Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 16.12.2011


BPatG 16.12.2011 - 28 W (pat) 139/10

Markenbeschwerdeverfahren – „Hasimax / Hasifix / Hasimix“ –Verwechslungsgefahr – nur geringe Abweichungen bei den Konsonanten und Vokalen der zweiten Silbe - Warenähnlichkeit


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
16.12.2011
Aktenzeichen:
28 W (pat) 139/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 14 575

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante und die Richter Schwarz und Schell

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamtes werden aufgehoben, soweit hierin die Widersprüche der Widersprechenden aus den Marken EU 5 578 679 und EU 5 769 658 für die folgenden von der Marke 307 14 575 beanspruchten Waren zurückgewiesen wurde:

Klasse 3:

Abflussreinigungsmittel; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Präparate für die Trockenreinigung; Putzmittel; Reinigungsmittel; Rostentfernungsmittel

Klasse 5:

antiparasitäre Mittel; Karbolineum (parasitentötend); keimtötende Mittel; Luftauffrischungsmittel; Luftreinigungsmittel; parasitentötende Mittel; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier; Parasitenvertilgungsmittel; pilztötende Mittel (Antikryptogame); Schädlingsvertilgungsmittel; Schneckenvertilgungsmittel; Schutzöle gegen Bremsen (Insekten); Ungeziefervertilgungsmittel; Unkrautvertilgungsmittel

Klasse 21:

Abfalleimer; Abwaschbürsten; Besen; Bürsten; Bürstenwaren; Eimer aller Art; elektrische Bürsten (ausgenommen Maschinenteile); Fensterleder für Reinigungszwecke; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Putzgeräte (handbetätigt); Putzkissen; Putztücher; Putzwolle; Putzzeug; Reinigungsgeräte (handbetätigt)“.

2. Im Umfang der Aufhebung ist die Marke 307 14 575 aufgrund der Widersprüche den Marken EU 5 578 679 und EU 5 769 658 für die vorgenannten Waren zu löschen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Widersprechende hat gegen die am 24.08.2007 veröffentlichte Eintragung der am 05.03.2007 angemeldeten, für

2

Klasse 03:

3

Abflussreinigungsmittel; ätherische Essenzen; ätherische Öle; ätherische Öle von Zedernholz; ätherische Zitronenöle; desinfizierende Seifen; desodorisierende Seifen; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Haarwaschmittel; Haarwasser; Hautcreme (kosmetisch); Hautpflegemittel (kosmetisch); Lavendelöl; Lotionen für kosmetische Zwecke; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; medizinische Seifen; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Pfefferminzessenz; pflanzliche Aromastoffe (ätherische Öle); pflanzliche Aromastoffe für Getränke (ätherische Öle); Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris (Duftstoffe); Präparate für die Trockenreinigung; Putzmittel; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Reinigungsöle; Rostentfernungsmittel; schweißhemmende Seifen; Seifen; Shampoos; Terpene (ätherische Öle); Tierkosmetika; Tiershampoos; Toilettemittel (Körperpflege); Toilettenseifen; Toilettewasser; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline (Erdölgelee) für kosmetische Zwecke

4

Klasse 05:

