke. Durch die Alliteration der Wortelemente gewinne das Anmeldezeichen auch eine gewisse Einprägsamkeit. Es sei kurz und prägnant und weise für die beanspruchten Waren eine gewisse Originalität auf. Aufgrund des mehrdeutigen Begriffsinhalts rege es zum Nachdenken an. Soweit in den Recherchebelegen des Senats der deutsche Begriff „Doppeldeck“ verwendet werde, sei in keinem Fall ohne ergänzende Erläuterungen klar, was damit im jeweiligen Zusammenhang gemeint sei. Es handele sich um jeweils völlig unterschiedliche Konstruktionen, die keine Gemeinsamkeiten aufwiesen. Es fehle dem Begriff daher an einem eindeutig beschreibenden Inhalt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Nr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Nr. 8 – Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).
2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Wortzeichen „DoubleDecks“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, wie die Markenstelle mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Es setzt sich - durch die Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar - aus den Wortelementen „Double“ und „Decks“ zusammen. Der englische Begriff „Double“ mit der deutschen Bedeutung „doppelt“ gehört zum englischen Grundwortschatz und wird schon wegen seiner klanglichen und bildlichen Nähe zu seiner deutschen Bedeutung auch vom inländischen Verbraucher unmittelbar verstanden. „Decks“ ist die Pluralform von „Deck“. Das deutsche Substantiv „Deck“ kommt von dem Verb „decken, zudecken“ und bezeichnet laut Duden die waagrechte Fläche, die den Rumpf von Wasserfahrzeugen nach oben abschließt, bzw. die waagrechte Unterteilung des Schiffsrumpfs sowie den zwischen zwei solchen liegenden Raum, das Stockwerk eines Schiffes (Zwischendeck, Oberdeck etc). Daneben wird der Begriff im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch auch für das Stockwerk in einem hohen Bus und für Gebäude benutzt (www.duden-online.de). So spricht man bei Parkhäusern von „Parkdeck“, um das Stockwerk zu bezeichnen. Das Wort „deck“ existiert bedeutungsgleich auch in der englischen Sprache, wo es zudem einen Satz von Spielkarten bezeichnet, eine Bedeutung, die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedoch in den Hintergrund tritt. Die deutsche Übersetzung des angemeldeten Zeichens lautet wörtlich „Doppeldecks“. Das Schluss-S steht auch im Deutschen für die Pluralform von Deck.
In dieser Bedeutung wird das Zeichen „DoubleDecks“ von den angesprochenen Verkehrskreisen, die sich in erster Linie aus Gewerbetreibenden im Bereich Bau- und Transportwesen, deren Kunden sowie gewerblich tätigen Messeausstellern aller Branchen zusammensetzen, als Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis für einen einzelnen Hersteller oder Anbieter verstanden werden.
Zwar ist der entsprechende deutsche Begriff „Doppeldeck“ lexikalisch nicht nachweisbar. Wie sich aus den Recherchebelegen des Senats ergibt, wird „Doppeldeck“ oder „Doppel-Deck“ im Bereich von Maschinen, Fahrzeugen, Gerüsten und Gebäuden gleichwohl als Sachangabe verwendet, um zu umschreiben, dass die damit bezeichnete Vorrichtung zwei waagrechte Funktionsebenen besitzt. So gibt es zum Beispiel Doppeldeck-Hubbühnen (z. B. Doppeldeck-Scherenhubbühne Laweco), Doppeldeck-Inlader mit flexiblem Zwischenboden (Flexliner von Fahrzeughersteller Langendorf), Lkw-Anhänger mit Doppeldeck-Systemen (Easy Load von Biringer), eine Doppeldeck-Siebanlage (www.schenckprocess.com), eine Pasteurisierungsanlage und Aufzüge in Doppeldeck-Ausführungen. Alle diese Waren zeichnen sich durch zwei übereinander angeordnete Funktionsebenen aus.
Auch in den allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff „Doppeldeck“ als Hinweis auf zwei übereinander angeordnete Funktionsebenen eingegangen. Bekannt sind Doppeldeck-Omnibusse, also Busse mit zwei übereinander angeordneten Stockwerken, landläufig als „Doppeldecker-Busse“ bezeichnet. Der Begriff „Doppeldeck-Garage“ für eine Garage, in der zwei Pkws übereinander geparkt werden können, findet sich in öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, z. B. der Satzung der Gemeinde Ismaning über örtliche Bauvorschriften zur Ortsgestaltung und Vorschriften über den Stellplatzbedarf, § 19.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb das Anmeldezeichen unmittelbar als Sachhinweis darauf verstehen, dass die beanspruchten transportablen Bauten, Gerüste, Tragkonstruktionen aus Metall und Stahlkonstruktionen der Klasse 6 mit zwei waagrechten Funktionsebenen ausgestattet sind.
