Entscheidungsdatum: 09.02.2015
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2012 045 415.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richterin Werner am 9. Februar 2015
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke 30 2012 045 415
Leadership 3.0
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Broschüren, Magazine, Zeitungen und/oder Zeitschriften; sämtliche der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 16 enthalten
Klasse 35:
Unternehmens- und/oder Beratung in Fragen des Personalwesens; Veranstaltung und/oder Durchführung von Messen und/oder Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke und/oder Werbezwecke; sämtliche der vorstehend genannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Werbung
Klasse 38:
Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Informationen im Internet; elektronische Übermittlung von Informationen (Daten) in Computernetzwerken
Klasse 41:
Aus- und/oder Fortbildungsberatung; Coaching; Personalentwicklung durch Aus- und/oder Fortbildung; Veranstaltung und/oder Durchführung von Seminaren, Ausstellungen (für kulturelle oder Unterrichtszwecke) und/oder Kongressen; Veröffentlichung und/oder Herausgabe von Druckereierzeugnissen in Form von Lehr- und/oder Unterrichtsmaterial, auch im Internet; Erstellung und/oder Durchführung von Informationsprogrammen in Form von Workshops und Publikationen von Büchern und Zeitschriften auf den Gebieten der betriebswirtschaftlichen und/oder ethischen Unternehmensführung, des Coachings, der Personalentwicklung, der Aus- und/oder Fortbildung, sowie von Ausbildungsprogrammen; sämtliche der vorstehend genannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 41 enthalten
nach vorangegangener Beanstandung vom 29. November 2012 mit Beschlüssen vom 2. April 2014 und 30. Juli 2014 zurückgewiesen.
Dies ist damit begründet, dass dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke bestehe aus dem umgangssprachigen Begriff: „Leadership" für „Führung, Leitung, Führungsqualitäten" und „3.0" in Anlehnung an die Versionsnummern von Produkten im Sinne deren Aktualität. In der Kombination sei zwar die Bezeichnung „Leadership 3.0" lexikalisch nicht nachweisbar, jedoch könnten auch neu gebildete Wörter rein beschreibenden Charakter haben und deshalb von der Eintragung ausgeschlossen sein. Das Publikum sei daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen und Wortkombinationen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene oder ausschließlich werbemäßige Hinweise lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Die Aussage „Leadership 3.0" bewerbe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahin, dass sie in ihrer Art eine neue, weiterentwickelte Form des Führungsstils/der Leitung/der Führungsqualität beinhalten. Damit weise die angemeldete Marke lediglich auf die Art und Beschaffenheit sowie den Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin.
Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 4. August 2014 zugestellt worden.
Mit ihrer Beschwerde vom 26. August 2014 wendet sie sich gegen die Wertungen der Markenstelle und verfolgt ihren Eintragungsantrag weiter.
Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin die Auffassung, das Zeichen sei unterscheidungskräftig. Die Zahlenkombinationen „3.0" könne nicht als anpreisend angesehen werden, insbesondere da der Zahl „3.0" in Zeiten von iOS 7, Windows 8.1, iPhone 5, Android 4.4 oder Internet Explorer 11 eine werbende Wirkung fernliege und daher nicht als Reklame oder als Kaufreiz fördernd angesehen werde. Mit dem Zeichen „Leadership 3.0" werde auch keine der Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Klassen 16, 35, 38 und 41 unmittelbar beschrieben. Allenfalls nach mehreren analysierenden Schritten könne ein entsprechender Anklang gesehen werden. Ein Freihaltebedürfnis bestehe für die angemeldete Marke nicht. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2014 und vom 30. Juli 2014 aufzuheben.
II.
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde, über die nach dem Verzicht der Anmelderin auf eine mündliche Verhandlung ohne diese entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).
Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).
Zwar trägt die Anmelderin korrekt vor, dass der Schutz einer fremdsprachigen Wortmarke nur dann versagt werden darf, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise die Bedeutung dieses Wortes erkennen. Dabei ist es jedoch ausreichend, wenn die beteiligten Fachkreise in der Lage sind, die Bedeutung des Wortes zu verstehen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 8 Rn. 129).
Dies ist vorliegend der Fall: Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich auch und gerade an Menschen in Leitungs- und Führungspositionen, die z. B. Personalentscheidungen zu treffen haben, Schulungen thematisch organisieren, durchführen oder besuchen, dabei Druckerzeugnisse und elektronische Hilfsmittel benutzen oder dafür entwickeln, pflegen und bereitstellen. Jedenfalls diese insoweit Angesprochenen weisen in der Regel sehr gute Englischkenntnisse auf und kennen den Begriff „Leadership“. Ob „3.0“ als Versionsnummer auf ein besseres, fortschrittlicheres Angebot hinweist, wie die Markenstelle angenommen hat, oder ob das Argument der Anmelderin, die Zahl 3 sei zu gering, um werbend zu wirken, kann dahingestellt bleiben. Im Zusammenhang mit Software hat eine Versionsnummer immer nur eine auf einen bestimmten Stand hinweisende Bedeutung.
Damit ist ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2. Nr. 2 MarkenG gegeben, so dass dahinstehen kann, ob „Leadership 3.0“ Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, wovon aber aufgrund des zumindest für Fachkreise erkennbar beschreibenden Sinngehalts ebenfalls nicht auszugehen ist.