5

Abführmittel; Adjuvantien für medizinische Zwecke; Akarizide; Aldehyde für pharmazeutische Zwecke; Algenbekämpfungsmittel; Alkalijodid für pharmazeutische Zwecke; Alkaloide für medizinische Zwecke; Alkohol für medizinische Zwecke; Alkohol für pharmazeutische Zwecke; Aminosäuren für medizinische Zwecke; Aminosäuren für veterinärmedizinische Zwecke; Analgetika; Anästhetika; Angosturarinde für medizinische Zwecke; Antibiotika; antiparasitäre Mittel; Antiseptika; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Armbänder für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Arzneimittel gegen Constipation; aseptische Baumwolle; Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke; Ätzstifte (pharmazeutische); Azetate für pharmazeutische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Badezusätze, therapeutische; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Balsam für medizinische Zwecke; balsamische Mittel für medizinische Zwecke; Bandagen für gesundheitliche Zwecke; Bandagen für Verbandszwecke; Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; Baumwolle für medizinische Zwecke; Beruhigungsmittel; biologische Präparate für medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Biozide; Blut für medizinische Zwecke; blutbildende Mittel; Blutplasma; blutreinigende Mittel; blutstillende Stifte; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Chinarinde für medizinische Zwecke; Chinin für medizinische Zwecke; Chinolin für medizinische Zwecke; Chloralhydrat für pharmazeutische Zwecke; Chloroform; Dekokte für pharmazeutische Zwecke; Deodorants (nicht für den persönlichen Gebrauch); Deodorants für Bekleidung und Textilien; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Diagnostikmittel für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Diätgetränke für medizinische Zwecke; diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Drogen für medizinische Zwecke; Edelmetalllegierungen für zahnärztliche Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Elixiere (pharmazeutische Präparate); Enzian für pharmazeutische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Enzympräparate für veterinärmedizinische Zwecke; essbare Pflanzenfasern (kalorienfrei); essigsaure Tonerde für pharmazeutische Zwecke; Ester für pharmazeutische Zwecke; Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke; Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke; Fenchel für medizinische Zwecke; Fermente für pharmazeutische Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; Fette für tierärztliche Zwecke; Fieberheilmittel; Fischmehl für pharmazeutische Zwecke; Fliegenfänger (Klebstreifen); Fliegenleim; Fliegenvertilgungsmittel; Formaldehyd für pharmazeutische Zwecke; Frostbeulenmittel; Frostsalbe für pharmazeutische Zwecke; Fungizide; Futtermittelzusätze für medizinische Zwecke; Gelatine für medizinische Zwecke; Gelée royale (für medizinische Zwecke); Gifte; Glukose für medizinische Zwecke; Glyzerin für medizinische Zwecke; Glyzerinphosphate; Guajacol für pharmazeutische Zwecke; Gummi für medizinische Zwecke; Gummigutt für medizinische Zwecke; haemostatische Stifte; Halsbänder, parasitentötende, für Tiere; Hefe für pharmazeutische Zwecke; Heilkräutertees; Herbizide; Holzkohle für pharmazeutische Zwecke; Hopfenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Hormone für medizinische Zwecke; Hufkitte; hundeabstoßende Mittel; Hundelotionen; Hundewaschmittel; Impfstoffe; In-vitro-Diagnostika für medizinische Zwecke; Insektenvertilgungsmittel; Insektenvertreibungsmittel; Insektizide; irisches Moos für medizinische Zwecke; Jod für pharmazeutische Zwecke; Jodide für pharmazeutische Zwecke; Jodoform; Jodtinkturen; Kaliumsalze für medizinische Zwecke; Kalkpräparate für pharmazeutische Zwecke; Kampfer für medizinische Zwecke; Kampferöl für medizinische Zwecke; Kandiszucker für medizinische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Karbolineum (parasitentötend); Kataplasmen (Umschläge); keimtötende Mittel; Klebebänder für medizinische Zwecke; Klebstreifen für medizinische Zwecke; Kollodium für pharmazeutische Zwecke; Kompressen; Kreosot für pharmazeutische Zwecke; Krotonrinde; Kulturen von Mikroorganismen für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Lakritze für pharmazeutische Zwecke; Lakritzenstangen für pharmazeutische Zwecke; Laktose; Larvenvertilgungsmittel; Laxantien; Lebertran; Leinsamen für pharmazeutische Zwecke; Leinsamenmehl für pharmazeutische Zwecke; Lezithin für medizinische