Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.08.2013


BPatG 29.08.2013 - 28 W (pat) 25/12

Markenbeschwerdeverfahren – "Racelight" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
29.08.2013
Aktenzeichen:
28 W (pat) 25/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 039 624.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin Klante und die Richterinnen Kopacek und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen 30 2010 039 624.5

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Racelight

3

ist am 1. Juli 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Radfelgen aus Leichtmetall für Personenkraftwagen;

5

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparatur von Fahrzeugen, Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Radfelgen aus Leichtmetall für Personenkraftwagen; Installationsarbeiten; Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen;

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Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

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Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 3. Januar 2011 und 4. Januar 2012, von denen Letzterer unter teilweiser Aufhebung des Erstbeschlusses im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft überwiegend zurückgewiesen, und zwar für sämtliche o. g. Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 mit Ausnahme der Dienstleistung „Bauwesen“. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen setze sich aus den beiden zum englischen Basiswortschatz gehörenden und allgemein geläufigen Begriffen „Race“ („Rennen“) und „light“ (u. a. „leicht“) zusammen. Der Begriff „Race“ werde ausweislich der Rechercheergebnisse des DPMA insbesondere auf dem vorliegend beanspruchten Fahrzeugsektor vielfach als Hinweis auf entsprechende „Renneigenschaften“ oder eine „Rennversion“, also entsprechend sportliche Eigenschaften verwendet. Hinsichtlich der in Klasse 12 beanspruchten Waren stelle die Bezeichnung „Racelight“ einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf zwei wesentliche Eigenschaften dar, nämlich auf deren Eignung für Rennen („Race“), also Ausstattung mit entsprechenden technischen (sportlichen) Eigenschaften, und auf deren geringes Gewicht („light“), das bei Fahrzeugen und Felgen aus Leichtmetall eine wichtige Rolle spiele. Die Zusammenschreibung der beiden Begriffe vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, weil kein neuer, über die bloße Summenwirkung hinausgehender Sinn- und Begriffsgehalt entstehe. Da es sich um zwei gebräuchliche Begriffe handle, die zudem wichtige Eigenschaften beschrieben, sei vielmehr davon auszugehen, dass der Verkehr die beiden Einzelbegriffe trotz der Zusammenschreibung ohne Weiteres erkennen und das Anmeldezeichen als bloße Aneinanderreihung zweier sachbezogener Angaben ansehen werde. Hinsichtlich der in Klasse 37 zurückgewiesenen Dienstleistungen sei die Bezeichnung „Racelight“ ein beschreibender Hinweis darauf, dass sich diese Dienstleistungen auf Fahrzeuge und Apparate bzw. Felgen mit entsprechenden Eigenschaften (leicht und für Rennen geeignet) bezögen. Für die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen weise „Racelight“ jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug auf, da sich diese auf Produkte mit entsprechenden Eigenschaften (leicht und für Rennen geeignet) bzw. die Bereitstellung entsprechender Hard- und Software (etwa zur Herstellung solcher Produkte) beziehen könnten. Das Anmeldezeichen eigne sich daher insoweit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er ausführt, dass der Begriff „Racelight“ weder lexikalisch nachweisbar sei noch im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen bereits Verwendung finde. Die Zusammensetzung der beiden Worte „Race“ und „light“ stelle insofern eine Wortneubildung dar, der kein ohne Weiteres erkennbarer Aussagegehalt zukomme, zumal auch schon die einzelnen Bestandteile mehrere Bedeutungen aufwiesen. Da es sich bei der Gesamtbezeichnung „Racelight“ um einen sprachunüblich gebildeten Fantasiebegriff handle, dessen inhaltliche Aussage sich dem Verkehr allenfalls aufgrund weiterer Überlegungen erschließe, sei auch kein direkter sachlicher Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben. Für eine Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens spreche im Übrigen, dass die Marke „Racelight“ international registriert sei mit einer Schutzerstreckung auf das Gebiet der Europäischen Union und der Schweiz, und zwar für alle hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42.

