Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 30.03.2011


BPatG 30.03.2011 - 28 W (pat) 122/10

Markenbeschwerdeverfahren – "powered by Li-Ion technology" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
30.03.2011
Aktenzeichen:
28 W (pat) 122/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 172.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens sowie den Richter Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die nachfolgenden Waren der Klassen 7 und 9

2

„elektrisch betriebene Werkzeuggeräte; Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter, Bohrhämmer und Meißelhämmer; Schrauber; Nutfräsgeräte; Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte, wie Schwingschleifgeräte, Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Bandschleifgeräte, Sander, Winkelpoliergeräte, Geradschleifgeräte; Blechscheren (elektrisch); Knabbergeräte; Klebepistolen; Heißluftpistolen; Tacker; Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen; Säbelsägen; Bandsägemaschinen; Hobelmaschinen; Fräsmaschinen; Tischbandschleifmaschinen; Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die vorstehend genannten Waren; Allessauger; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile, Werkzeuge und Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten; motorisch betriebene landwirtschaftliche Geräte und Gartengeräte; Gartenmaschinen; Gebläse, Kompressoren und Hochdruckreiniger als Maschinen; Sauger (als Maschinen); Rasenmäher und motorisch betriebene Geräte zum Vertikutieren des Rasens, maschinelle Boden- und Rasenbearbeitungsgeräte und Rasentrimmer; motorisch betriebene Sägen; maschinelle Schneidegeräte; motorisch betriebene Scheren; motorisch betriebene Häcksler; Pumpen (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Wasserpumpen; maschinenbetriebene Pflege- und Reinigungsgeräte; Filter (Teile von Maschinen oder Motoren); Teile, Werkzeuge und Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten; Messgeräte (elektrisch), Batterien, Akkumulatoren, Ladegeräte für Akkumulatoren“

3

angemeldete Wort-Bildmarke

Abbildung

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wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wortfolge „powered by Li-Ion technology“ vermittle einen unmittelbar beschreibenden Hinweis darauf, dass die beanspruchten Waren auf der Lithium-Ionen Technologie basierten bzw. durch die Lithium-Ionen Technik angetrieben würden. Dies werde von der Anmelderin auch nicht bestritten. Entgegen ihrer Ansicht weise die grafische Ausgestaltung des Zeichens jedoch nicht den notwendigen, schutzbegründenden Überschuss auf, da sie sich im Rahmen verkehrsüblicher Wiedergabeformen halte und damit nicht geeignet sei, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen.

5

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dem angemeldeten Bildzeichen könne das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als insoweit ein großzügiger Maßstab angelegt werden müsse. Durch die Gestaltung eines runden, mit einer schwarz-weiß-grauen, ringförmigen Umrandung versehenen Ornaments, auf das wiederum ein dreidimensional gestaltetes Element aufgebracht sei, weise das Zeichen einen ausreichenden Grad an Individualität auf. Der Anmelderin sei im Bereich der Elektrowerkzeuge kein vergleichbar gestaltetes Element bei Marken von Wettbewerbern bekannt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einem ausreichenden Phantasieüberschuss des Zeichens ausgegangen werden müsse, aufgrund dessen ihm der Verkehr ohne weiteres einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen werde. Somit könnten der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegengehalten werden.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Trotz ihrer grafischen Ausgestaltung stellt sie ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen dar.

8

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung eines Zeichens, die mit ihm beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch wenn bei der Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl. BGH WRP 2010, 891, Rdn. 10 – hey!), widerspricht es dem Allgemeininteresse ein Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren, wenn es diese Herkunftsfunktion nicht zu erfüllen vermag (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 – SAT.2).