Zwecke; Linimente; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Luftauffrischungsmittel; Luftreinigungsmittel; Magnesium für pharmazeutische Zwecke; Malz für pharmazeutische Zwecke; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; Mangrovenrinde für pharmazeutische Zwecke; Mäusevertilgungsmittel; medizinische Getränke; medizinische Kräuter; medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs; medizinische Tees; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Melissenwasser für pharmazeutische Zwecke; Melkfett; Menthol; Milchfermente für medizinische Zwecke; Milchzucker; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Mineralwasser für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; Mittel für die Behandlung von Verbrennungen; Mittel für die Bodensterilisierung; Mittel gegen Harnsäure; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Erleichterung des Zahnens; Modellierwachs für zahnärztliche Zwecke; Moor für Bäder; Moor für medizinische Zwecke; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Nährflüssigkeiten für Bakterienkulturen; Nährmittel auf Eiweißgrundlage, für medizinische Zwecke; Nährstoffe für Mikroorganismen; Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren; Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mineralien; Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Natriumsalze für medizinische Zwecke; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung (für medizinische Zwecke); Oblatenkapseln für pharmazeutische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke; parasitentötende Mittel; Parasitenvertilgungsmittel; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pektin für pharmazeutische Zwecke; Pepsine für pharmazeutische Zwecke; Peptone für pharmazeutische Zwecke; Pestizide; Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke; Pflaster für Fußballenentzündungen; Pflaster für medizinische Zwecke; pharmazeutische Präparate; pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopfschuppen; pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; Phenol für pharmazeutische Zwecke; Phosphate für pharmazeutische Zwecke; Pillen für pharmazeutische Zwecke; pilztötende Mittel (Antikryptogame); Pomaden für medizinische Zwecke; Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Präparate zum Sterilisieren; Pyrethrumpulver; Quassia (Bitterholz), für medizinische Zwecke; Quebracho für medizinische Zwecke; Rattengift; Räucherkerzen; Räuchermittel für medizinische Zwecke; Reagenzien für medizinische Zwecke; Reiseapotheken (Arzneimittel-Sets); Rizinusöl für medizinische Zwecke; Röntgenkontrastmittel für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke; Salmiakpastillen; Salze für medizinische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Säuren für pharmazeutische Zwecke; Schädlingsvertilgungsmittel; Schneckenvertilgungsmittel; Schutzöle gegen Bremsen (Insekten); Schwefelblüte für pharmazeutische Zwecke; serotherapeutische Arzneimittel; Sikkative für medizinische Zwecke; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Sonnenbrandsalben; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Sperma für die künstliche Besamung; Stärke für diätetische und pharmazeutische Zwecke; Styptika; Sulfonamide (Arzneimittel); Suppositorien; Tabakextrakte (Insektenvertilgungsmittel); Terpentin für pharmazeutische Zwecke; Terpentinöl für pharmazeutische Zwecke; Teststreifen für medizinische Zwecke; Thermalwasser (Heilwasser); Thymol für pharmazeutische Zwecke; Tierwaschmittel; Tinkturen für medizinische Zwecke; Tonika (Stärkungsmittel für medizinische Zwecke); Traubenzucker für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Ungeziefervertilgungsmittel; Unkrautvertilgungsmittel; Vaseline (Erdölgelee) für medizinische Zwecke; Verbandgaze; Verbandkästen (gefüllt); Verbandmaterial; Verbandstoffe; Verbandwatte; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Vesikantien; veterinärmedizinische Präparate; Viehwaschmittel; Vitaminpräparate; Warzenstifte; Wasserstoffsuperoxyd für medizinische Zwecke; Watte für medizinische Zwecke; Weihrauch als Insektenabwehrmittel; Weinstein für pharmazeutische Zwecke; Wismutpräparate für pharmazeutische Zwecke; Wismutsubnitrat für pharmazeutische Zwecke; Wundschwämme; Wurmmittel; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Zahnkitt; Zahnlacke; Zedernholz als Insektenvertreibungsmittel; Zellstoff (Verbandsmaterial); Zelluloseäther für pharmazeutische Zwecke; Zelluloseester für pharmazeutische Zwecke; Zucker für medizinische Zwecke