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 3. Januar 2011 und 4. Januar 2012 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Racelight“ als Marke steht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855, Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

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Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird wird das Anmeldezeichen nicht gerecht. Es weist für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf.

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a) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen „Race“ und „light“ zusammen. Das Substantiv „race“ hat u. a. die Bedeutungen „Rennen; Rasse“ (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]), wobei dem inländischen Publikum das Wort überwiegend in der Bedeutung von „Rennen“ geläufig ist. Gerade auf dem hier beanspruchten Fahrzeugsektor wird „Race“ nämlich gerichtsbekannt vielfach als Hinweis auf entsprechende „Renneigenschaften“ oder eine „Rennversion“, also entsprechend sportliche Eigenschaften verwendet wird, wie auch die von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss vom 4. Januar 2012 auf Seite 3 aufgeführten Fundstellen belegen. Das Wort „light“ bedeutet als Substantiv u. a. „Licht, Lampe, Feuer“, als Verb „erhellen, anzünden“ („to light something“) und als Adjektiv „hell; leicht“ (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch a. a. O.). In der adjektivischen Bedeutung von „leicht“ ist das Wort in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und allgemein bekannt, zum einen in Bezug auf Nahrungs- u. Genussmittel im Sinne von „weniger unerwünschte, belastende o. ä. Inhaltsstoffe enthaltend“ (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]), zum anderen auch in gängigen zusammengesetzten Begriffen wie „Lightversion“ oder „Lightprodukt“ (http://www.duden.de). Auch im Fahrzeugbereich wird das Wort „light“ bereits verwendet, um auf eine leichte Bauweise hinzuweisen (vgl. Artikel in der SZ vom 1. Februar 2011 „Leichtbau im Auto – Extra light“, www.sueddeutsche.de, Anlage zum o. g. Beschluss des DPMA).

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b) Die angemeldete Wortkombination „Racelight“ ist als einheitliche Bezeichnung im Englischen nicht lexikalisch nachweisbar. Eine Übersetzung des Gesamtbegriffs im Sinne vom „Rennlicht“ bzw. „Rennlampe“ ist fernliegend, zumal diese Wörter keinen sinnvollen Aussagegehalt haben und im deutschen Sprachgebrauch auch nicht gebräuchlich sind.

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c) Das angemeldete Wortzeichen „Racelight“ wird jedoch vom angesprochenen inländischen Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 12 „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder  auf dem Wasser“ ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als eine bloße Aneinanderreihung zweier sachbezogener Hinweise auf wesentliche Produktmerkmale verstanden (vgl. EuGH GRUR 2004. 680 – BIOMILD), und zwar in dem Sinne, dass die so gekennzeichneten Produkte sich zum einen für Rennen eignen („Race“), also mit entsprechenden sportlichen Eigenschaften ausgestattet sind, und zum anderen ein geringes Gewicht aufweisen („light“). Ausweislich der vom Senat ergänzend durchgeführten Recherche wird die Wortkombination „Racelight“ bzw. „Race Light“ in diesem Sinne bereits vielfach in dem hier einschlägigen Warensegment, zu dem u.a. auch Fahrräder gehören, beschreibend verwendet, wie die folgenden Beispiele belegen:

19

● „Ein mit „RACE LIGHT 105“ bezeichnetes Fahrrad von „Fast Forward“ wird damit beschrieben, dass es sich um ein „Racebike“ mit „Super Sport Rahmen“ handle, welches „auch bei hohen Geschwindigkeiten sehr spurtreu“ laufe; es sei mit einem „Fast Forward Race Supersport Leichter 28“ Rennradrahmen“ sowie weiteren „Alulight“-Merkmalen ausgestattet. Als weiteres Modell der Firma wird das „Race Superlight Ultegra“ genannt (www.wunschrad.de, Anlage 5 zum o. g. Schreiben des Senats).