9

Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke stellt mit seinem Bedeutungsgehalt „angetrieben mit Lithium-Ionen-Technologie“ einen unmittelbar produktbeschreibenden und damit schutzunfähigen Sachhinweis auf leistungsfähige Akku-Systeme bzw. auf mit dieser Akku-Technik ausgestattete Geräte dar. Dies wurde von der Anmelderin bereits im patentamtlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt. Aber auch soweit sich die Anmelderin auf die bildliche Markengestaltung beruft, kann diese dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft vermitteln. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Produktbezugs des Wortbestandteils „powered by Li-Ion technology“ eine prägnante grafische Gestaltung erforderlich wäre, um von dem beschreibenden Aussagegehalt der Wortelemente wegzuführen und das Zeichen zu einem unterscheidungskräftigen, betrieblichen Herkunftshinweis zu machen (vgl. hierzu BGH WRP 2010, 891, Rdn. 17 – hey!; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 127, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die konkrete Gestaltung des angemeldeten Wort-Bildzeichens aber nicht gerecht, da die gewählten Stilmittel und der vorhandene Schwarz/Weiß-Kontrast sowohl für sich genommen als auch in ihrer Kombination keine ungewöhnlichen Gestaltungselemente darstellen, sondern in jeder Hinsicht dem gängigen Werbestandard entsprechen. So erinnert die Gesamtgestaltung an einen Aufkleber, wie er typischerweise auf Produkten und Verpackungen aufgebracht wird. Das dreidimensional gestaltete Trägerelement für den Schriftzug „powered by Li-Ion technology“ hebt dabei die Wortbestandteile mit ihrer produktbeschreibenden Sachaussage für den Betrachter im wahrsten Sinne „hervor“ und macht sie damit für die Kunden besonders leicht und unkompliziert erfassbar. Nachdem Sachaussagen und Werbebotschaften wegen der Fülle an in den Medien übermittelten Informationen von den Konsumenten erfahrungsgemäß immer weniger wahrgenommen werden, hat das Werbedesign spezielle grafische Mittel für die visuelle Kommunikation entwickelt, um Kurztexte ohne besonderen Aufwand bildlich gliedern und optisch hervorstechend gestalten zu können. Bei den hier verwendeten Grafikelementen handelt es sich um solche grundlegenden Hervorhebungsmittel, mit denen der durch die Wortbestandteile verkörperte Bedeutungsgehalt für den Verkehr leicht wahrnehmbar „aufbereitet“ werden soll. Ihre Bildwirkung mag mehr oder weniger ansprechend erscheinen, sie erschöpft sich aber jedenfalls in einer werbetypischen Hervorhebung der Wortbestandteile. Den markenrechtlichen Anforderungen an eine schutzbegründende Bildgestaltung, die den produktbeschreibenden Charakter der Wortbestandteile quasi aufhebt, genügt sie dagegen nicht. Angesichts der unüberschaubar großen Zahl von werbegrafischen Eindrücken, mit denen das Publikum täglich konfrontiert wird, ist die konkrete Kombination aus einfachen und gängigen Stilmitteln, wie sie im Anmeldezeichen verwendet wurden, nicht geeignet, der unmittelbar beschreibenden Sachaussage die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Soweit die Anmelderin sinngemäß geltend macht, sie kenne kein mit dem Anmeldezeichen vergleichbar gestaltetes Bildelement, vermag dieser Gesichtspunkt die Schutzfähigkeit der Marke schon deshalb nicht zu begründen, weil es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht darauf ankommt, ob ein mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmendes, bereits im Verkehr verwendetes Bildelement ermittelt werden kann (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 158, Rdn. 12 – Hefteinband). Entscheidend ist vielmehr, ob das jeweilige Zeichen Elemente aufweist, die vom Verkehr nicht nur als gebräuchliche, dekorative Grafikelemente aufgefasst werden, sondern eine betriebliche Herkunftswirkung entfalten, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

10

Das Zeichen verfügt daher nicht über die Eignung, die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, so dass seiner Eintragung für die beanspruchten Waren bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Auf die Frage, ob an seiner freien Verwendbarkeit auch ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

11

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Nachdem das Bundespatentgericht über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 69 MarkenG) und im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre, konnte diese Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.