6

Klasse 21:

7

Abfalleimer; Abwaschbürsten; Aerosolzerstäuber, nicht für medizinische Zwecke; Aschensiebe (Haushaltsartikel); Baumwollabfälle für Putzzwecke; Becher, nicht aus Edelmetall; Becken (Behälter); Behälter für Haushalt oder Küche, nicht aus Edelmetall; bemalte Glaswaren; Besen; Bewässerungsspritzen für Blumen und Pflanzen; Blumen- und Pflanzenspritzen; Blumentöpfe; Blumenübertöpfe, nicht aus Papier; Bodenwischtücher (Putztücher); Bürsten; Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Bürstenwaren; Duftzerstäuber; Eimer aller Art; elektrische Bürsten (ausgenommen Maschinenteile); elektrische Kämme; elektrische Zahnbürsten; emailliertes Glas; Fensterleder für Reinigungszwecke; Filter für den Haushalt; Flakons, nicht aus Edelmetall; Flaschen; Fliegenklappen; Futterkrippen; Futtertröge; Gartenhandschuhe; Gefäße, nicht aus Edelmetall, für Haushalt oder Küche; Geflügelfußringe; Gemüseschüsseln; Gießkannen; Gießtüllen; Glasampullen; Glasballons (Behälter); Glasbehälter; Gläser (Gefäße); Glaskugeln; Glasstöpsel; Haushaltsgeräte, nicht aus Edelmetall; Haushaltshandschuhe; Hautpeelingschwämme; Insektenfallen; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Isoliergefäße für Getränke; Isoliergefäße für Nahrungsmittel; Käfige für Haustiere; Kämme; Kämme (grobe); Kannen und Krüge, nicht aus Edelmetall; Karaffen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kühlelemente für Nahrungsmittel (Haushalt); Kühlflaschen; Kühltaschen; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Mixbecher (Shaker); Mixgeräte für den Haushalt (nicht elektrisch); Möbelwischtücher; Mopps; Mühlen für Haushaltszwecke (handbetrieben); Nagelbürsten; Nesteier (künstliche); nicht elektrische Fruchtpressen für Haushaltszwecke; nicht elektrische Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt; Obstschalen; Papier- oder Plastikbecher; Papierhandtuchspender aus Metall; Papierteller; Pferdebürsten; Porzellan; Proviantdosen; Putzgeräte (handbetätigt); Putzkissen; Putztücher; Putzwolle; Putzzeug; Rattenfallen; Reinigungsgeräte (handbetätigt); Reinigungstücher; Schaber (Küchengeräte); Schaber zum Reinigen von Behältern; Schalen; Schaufeln (Tafelzubehör); Scheuerkissen aus Metall; Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneebesen für den Haushalt (nicht elektrisch); Schüsseldeckel; Schüsseln, nicht aus Edelmetall; Schüsseluntersetzer (Tischutensilien); Schwämme für den Haushalt; Schwammhalter; Seifendosen; Seifenhalter, -schalen; Seifenspender; Siebe (Haushaltsgeräte); Siebe, nicht aus Edelmetall; Spülbürsten; Stahlwolle für Reinigungszwecke; Statuen aus Porzellan, Ton oder Glas; Statuetten aus Porzellan, Ton oder Glas; Staubtücher; Staubwedel; Steingutware; Stoffeimer; Streukästen für Haustiere; Striegel; Tierkämme; Toilettengeräte (Körperpflege); Töpferwaren; tragbare nicht elektrische Kühltaschen, -boxen; Tränkgefäße; Transportkäfige für Haustiere; Trichter; Trinkgefäße; Trinkgläser; Tröge; Untertassen, nicht aus Edelmetall; Urnen, nicht aus Edelmetall; Vogelbäder; Vogelbauer (Vogelkäfige); Vogelringe; Zimmerterrarien (für Pflanzenkulturen)

8

Klasse 31:

