Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.04.2014


BPatG 29.04.2014 - 27 W (pat) 69/13

Markenbeschwerdeverfahren – "seaside" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
29.04.2014
Aktenzeichen:
27 W (pat) 69/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 042 378.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter k.A. Schmid und den Richter Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschlüssen vom 15. Januar 2013 und 27. Juli 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die für die Dienstleistungen

2

Klasse 35:

3

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

4

Klasse 39:

5

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen

6

Klasse 43:

7

Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen

8

angemeldete Wortmarke

9

seaside

10

wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2012 verwiesen, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hat. In dem Beanstandungsbescheid ist ausgeführt, der Begriff „seaside“ sei mit Küste oder Strand zu übersetzen und weise im beanspruchten Dienstleistungsbereich auf Ziel und Inhalt der angebotenen Leistungen oder deren Erbringungsort hin. So fehle der Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In Bezug auf die die Reise- und Gastronomiedienstleistungen stelle sie sich überdies als beschreibende Angabe der Art bzw. (geografischen) Lage dar und unterfalle damit zusätzlich dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

12

die Beschlüsse der Markenstelle vom 15. Januar 2013 und 27. Juli 2013 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

13

Eine bis Mitte April angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

II.

1.

14

Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wertung des Senats auch nicht wegen Sachdienlichkeit geboten. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom 29. August 2013 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

2.

15

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen wie die Markenstelle bereits im angefochtenen Beschluss eingehend erläutert hat.

16

Das von der Dienstleistung angesprochene breite inländische Publikum wird das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wort „seaside“ ohne weiteres mit „Küste“ oder „Strand“ übersetzen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen wird das Publikum die angemeldete Bezeichnung daher lediglich in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn als Sachhinweis und Werbeaussage verstehen.

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Im Übrigen wird zur Begründung der Schutzversagung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht erkennbar, inwieweit sie den Beschluss für angreifbar hält.

3.

18

Da der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die beanspruchte Dienstleistung zu versagen war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.