Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 11.03.2015


BPatG 11.03.2015 - 28 W (pat) 114/12

Markenbeschwerdeverfahren – "Digiclip" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
11.03.2015
Aktenzeichen:
28 W (pat) 114/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 068 811.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Friehe sowie der Richterin Dorn und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Digiclip

3

ist am 19. November 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 9 elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Laborgeräte, wissenschaftliche Messinstrumente, Analysegeräte, insbesondere zur Erfassung von Stoffen in vitalem Gewebe, Datenverarbeitungsgeräte insbesondere Computer, Datenübertragungsgeräte, Geräte und Apparate zur Herstellung und/oder Anwendung von Laserstrahlen; automatische Refraktometer, optische Linsen und daraus zusammengestellte Linsensysteme; Geräte und Apparate zur optischen Präsenz- und Konzentrationsanalyse; Geräte und Apparate zum Messen von Licht und Strahlen, insbesondere solche zum Messen und Feststellen von Licht- und Strahlenlängen, -frequenzen und -intensität; Geräte und Apparate zum Analysieren von transluzenten Fluiden, insbesondere unter Verwendung von Laserstrahlen und/oder in Kombination mit Lasergeräten und -apparaten; Laser-Coagulatoren und Laser-Foto-Coagulatoren sowie Auswertungsgeräte zur quantitativen Bestimmung des Ausmaßes von chemischen und/oder biologischen Reaktionen; Computersoftware, insbesondere auf Speichermedien aufgezeichnete Computerprogramme zur Verwendung bei der Analyse von Stoffen insbesondere in vitalem Gewebe sowie zur Kontrolle interagierender Medizinbestandteile, ihrer Wirkungen und klinischen Bedeutung;

5

Klasse 10 ärztliche Apparate und Instrumente; Analysegeräte für Körpergewebe und Körperflüssigkeiten;

6

Klasse 42 Dienstleistungen eines Chemikers und Biologen, Dienstleistungen eines chemischen und biochemischen Labors; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, medizinische, biologische und chemische Forschung;

7

Klasse 44 Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen einer Klinik.

8

Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung auf ihren Beanstandungsbescheid vom 12. April 2011, dem die Anmelderin nicht widersprochen hat, verwiesen.

9

In dem Beanstandungsbescheid ist ausgeführt, die angemeldete Wortkombination Digiclip setze sich aus den Abkürzungen „digi“ und „clip“ zusammen. „Digi“ sei eine insbesondere im Englischen geläufige Abkürzung des Begriffs „digital“ und stehe für digitale Technik. Mit dem englischen Begriff „Clip“ werde eine Klammer oder Klemme bezeichnet. ln dieser Bedeutung sei der Begriff auch im Inland in der Fachsprache gebräuchlich. Von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen werde die angemeldete Marke daher ohne Weiteres als Bezeichnung für „digitale Klemmen“ bzw. „Klemmen für den Einsatz in der Digitalelektronik“ verstanden. Das angemeldete Wortzeichen „Digiclip“ sei damit ein Sachhinweis auf die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren. So könnten beispielsweise „elektrische Apparate und Instrumente“ oder „Geräte und Apparate zur optischen Präsenz- und Konzentrationsanalyse“ mit einer digitalen Klemmhalterung ausgestattet bzw. mittels einer solchen digitalen Klemmhalterung hergestellt worden sein. Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen, wie dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“, liege es nahe, dass diese im Zusammenhang mit Klemmen für den Einsatz in der Digitalelektronik bestimmt seien.

10

Einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter dieser Waren und Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr der angemeldeten Bezeichnung daher nicht entnehmen können. Die Markenanmeldung sei als ohne Weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe daher nicht geeignet, die betreffenden Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zudem sei das Wortzeichen Digiclip zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet, weil Digiclip einen allgemeinen Hinweis auf digitale Klemmvorrichtungen darstelle und deshalb für Mitbewerber freihaltebedürftig sei.

11

Die gegen den Beschluss vom 15. Juni 2011 gerichtete begründungslose Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 27. August 2012 zurückgewiesen.

12

Hiergegen richtet sich die ebenfalls nicht begründete Beschwerde der Anmelderin.

13

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

14

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. August 2012 aufzuheben.

15

Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht gestellt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

17

Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil dem Wortzeichen „Digiclip“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Nachdem die Beschwerdeführerin auch weder auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts reagiert noch ihre Erinnerung noch ihre Beschwerde begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für unzutreffend hält.

18

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT).

19

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

20

Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

21

Den Begriff „digi“ setzt der normal informierte und angemessen aufmerksame verständige Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „digital“ gleich; insoweit wird verwiesen auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle für Klasse 10 vom 12. April 2011 samt Anlagen. Im Bereich der angemeldeten Waren der Klassen 9 und 10 versteht der Durchschnittsverbraucher den Begriff „clip“ als Klammer; auch insoweit wird auf den vorgenannten Beanstandungsbescheid samt Anlagen Bezug genommen. Insofern wird der normal informierte und angemessen aufmerksame verständige Durchschnittsverbraucher den Begriff „Digiclip“ hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klassen 9 und 10 als allgemeinen Hinweis auf digitale Klemmvorrichtungen auffassen, ohne dass er ihn hierzu analysieren müsste, ihm mithin einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen, so dass das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft individualisiert und ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

22

2. Die von dem Wortzeichen ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10, weil es bei diesen Dienstleistungen um deren Anwendung gehen kann. Insoweit besteht zwischen den beanspruchten Waren, die das Wortzeichen „Digiclip“ beschreibt, und den beanspruchten Dienstleistungen ein enger beschreibender Bezug. Die beteiligten Verkehrskreise werden deshalb auch hinsichtlich der von dem angemeldeten Zeichen beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen sehen. Insofern fehlt dem Wortzeichen „Digiclip“ auch hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

23

3. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das Wortzeichen „Digiclip“ auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen ist.