9

Algarobilla (Tierfutter); Algen für die menschliche oder tierische Ernährung; aromatisierter Sand für Haustiere (Streu); Austern (lebend); Bäume (Pflanzen); Baumstämme; Beeren (Früchte); Blumenzwiebeln; Brennereiabfallprodukte für Tierfutter; Brennnesseln; Bruteier; Christbäume; dicke Bohnen (frisch); Endiviensalat; Erbsen (frisch); Erdnüsse (Früchte); Erdnussmehl für Tiere; Erdnussölkuchen für Tiere; Esskastanien (frisch); Fische (lebend); Fischeier; Fischköder (lebend); Fischmehl als Tierfutter; Früchte (frisch); Futter für Haustiere; Futterkalk; Futterkörner; Futtermehle; Futtermittel für Tiere; Futtermittelzusätze, nicht für medizinische Zwecke; Futterstroh; Geflügel (lebend); Geflügel zur Aufzucht; Geflügelmastfutter; Gemüse (frisch); Gerste; gesandetes Papier für Haustiere (Streu); Getränke für Haustiere; Getreidekörner; Getreidekörner (nicht verarbeitet); Grütze für Geflügel; Gurken; Hafer; Haselnüsse; Heu; Holz mit Rinde (nicht entrindetes Holz); Holzspäne zur Herstellung von Holzstoff; Hopfen; Hopfenzapfen; Hummer (lebend); Hundekuchen; Johannisbrot; Kakaobohnen (roh); Kartoffeln; Kauknochen für Tiere (essbar); Keime (Pflanzen); Kleie; Kleiebrei (Tierfutter); Kokosnüsse; Kokosschalen; Kolanüsse; Kopfsalat; Kopra; Kork (roh); Kraftfutter für Tiere; Kränze aus natürlichen Blumen; Krebse (lebend); Krustentiere (lebend); Küchenkräuter (frisch); Kürbisse; Langusten (lebend); Lauch; Legemittel für Geflügel; Leinsamenmehl für Futterzwecke; Linsen (Frischgemüse); Mais; Maisölkuchen; Malz für Brauereien und Brennereien; Mandeln (Früchte); Maronen (frisch); Mastfutter für Tiere; Mastschrot für Tiere; Menagerietiere; Mulch (Humusabdeckungen); Muscheln (Schalentiere) (lebend); natürliche Blumen; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für Viehfutter; Nüsse; Obst (frisch); Oliven (frisch); Ölkuchen; Orangen; Palmblätter; Palmen; Pflanzen; Pflanzen (getrocknet) für Dekorationszwecke; Pflanzen (Setzlinge); Pilze (frisch); Pilzmyzelien (Vermehrungsmaterial); Piment (Pflanze); Pollen (Rohstoff); Proteine für die Tiernahrung; Rapsölkuchen; Rasen (natürlich); Reis, unbehandelt; Reismehl (Futtermittel); Rhabarber; Rogen; Roggen; rohe Baumrinde; Rohholz; Rüben; Samenkörner; Schalentiere und Weichtiere (lebend); Schlempe (Rückstand bei der Weinbereitung); Schulpe für Vögel; Seegurken (lebend); Seidenraupen; Seidenraupeneier; Sepiaschalen für Vögel; Sesam; Setzlinge; Sträucher; Streu für Tiere; Stroh (Getreidehalme); Tiere (lebend); Tierhefe; Tierzuchterzeugnisse; Torf (natürlich); Torfstreu für Tiere; Trauben (frisch); Treber (Fruchtrückstände); Treber (Trester); Trockenblumen für Dekorationszwecke; Trockenpflanzen für Dekorationszwecke; Viehfutter; Viehsalz; Vogelfutter; Weizen; Wurzeln für Nahrungszwecke; Zichorienwurzeln; Zitronen; Zitrusfrüchte; Zuckerrohr; Zuckerrohrbagasse (im Rohzustand); Zwiebeln (Frischgemüse)

10

geschützten Marke 307 14 575

11

Hasimax

12

Widerspruch eingelegt:

13

1. aus ihrer am 21.12.2006 angemeldeten und seit 18.06.2008 für

14

Klasse 01:

15

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke

16

Klasse 02:

17

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler

18

Klasse 19:

19

Baumaterialien, Natur- und Kunststeine, Zement, Kalk, Mörtel, Putz, insbesondere Edelputz, Gips und Kies; Röhren aus Sandstein oder aus Zement; Straßenbaumaterialien (nicht aus Metall); Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten, insbesondere transportable Wände, transportable Fussböden und transportable Decken; Steindenkmäler; Schornsteine (nicht aus Metall und vorgefertigt)

20

eingetragenen Gemeinschaftsmarke EU 5 578 679

21

Hasifix

22

sowie

23

2. aus ihrer am 19.03.2007 angemeldeten und seit 22.02.2008 für

24

Klasse 02:

25

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler

26

Klasse 16:

27

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe (Karton) soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke

28

Klasse 19:

29

Baumaterialien, Natur- und Kunststeine, Zement, Kalk, Mörtel, Putz, insbesondere Edelputz, Gips und Kies; Röhren aus Sandstein oder aus Zement; Straßenbaumaterialien; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Häuser; Steindenkmäler; Schornsteine; Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)

30

eingetragenen Gemeinschaftsmarke EU 5 769 658

31

Hasimix.