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● Die Firma „Merida Bikes“ bietet ein Rennrad unter der Bezeichnung „RACE LITE 905-COM“ an, welches mit einem „Race-Light-Single“-Rahmen ausgestattet ist (www.merida-bikes.com, Anlage 7 zum o. g. Schreiben des Senats);

21

● „Mit dem Race Light hat die Firma SANTOS ein Rennrad mit einem Riemenantrieb … entwickelt. Ein sehr sportliches Fahrrad für die alltäglichen Fahrten zur Arbeit oder für längere Touren“ (www.rohloff.de, Anlage 6 zum o. g. Schreiben des Senats).

22

Auch bei Fahrradrahmen und diversem Fahrradzubehör, welches in einem engen funktionalen Zusammenhang zu Fahrrädern steht und derselben Branche zuzurechnen ist, wird die Bezeichnung „Racelight“ bzw. „Racelite“ oder „Race Light“ häufig verwendet, um auf die Eignung für Rennräder und das geringe Gewicht hinzuweisen, wie beispielsweise

23

● „Controltech Race Light MTB Nebenschnellspanner …. Ultraleichte Schnellspanner … reduzieren Dein Radgewicht um weitere kostbare Gramm.“ (www.bike-components.de, Anlage 8 zum o.g. Schreiben des Senats);

24

● „Storck Scenario 1.0 Rahmenset m. Stiletto Race Light…“ (http://forum.tour-magazin.de, Anlage 9 zum o. g. Schreiben des Senats);

25

● „Kinesis UK Racelight TK Rennrad Rahmenkit“ (www.yatego.com, Anlage 13 zum o. g. Schreiben des Senats);

26

● „Sattel gegen Sitzprobleme Bontraeger Racelight…(geeignet für Rennrad, Mountainbike…), geringes Gewicht…“ (www.kalaydo.de, Anlage 10 zum o.g. Schreiben des Senats);

27

● „KCNC Ultra…MTB XC Tour Race Light Eva Griffe Schwarz 13g… Sehr leichter EVA-Schaumstoff-Griff…ergonomische Form mit guter Dämpfung“ (www.fantic26.de, Anlage 11 zum o. g. Schreiben des Senats);

28

● Rennradlenker „RACELITE2 CARBON…die neue geniale Raceliteform …aus federleichtem Carbon“ (www.syntace.de, Anlage 12 zum o. g. Schreiben des Senats);

29

● „CONTINENAL Schlauch 28“ Race Light 42 mm … leichter Rennradschlauch von Continental“ (www.r2-bike.com, Anlage 15 zum o. g. Schreiben des Senats);

30

● „VAUDE Race Light L schwarz… Die ultraleichte Satteltasche (www.bike-discount.de, Anlage 14 zum o. g. Schreiben des Senats).

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Das obige Verständnis des Anmeldezeichens drängt sich auch bei Personenkraftwagen auf, bei denen eine Rennversion bzw. Renntauglichkeit, also entsprechende sportliche Eigenschaften, sowie eine leichte Bauweise, auch aufgrund des damit verbundenen geringeren Kraftstoffverbrauchs, eine wesentliche Rolle spielen können. Zwar mag es bei bestimmten Fahrzeugarten, die unter die beanspruchten Oberbegriffe fallen, auf diese Merkmale nicht ankommen. Allerdings steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Eintragung des Anmeldezeichens auch dann entgegen, wenn zwar für einen Teil der unter die beanspruchten weiten Oberbegriffe fallende Waren ein beschreibender Charakter des Zeichens zu verneinen wäre, unter diese Oberbegriffe jedoch weitere Waren – wie Personenkraftwagen und Fahrräder – zu subsumieren sind, für welche das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist (BGH GRUR 2002, 261, 262 Rdnr. 13 f.- AC; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 82 m. w. N.).

