Entscheidungsdatum: 08.03.2012
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2011 034 229.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 8. März 2012
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke
campstar
mit Beschluss vom 20. September 2011 für die Dienstleistungen
39: Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Reisenden, Buchung von Reisen, Reisebegleitung, Reservierungsdienste [Reisen], Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen;
41: Auskünfte über Freizeitaktivitäten, Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung], Betrieb von Sportcamps, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
43: Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Beherbergung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels, Zimmerreservierung in Pensionen, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]"
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Das ist damit begründet, es sei unerheblich, ob dem Begriff mehrere Bedeutungen zuweisbar seien. Es genüge, wenn der beschreibende Charakter in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen für eine Bedeutung feststellbar sei.
Es erscheine allerdings ohnehin fernliegend, dass der angesprochene Verbraucher in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen an eine Kleinstadt in Virginia, USA, oder verschiedene Orte in Rumänien denke.
Die Wortkombination "campstar" lasse keinen Raum für vom Inhalt der Dienstleistungen wegführende Interpretationen in Richtung nur verschwommener, unklarer Deutungsmöglichkeiten, sondern stelle sich gerade in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen als eine verständliche Bestimmungsangabe dar, nämlich, dass alle hier beanspruchten Dienstleistungen in Verbindung mit dem Thema "camp" stünden, sei es in Form eines "Campingplatzes" oder sei es in Form eines "Feriencamps", sportlicher oder kultureller Natur, wobei die Unterbringung der Gäste in Zelten, Pensionen oder auch in Hotels angeboten werde.
Wenngleich der gesamte Begriff lexikalisch nicht nachweisbar sei, handle es sich doch um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Dienstleistungsbezug. Das inländische Publikum sei an ähnliche Wortkombinationen (Alaska Star, Biostar etc.) gewöhnt.
Dem angemeldeten Zeichen fehle auch jegliche Unterscheidungskraft.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich weder um ein Wort, das einen für die zurückgewiesenen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, noch handle es sich um eine Angabe, die einen eng beschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen herstellen könnte. Die Markenstelle habe den ironischen Einschlag des Zeichens nicht gewürdigt. "Camp" sei eine stilistisch überpointierte Wahrnehmung kultureller Produkte. "Campstar" erinnere zudem an "campster", Teenager, die in Sommer-Camps sexuelle Erfahrungen sammelten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Anmelder keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält, § 69 MarkenG.
2.
Zu Recht und mit eingehender sowie zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG versagt.
a)
Dem angemeldeten Wortzeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 28 - My World).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf das beteiligte Publikum zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2).
Ausgehend hiervon fehlt der Wortkombination "campstar" jegliche Unterscheidungseignung und Unterscheidungskraft, weil ihr das angesprochene Publikum für die strittigen Dienstleistungen lediglich eine sachliche Aussage entnehmen und sie nicht als Unterscheidungsmittel verstehen wird.
Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich gebildet aus den allgemein gebräuchlichen und verständlichen englischen bzw. deutschen Wörtern "camp" und "star".
Bei "Camp" handelt es sich um ein in den deutschen Sprachschatz eingegangenes Wort mit der Bedeutung "Lager" im Sinn von Feld- oder Nachtlager, außerhalb einer festen Behausung. "Camps" sind (Zelt-) Lager bzw. aus Zelten oder einfachen Häusern errichtete Ferienlager (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]).
"Star" weist in Wortkombinationen auf eine Spitzenstellung hin und ist dem Publikum so aus Begriffen wie z. B. "Starkoch", "Starfotograf" etc. bekannt (BPatG Mitt. 1987, 55 - Paper Star).
Dem Publikum sind beide Begriffe aus vielfacher Verwendung (z. B. Camping, Dschungelcamp) bekannt und geläufig. Die Verbraucher sind an Wortbildungen mit den genannten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedensten Waren und Dienstleistungen gewöhnt und erkennen darin auf den ersten Blick nur eine allgemein verständliche Aussage, die in gebräuchlicher Art und Weise auf ein besonders schönes, gutes Lager hinweist.
Entgegen der Annahme des Anmelders schaffen die Aussage über die Wahrnehmung von Kunst bzw. der Anklang an sexuell motivierte Campbesucher im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistung keine markenrechtliche Mehrdeutigkeit (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). "Campstar" fehlt insoweit jegliche Unterscheidungskraft.
b)
Soweit der Registrierung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, weil es ein besonders schönes, gut ausgestattetes Lager beschreibt, kommt es auf die vom Anmelder angesprochene Bedeutungsvielfalt schon deshalb nicht an, weil es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügt, wenn die Angabe wenigstens in einer ihrer Bedeutungen zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).
Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).
3.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf; die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.