32

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 11.08.2009 die Widersprüche und mit Beschluss vom 19.10.2010 auch die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil mit Ausnahme der für die angegriffenen Marke geschützten Waren „Rostentfernungsmittel“ zwischen den jeweils beanspruchten Waren allenfalls eine entfernte Ähnlichkeit bestehe und die jüngere Marke den danach zu stellenden nur geringen Anforderungen an den Markenabstand zur normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke genüge.

33

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die beidseits beanspruchten Waren sowie die gegenüberstehenden Marken für hinreichend ähnlich, so dass die jüngere Marke zu löschen sei.

34

Die Widersprechende beantragt,

35

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11.08.2009 und 19.10.2010aufzuheben und die Marke 307 14 575 wegen der Widersprüche aus den Gemeinschaftsmarken EU 5 578 679 und EU 5 769 658 zu löschen.

36

Der Markeninhaber hat zur Beschwerde keine Stellung genommen.

II.

37

Die zulässige Beschwerde, über die entschieden werden kann, nachdem der Markeninhaber ausreichend Gelegenheit hatte, zu der ihm am 19.01.2011 zugestellten Beschwerdebegründung der Widersprechenden Stellung zu nehmen (vgl. BPatGE 19, 225, 227 ff.; 23, 171; s.a. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco), hat in der Sache teilweise Erfolg. Für die im Tenor genannten Waren liegt eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor.

38

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).

39

Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der im Tenor genannten Waren zu bejahen, weil die jüngere Marke zu den beiden Widerspruchsmarken in einem hohen Grad ähnlich ist und die vorgenannten, für die angegriffene Marke geschützten Waren zu den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren in dem danach erforderlichen geringen Grad ähnlich sind. Im Übrigen sind die weiteren für die angegriffenen Marke geschützten Waren zu den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren unähnlich, so dass insoweit eine Verwechslungsgefahr auszuschließen ist.

40

Mangels Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Stärkung ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen. Angesichts dessen bedarf es nach der oben genannten Wechselwirkungstheorie somit entweder eines gleichermaßen durchschnittlichen Grades an Waren- und Zeichenähnlichkeit oder im Fall eines hiervon abweichenden geringeren Grades einer dieser beiden Komponenten des Ausgleichs durch einen entsprechend höheren Grad der anderen Komponente; lediglich im Falle einer Waren- oder Zeichenunähnlichkeit scheidet ein Ausgleich durch die andere Komponente und damit auch die Annahme einer Verwechslungsgefahr von Rechts wegen aus. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine teilweise Verwechslungsgefahr im Umfang des Tenors zu bejahen, weil die konkurrierenden Zeichen hochgradig ähnlich und die im Tenor genannten Waren zu denjenigen der Widerspruchsmarken ähnlich sind.

41

Die jüngere Marke „Hasimax“ ist zu der Widerspruchsmarke „Hasimix“ hochgradig und zu der Widerspruchsmarke „Hasifix“ durchschnittlich ähnlich, denn die Übereinstimmungen der jeweils gegenüberstehenden Marken überwiegen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark, dass die betreffenden Verkehrskreise die jeweiligen Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. 2011, § 9 Rn. 178 m. w. N.).

42

Grundsätzlich sind für die Beurteilung der Markenähnlichkeit die Übereinstimmungen oder Abweichungen der jeweils gegenüberstehenden Marken im Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei berücksichtigt werden kann, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28] - SIR/Zirh). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] - SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] - SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 - ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions), sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] - SIR/Zirh).