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d) Für die in Klasse 12 weiter beanspruchten „Radfelgen aus Leichtmetall für Personenkraftwagen“ ist die Bezeichnung „Racelight“ ebenfalls beschreibend. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, spielen bei Felgen, insbesondere bei den hier beanspruchten Leichtmetallfelgen, das Gewicht, also die Leichtigkeit, sowie die Renntauglichkeit eine große Rolle. So werden ausweislich der im angefochtenen Beschluss vom 4. Januar 2012 auf den Seiten 4/5 aufgeführten Rechercheergebnisse des DPMA und Anlagen hierzu bereits zahlreiche Felgenprodukte mit den Begriffen „light“ bzw. „race“ als Hinweis auf ein entsprechend geringes Gewicht bzw. sportliche Eigenschaften gekennzeichnet. Auch hier wird das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen trotz der Zusammenschreibung keinen Fantasiebegriff sehen, sondern lediglich die schlagwortartige Zusammensetzung zweier beschreibender Angaben (EuGH a. a. O. – BIOMILD). Hierfür spricht auch, dass von verschiedenen Herstellern Felgen unter der (Modell-)Bezeichnung „Racelight“ bzw. „Race Light“, die offensichtlich auf das niedrige Gewicht und die Eignung für Rennfahrzeuge bzw. sportliche Zwecke hinweist, angeboten werden:

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• „ATS Leichtmetallräder – RACELIGHT … Sehr niedriges Gewicht bei höchster Festigkeit…Ein aufwändiges Bearbeitungsverfahren, welches auch bei der Fertigung von Rennsporträdern zum Einsatz kommt. Das RACELIGHT ist nicht nur auf AMG, Aston-Martin…oder Porsche-Sportwagen die erste Wahl.“ (www.ats-wheels.com, Anlage 4 zum o. g. Schreiben des Senats);

34

• „ASA Leichtmetallräder – Wheels, Alufelgen, Tuning – TEC by ASA AS2 Race Light Green“ (www.asa-wheels.de, Anlage 3 zum o. g. Schreiben des Senats);

35

• „Motec Race Light MCTC“ und „Race Light MCTC“ (www.felgenschop-online.de, Anlagen 1 und 2 zum o. g. Schreiben des Senats).

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e) Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 37 „Reparaturwesen, nämlich Reparatur von Fahrzeugen, Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Radfelgen aus Leichtmetall für Personenkraftwagen; Installationsarbeiten; Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ können Fahrzeuge bzw. Radfelgen mit entsprechenden Eigenschaften (für Rennen geeignet und leicht) zum Gegenstand haben. Das angesprochene Publikum wird das Anmeldezeichen daher auch insoweit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Sachhinweis auffassen.

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Entsprechendes gilt für die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, für die das Anmeldezeichen jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug aufweist. Denn „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ können sich allesamt auf Produkte mit entsprechenden Eigenschaften (für Rennen geeignet und leicht) beziehen oder sich hiermit befassen.

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f) Da der Sinngehalt einer Marke ausschließlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich, dass die Begriffe „race“ und „light“ abstrakt-lexikalisch mehrere mögliche Bedeutungen haben können. Denn im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kann die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit nur im obigen Sinne, also als schlagwortartige Aneinanderreihung zweier beschreibender Angaben verstanden werden. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft ist es ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortzeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 – BIOMILD; GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art  – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 39 f. – BIOMILD; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene bzw. anpreisende Informationen in einprägsamer, schlagwortartiger Form übermitteln. Die Zusammenschreibung der beiden – also solche deutlich erkennbaren – Einzelbegriffe „Race“ und „light“ vermag daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen.

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g) Die Tatsache, dass der Schutz der international registrierten identischen Wortmarke auf das Gebiet der Europäischen Union und der Schweiz erstreckt wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszuräumen. Denn die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder die vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich. Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 63, 64 - Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 - Willkommen im Leben). Erst recht gilt dies für Eintragungen in Staaten außerhalb des harmonisierten Markenrechts, die unter teilweise anderen rechtlichen Voraussetzungen erfolgt sind.

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2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.