Entscheidungsdatum: 23.10.2012
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2012 003 846.8/41
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Oktober 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Zurückweisung der Wortmarke
abgefuckt
angemeldet für
16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Flyer und Handwurfzettel; Plakate; Prospekte; Pappaufsteller; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke |
25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen |
35: Werbung, Werbung insbesondere auf Webseiten, Internetportalen, auch auf mobilen elektronischen Endgeräten, insbesondere Smartphones, Tablet-Computern und über Softwareprogramme, insbesondere Apps; Werbung im Rahmen von Cloud-Computing Netzwerken, in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien; Aktualisierung von Werbematerial; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen, Events und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sponsoring in Form von Werbung; Marketing (Absatzforschung); Telemarketing; Marketing auch in digitalen Netzen und Internetportalen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Versandwerbung; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Verkaufsförderung (Sales promotion) für Dritte; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet und auf mobilen elektronischen Endgeräten, insbesondere Smartphones, Tablet-Computern und über Softwareprogramme, insbesondere Apps; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien, Internet; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Geschäftsführung; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Personal-, Stellenvermittlung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Vermittlung von privaten Kontakten, Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet und über mobile elektronische Endgeräte, insbesondere Smartphones, Tablet-Computern und über Softwareprogramme, insbesondere Apps; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How (Franchising); Entwicklung und Vermarktung von Franchisekonzepten und Lizenzierungssystemen; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken und Internetplattformen; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Öffentlichkeitsarbeit (Public relations); Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 09, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware, insbesondere Softwareprogrammen und sog. Apps für mobile elektronische Endgeräte und der Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Flyer und Handwurfzettel; Plakate; Prospekte; Pappaufsteller; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke und der Klasse 25 Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten |
38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Hör- und Rundfunksendungen, Fernsehprogrammen, Fernsehsendungen, Live-Events und Sendungen auch über das Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb von Chatlines, Chatrooms, Foren, Sozialen Medien (Social Media) und Internet-Communities; Bildschirmtextdienst; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, Routing-und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenruf (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Übermittlung von Nachrichten |
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
ist im Beschluss vom 18. Juli 2012 damit begründet, „abgefuckt“ sei eine Zustandsbeschreibung und als solche weithin verständlich. Es könne einen außergewöhnlichen Stil beschreiben. Außerdem verstoße der derbe Ausdruck gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Der Beschluss wurde dem Anmelder am 23. Juli 2012 zugestellt.
Er hat dagegen am 14. August 2012 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, er veranstalte Motto-Parties als Persiflage zur modernen Konsumgesellschaft. „Abgefuckt“, das hier keinen Bezug zu „to fuck“ habe, stehe als Gegensatz zu „gestylt“ und insoweit für normale Bekleidung, nicht für schäbige.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Über die zulässige Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weil dem Zeichenwort Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Hier aber handelt es sich um ein Zeichen, das die angesprochenen Kreise - wegen der allgemeinen Verwendung - stets nur als solches und nicht als Hinweis auf Hersteller oder Veranstalter verstehen (vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die davon angesprochenen Verbraucher zu beurteilen. Dabei ist auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen.
„Abgefuckt“ ist ein geläufiger Begriff, der aus der englischen Sprache Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden hat. Er steht für einen bestimmten Stil, der sich vom herkömmlich konservativen abhebt. Dies beschreibt auch der Anmelder in Bezug auf die von ihm veranstalteten Motto-Parties.
In der Werbesprache erfreuen sich englischsprachige Wörter nicht nur im grenzüberschreitenden Warenverkehr, sondern auch beim inländischen Vertrieb derartiger Produkte großer Beliebtheit (BPatGE 35, 96 – While Yo Wait; BPatGE 37, 199 – Ultimate). Der Gebrauch der englischen Sprache gibt deshalb dem angesprochenen deutschen Publikum keinen Anlass, von einer markenmäßigen Verwendung auszugehen (BPatGE 40, 209 – New Life).
„Abgefuckt“ vermag somit ebensowenig die einer Marke zukommende Funktion eines Hinweises auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu erfüllen, wie die nächstliegenden deutschsprachigen Übersetzungen „heruntergekommen“, „schäbig“ etc.
Für die Verneinung des erforderlichen Maßes an Unterscheidungskraft ist nicht erforderlich, dass sämtliche angesprochenen Verbraucher „Abgefuckt“ als Sachangabe auffassen.
Der nach Überzeugung des Senats eher kleine Teil der Verbraucher, dem „Abgefuckt“ gar nichts sagt, reicht nicht aus, um der Bezeichnung die notwendige Unterscheidungskraft bescheinigen zu können.
Die „ragstar“ Markenschutz gewährende Entscheidung des Senats vom 17. Januar 2012 – 27 W (pat) 587/10 beruhte vor allem darauf, dass sich „ragstar“ aus zwei Begriffen zusammensetzt, die einen Widerspruch bilden, weil „rag“ eine eher negative und „star“ eine eher positive Bedeutung hat. Insoweit unterscheidet sich „ragstar“ von „RAG WEAR“, dem im Verfahren 27 W (pat) 34/98 für Bekleidung als glatt beschreibende Angabe der Markenschutz versagt wurde.
Ob einer Registrierung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegensteht, erscheint unwahrscheinlich, muss aber hier nicht entschieden werden.