43

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine enge Ähnlichkeit der jüngeren Marke zu der Widerspruchsmarke „Hasimix“ und eine durchschnittliche Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke „Hasifix“ nicht verneint werden. Die jüngere Marke unterscheidet sich von der Widerspruchsmarke „Hasimix“ lediglich durch den abweichenden letzten Vokal und von der Widerspruchsmarke „Hasifix“ zusätzlich hierzu durch den abweichenden vorletzten Konsonanten. Angesichts der Identität in den beiden ersten Silben, die vom Verkehr üblicherweise besonders stark beachtet werden, fallen diese Unterschiede optisch und akustisch nicht so weit ins Gewicht, dass der Verkehr die Marken in seiner ungenauen Erinnerung hinreichend auseinander halten kann. Auch die unterschiedlichen Sinngehalte der letzten Silben „max“ im Sinne von maximum, „mix“ im Sinne von mischen und „fix“ im Sinne von fixieren sind dabei angesichts der den jeweiligen Markeneindruck dominierenden Übereinstimmungen in den ersten beiden Silben nicht geeignet, jeweils eine Markenähnlichkeit im oben genannten Grad zu verneinen.

44

Angesichts der engen Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke „Hasimix“ ist daher eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, soweit die für die angegriffenen Marke geschützten Waren zu denjenigen dieser Widerspruchsmarke nicht nur sehr entfernt ähnlich sind, und zur Widerspruchsmarke „Hasifix“, soweit sie zu den für diese Widerspruchsmarke geschützten Waren zumindest durchschnittlich ähnlich sind. Diese Voraussetzungen sind für die im Tenor genannten Waren erfüllt.

45

Die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren zu ermitteln, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 23] - Canon); daneben können auch ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, die Vertriebs- oder Erbringungsart sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung Berücksichtigung finden (vgl. Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. 2011, § 9 Rn. 58 m. w. N.). Abzustellen ist dabei vor allem darauf, ob zwischen den jeweils angebotenen Produkten oder Leistungen so enge Beziehungen bestehen, dass sich den Abnehmern, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen mit denselben Zeichen gekennzeichnet wahrnehmen, der Schluss aufdrängt, dass diese Waren oder Dienstleistungen vom selben oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR Int 1994, 614 [Rz. 16] - Ideal Standard II; GRUR 1998, 922, 924 [Rz. 29] - Canon).

46

Nach diesen Vorgaben sind die im Tenor genannten Waren der jüngeren Marke zu den für die Widerspruchsmarken geschützten Waren in einem solchen Grad ähnlich, dass insoweit angesichts des Grades der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Dabei gilt im Einzelnen:

47

Die Waren „Abflussreinigungsmittel; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Präparate für die Trockenreinigung; Putzmittel; Reinigungsmittel; Rostentfernungsmittel“ der Klasse 3 im Warenverzeichnis der jüngeren Marke sind im Hinblick darauf, dass sie bei Bauarbeiten Verwendung finden können, zu den Waren „Baumaterialien; Straßenbaumaterialien“, für welche beide Widerspruchsmarken jeweils geschützt sind, sowie zu den für die Widerspruchsmarke „Hasifix“ zusätzlich geschützten Waren „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ sowie „Rostschutzmittel“ eng ähnlich. Demgegenüber besteht hinsichtlich der kosmetischen Zwecken dienenden übrigen Waren der Klasse 3 im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke keine Ähnlichkeit zu den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren.

48

Die Waren „antiparasitäre Mittel; Karbolineum (parasitentötend); keimtötende Mittel; Luftauffrischungsmittel; Luftreinigungsmittel; parasitentötende Mittel; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier; Parasitenvertilgungsmittel; pilztötende Mittel (Antikryptogame); Schädlingsvertilgungsmittel; Schneckenvertilgungsmittel; Schutzöle gegen Bremsen (Insekten); Ungeziefervertilgungsmittel; Unkrautvertilgungsmittel“ der Klasse 5 im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke stehen zu den Waren der Klasse 02 im Warenverzeichnis der beiden Widerspruchsmarken in einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis, da die vorgenannten, der Schädlingsbekämpfung dienenden Waren der jüngeren Marke als Bestandteile den in Klasse 2 genannten Waren beigemischt sein können, um etwa bei der Lackierung und Färbung von Oberflächen Schädlinge, welche diese befallen haben, zu bekämpfen. Darüber hinaus werden Farben und Lacken auch Luftauffrischungsmittel beigemischt, um die als unangenehm empfundenen Gerüche von Lacken und Farben zu überdecken.

