Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 17.01.2012


BPatG 17.01.2012 - 27 W (pat) 55/11

Markenbeschwerdeverfahren – "QC (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
17.01.2012
Aktenzeichen:
27 W (pat) 55/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 047 758 .2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle vom 27. November 2009 und vom 12. April 2011 werden aufgehoben.

Gründe

I.    

1

Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

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18: Taschen, Geldbeutel, Brieftaschen;

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25:  Bekleidungsstücke; Gürtel; Schuhe; Oberbekleidungsaccessoires, insbesondere Schals, Tücher; Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte, Kappen und Kopftücher;

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35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren

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angemeldeten Bildmarke

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hat die Markenstelle damit begründet, „QC“ stehe als Abkürzung für „quality control“. Damit sei sie geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen insoweit zu beschreiben, dass diese einer Qualitätskontrolle unterzogen worden seien.

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Neben den angesprochenen Endverbrauchern sei auch das mit den Waren und Dienstleistungen befasste Fachpublikum ausschlaggebend.

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Die graphische Ausgestaltung sei nicht geeignet, Markenschutz zu begründen; sie reiche nicht aus, um dem Gesamtzeichen einen schutzfähigen „Überschuss“ zu verleihen, auf den (im Kollisionsfall) der Schutz der eingetragenen Marke bezogen und beschränkt werden könnte. Das Anmeldezeichen ist insoweit anders zu beurteilen als die Marke 307 60 305

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bei der nicht eindeutig sei, ob der Bogen im Q eine Verzierung desselben oder einen eigenen Buchstaben C darstelle.

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Ferner entbehre das Anmeldezeichen jeglicher Unterscheidungskraft.

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Im Hinblick auf die vom Anmelder in seiner Erinnerungsbegründung angeführten Voreintragungen sei darauf hinzuweisen, dass daraus keine Bindungswirkung abgeleitet werden könne. Ohnehin wiesen die vom Anmelder genannten eingetragenen Marken aber gute Gründe für ihre Schutzfähigkeit auf.

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Der Erinnerungsbeschluss vom 12. April 2011 wurde dem Anmelder am 15. April 2011 zugestellt.

13

Am Montag, dem 16. Mai 2011, hat der Anmelder Beschwerde erhoben und diese damit begründet, QC sei in keiner Weise beschreibend. Es sei für „Qualitätskontrolle“ keine geläufige Bezeichnung, schon gar nicht im Modebereich. Allenfalls könnte dies QK sein. Dementsprechend seien u. a. QS und QV eingetragen worden, obwohl sie für „Qualitätssicherung“ bzw. „Qualitätsverbesserung“ stehen könnten.

14

Die graphische Form verbinde die Buchstaben zu einer festen Einheit.

15

Er beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

17

Über die Beschwerde kann, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden.

18

1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht in der angemeldeten Form weder die Nr. 1 noch die Nr. 2 des § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

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a) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

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Im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die nicht selbst der Durchführung einer Qualitätskontrolle dienen können, bringt QC mit der von der Markenstelle belegten Bedeutung zum Ausdruck, dass diese einer solchen Kontrolle unterliegen. Damit steht QC in einem unmittelbaren Sachbezug zu Waren und Dienstleistungen, weil Qualitätskontrolle bei Waren eine anpreisende Aussage und ein Verkaufsargument ist und in Zeiten, in denen viele Betriebe eine Zertifizierung anstreben, auch im Dienstleistungsbereich von Bedeutung ist. Dass „Quality Control“ in Abkürzungslexika meist im vorderen Bereich der möglichen Bedeutungen genannt wird, zeigt, dass jedenfalls das Fachpublikum dies versteht. Deshalb hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2002, Az.: 27 W (pat) 95/01 = BeckRS 2009, 15752, der Buchstabenkombination QC ohne jede graphische Gestaltung den Schutz für Geräte, die der Qualitätskontrolle dienen können, versagt.

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Der Senat misst dem Zeichen in der angemeldeten Form für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Modebereich aber keine beschreibende Bedeutung zu.

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Die Aussage, QC habe die Standartbedeutung „Quality Control“ ist angesichts der Fülle von unterschiedlichen Erläuterungen in den Abkürzungslexika jedenfalls für den Modebereich nicht haltbar.

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Im Modebereich hat auch das Fachpublikum durchaus Anlass, Überlegungen zu weiteren möglichen Interpretationen von QC anzustellen. Hier ist die Verwendung der Initialen von Modeschöpfern (CD = Christian Dior, GA = Georgio Armani, C&A = Clemens und August (Brenninkmeijer); H&M = Hennes & Mauritz) und anderer Abkürzungen (MCM = Mode Creation Munich, BCBG = bon chic - bon genre, EDC = Esprit de corps) üblich.

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Zudem führt die graphische Gestaltung des angemeldeten Zeichens von einem Verständnis als „Quality Control“ weg. Aussagen dazu erfolgen in sachlicher Form und nicht mit einer graphischen Ausgestaltung, die - wie vorliegend - elegant verspielt erscheint.

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b) Ohne beschreibende Aussage wäre das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nur gegeben, wenn es sich bei QC um eine Bezeichnung handeln würde, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

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Auch insoweit sprechen das Branchenumfeld und die Graphik gegen ein Schutzhindernis, zumal die Markenstelle die Angabe „Qualitätskontrolle“ mit der Buchstabenkombination QC für den Modebereich nicht belegt hat, und auch der Senat dies nicht belegen kann.

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2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da QC grundsätzlich eine beschreibende Angabe sein kann.