Die beanspruchte Dienstleistung Bau von Messeständen und Läden kann doppelstöckige Bauwerke zum Gegenstand haben. Auch wenn hier die Verwendung des Begriffs „Doppeldeck“ nicht nachweisbar ist, versteht doch der angesprochene Verkehr, der den deutschen Begriff „Doppeldeck“ für ähnliche Konstruktionen mit zwei übereinander angeordneten waagrechten Funktionsebenen kennt, das Anmeldezeichen unmittelbar im Sinne von „doppelstöckig“. Denn der Begriff „Deck“ kann, wie aus der entsprechenden Duden-Eintragung ersichtlich ist, auch ein Stockwerk bezeichnen. Dass der Begriff „Doppelstock“ oder „doppelstöckig“ im deutschen Sprachgebrauch „marginal“ sei und deshalb nicht als Sachbegriff wahrgenommen werde, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, ist nicht zutreffend. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin selbst den Begriff auf ihrer deutschsprachigen Website - ähnlich wie andere Anbieter - zur Beschreibung ihres Angebots im Bereich Messebau verwendet. Doppelstöckige Konstruktionen sind wegen ihrer höheren Platzausnutzung auf engstem Raum gegenüber einstöckigen Konstruktionen vorteilhaft und wirken zudem optisch auffälliger, was gerade im Messebau wegen der auf Messen üblichen hohen Standmieten und der durch die Konstruktionshöhe vermittelten auffälligen Fernwirkung in unübersichtlichen Messehallen von maßgeblicher Bedeutung für den Abnehmer der beanspruchten Dienstleistungen ist.
Die Dienstleistung der Klasse 42 Konstruktionsplanung kann sich mit Doppeldeck-Konstruktionen auf verschiedensten technischen Gebieten befassen. Doppelstöckige Konstruktionen haben den Vorteil eines geringeren Platzbedarfs und damit höherer Effektivität auf geringem Raum, erfordern aber gleichzeitig höheren Planungsaufwand hinsichtlich Statik und Funktion.
Die Dienstleistung der Klasse 43 Vermietung transportabler Bauten aus Metall kann ebenfalls doppelstöckige Bauten zum Gegenstand haben, sodass insoweit ein enger Sachbezug des Zeichens zu der beanspruchten Dienstleistung besteht.
Der Einwand der Anmelderin, der Wahrnehmung des Zeichens als beschreibende Angabe stehe entgegen, dass das genaue Aussehen der beanspruchten Waren selbst durch den deutschen Begriff „Doppeldeck“ nicht konkret vermittelt werde, sondern jeweils völlig unterschiedlich sein könne, greift nicht durch. Der Eindruck einer beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung als Sachangabe setzt nicht voraus, dass die Angabe bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu ihrem Sinngehalt herausgebildet hat (BGH GRUR 2014, 569 – HOT; Ströbele/Hacker, Markengesetz 11. Aufl. 2014, § 8 Rn. 147 m. w. N.). Bei Oberbegriffen und Sammelbezeichnungen wie den vorliegenden ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können.
Die in der englischen Sprache unübliche Zusammenziehung der Begriffe „Double“ und „Decks“ zu einem einzigen Wort, führt nicht zu einer Verfremdung, aus der Unterscheidungskraft erwächst. Zum einen wird der entsprechende deutsche Begriff „Doppeldeck“ ebenfalls häufig zusammengeschrieben, zum anderen ist der Verkehr an derartige werbeüblichen Abwandlungen von Sachangaben gewöhnt und erkennt auch in der abgewandelten Form die Sachaussage unmittelbar wieder. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin herausgestellte Verbindung eines englischen Wortes (double) mit einem auch im Deutschen geläufigen Ausdruck (Deck). Auch dies wirkt nicht eigentümlich, sondern wird - wenn es dem angesprochenen Verkehr überhaupt auffällt - unmittelbar als Sachangabe verstanden. Schließlich ist auch irrelevant, ob die Wortbildung „DoubleDecks“ in der englischen Sprache lexikalisch nachweisbar ist oder für Waren verwendet wird, die im Deutschen mit den entsprechenden Begriffen „Doppeldeck-“ bzw. „doppelstöckig“ beschrieben werden. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist allein das Verständnis des inländischen Verkehrs. Dieser wird das Anmeldezeichen aus den bereits dargestellten Gründen als beschreibende Angabe wahrnehmen.
Deshalb fehlt dem Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis eines einzelnen Herstellers bzw. Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen.
Ob der Eintragung daneben ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann im Ergebnis dahinstehen.