49

Die Waren „Abfalleimer; Abwaschbürsten; Besen; Bürsten; Bürstenwaren; Eimer aller Art; elektrische Bürsten (ausgenommen Maschinenteile); Fensterleder für Reinigungszwecke; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Putzgeräte (handbetätigt); Putzkissen; Putztücher; Putzwolle; Putzzeug; Reinigungsgeräte (handbetätigt)“ der Klasse 21 weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren der Klasse 19, für welche die Widerspruchsmarken jeweils geschützt sind, auf, da die unter diese Oberbegriffe fallenden Einzelgegenstände ebenfalls bei Bauarbeiten verwendet werden können und daher insoweit als ergänzende Waren zu denjenigen der Widerspruchsmarken anzusehen sind. Im Übrigen besteht zwischen den Waren in dieser Klasse sowie den Waren der Klasse 31, die von der angegriffenen Marke des Weiteren beansprucht werden, und den für die Widerspruchsmarken geschützten Waren keine Ähnlichkeit.

50

Soweit die Widersprechende Ähnlichkeiten auch hinsichtlich weiterer Waren der jüngeren Marke und den für ihre Widerspruchsmarken geschützten Waren behauptet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Soweit die Widerspruchsmarke „Hasifix“ auch für „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke“ geschützt ist, führt dies nicht zu einer Ähnlichkeit zu den übrigen von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der Klassen 5 und 31; denn die vorgenannten, Klasse 1 zugehörigen Waren dienen der Durchführung land-, garten- und forstwirtschaftlicher Arbeiten, während die von der angegriffenen Marke beanspruchten, in Klassen 5 und 31 genannten Waren Endprodukte solcher Tätigkeiten sein mögen, aber nicht (mehr) ihrer Durchführung dienen sollen und können; insofern betreffen die vorgenannten, von den Widerspruchsmarken in Klasse 1 beanspruchten Waren und die für die jüngere Marke in den Klassen 5 und 31 geschützten Waren unterschiedliche Verwendungszwecke, so dass sie nicht als einander ergänzende Waren angesehen werden können. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen etwa „Algenvernichtungsmittel“, die nur in Flüssigkeiten zur Anwendung kommen können, mit den Waren der Widerspruchsmarken in Klasse 2 Berührungspunkte aufweisen sollten, da solche Flüssigkeiten nicht mit diesen Waren versehen werden, also weder mit Farben angestrichen noch lackiert werden. Auch ist nicht erkennbar, weshalb die für medizinisch oder pharmazeutische Zwecke bestimmten Waren der jüngeren Marke die von der Widersprechenden gelieferten Baumaterialien ergänzen sollten. Auch die Waren in Klasse 21 weisen zu den Waren der Klasse 16 der Widerspruchsmarken, insbesondere zu Verpackungsmaterial, keinerlei Ähnlichkeiten auf, weil die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren nicht der „Verpackung“ der in ihnen enthaltenen Speisen und Getränke dienen; ein solches Verständnis liefe auch dem Ziel dieser Waren, der Nahrungsmittelaufnahme zu dienen, ersichtlich zuwider. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine weitere Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren, soweit sie in den obigen Ausführungen nicht bereits berücksichtigt sind, sprechen könnten, hat weder die Widersprechende aufgezeigt noch sind sie anderweitig erkennbar. Daher hat es dabei zu verbleiben, dass eine die Verwechslungsgefahr begründende Warenähnlichkeit nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bejaht werden kann. Die weitergehende Beschwerde der Widersprechende musste daher ohne Erfolg bleiben.

51

Unter Berücksichtigung der Waren- und Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken kann damit im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr im erkannten Umfang nicht verneint werden. Daher waren die anderslautenden Entscheidungen der Markenstelle, mit denen die Widersprüche insgesamt zurückgewiesen wurden, teilweise aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Löschung der angegriffenen Marke für die im Tenor genannten Waren anzuordnen, während die weitergehende Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.

52

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).