Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.12.2014


BPatG 09.12.2014 - 27 W (pat) 530/14

Markenbeschwerdeverfahren – "Deister Alm" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
09.12.2014
Aktenzeichen:
27 W (pat) 530/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2013 027 759.7

hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) am 9. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht und der Richter Hermann und Schmid

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 30. April 2014 wird aufgehoben, soweit der Anmelder die Eintragung der Marke für

Kl. 35: Konzepte für Restaurant- und Gaststättenbetrieb, Werbung; Werbung durch Werbeschriften, Marketing; Sponsoring in Form von Werbung; Präsentationen von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel

Kl. 41: sportliche Aktivitäten

beantragt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Anmelder hat am 16. April 2013 beim Deutschen Patent und Markenamt beantragt, die Wortmarke

2

Deister Alm

3

für die Dienstleistungen

4

Kl. 35: Konzepte für Restaurant- und Gaststättenbetrieb, Werbung; Werbung durch Werbeschriften, Marketing; Sponsoring in Form von Werbung; Präsentationen von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel

5

Kl. 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

6

Kl 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar, Catering, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Cafés, Betrieb von Hotels, Hotelreservierung, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Besteck, Vermietung von Versammlungsräumen, Zimmerreservierung (in Hotels), Partyservice, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zubereitung und Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr durch Gäste

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in das Markenregister einzutragen.

8

Die Markenstelle für Klasse 43 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 30. April 2014 zurückgewiesen und ausgeführt, das Zeichen entbehre der erforderlichen Unterscheidungskraft.

9

Der Begriff „Deister Alm“ verweise auf den Erbringungsort bzw. die Erbringungsstätte der beanspruchten Dienstleistungen. Der Wortbestandteil „Deister“ benenne einen Höhenzug im Calenberger Bergland südwestlich von Hannover, der über zahlreiche Wanderwege verfüge. Der Bestandteil „Alm“ bilde neben der Bedeutung im Sinn „Bergweide“ eine vor allem in Bayern und Tirol verbreitete Kurzform für „Almhütte“. Das Publikum verstehe das Zeichen entsprechend als eine Hütte im Deister-Gebiet. Ob das Zeichen auch als freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, könne dahingestellt bleiben.

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Gegen den am 13. Mai 2014 zugestellten Beschluss der Markenstelle richtet sich die am 12. Juni 2014 eingelegte Beschwerde des Anmelders.

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Der angemeldeten Marke könne ein zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreichender geringer Grad an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen stehe in keinem Zusammenhang zu den Wortbestandteilen „Deister“ und „Alm“. Insbesondere werde der Begriff „Alm“ nicht als Hinweis auf einen gastronomischen Betrieb verstanden. Dieses Wortverständnis könne angesichts der baierischen Herkunft des Begriffs jedenfalls nicht in der Deister-Region zugrundegelegt werden. Die angemeldete Wortfolge verfüge daher über ausreichende Originalität und Prägnanz, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.

12

Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 30. Oktober 2014, in dem der Anmelder auf verschiedene Verwendungen des Begriffsbestandteils „Alm“ und auf Bedenken gegen die Schutzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufmerksam gemacht worden ist, hat der Anmelder sich nicht geäußert.

13

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

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den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

15

Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 MarkenG.

16

Die zulässige Beschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg. Das angemeldete Zeichen ist als zur Beschreibung von Merkmalen der Dienstleistungen geeignete Angabe ausgeschlossen, soweit die Anmeldung sich auf

17

Kl. 41: Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten

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Kl. 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar, Catering, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Cafés, Betrieb von Hotels, Hotelreservierung, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Besteck, Vermietung von Versammlungsräumen, Zimmerreservierung (in Hotels), Partyservice, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zubereitung und Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr durch Gäste

19

bezieht (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 MarkenG).

20

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind im Interesse freier Verwendung beschreibender Angaben durch sämtliche Anbieter Marken von der Eintragung ausgenommen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - Chiemsee; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark Center Neuss). Das Schutzhindernis setzt nicht eine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls dem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, das Publikum werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheit erfassen (s. BGH, a.a.O., Rn. 14 - Rheinpark Center Neuss).

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Dabei hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass der Ausdruck „Alm“ auch den Bedeutungsgehalt eines auf einer Höhenlage befindlichen Gebäudes, das als Gaststättenbetrieb genutzt wird, umfasst. Dieser Sprachgebrauch ist, worauf der Anmelder schriftlich durch den Senat hingewiesen worden ist, als Bestandteil der Alltagssprache weithin verfestigt (vgl. etwa den Buchtitel H. Bauregger, Die schönsten Hütten und Almen in den Bayerischen Hausbergen, 2006; siehe auch BPatG, Beschluss vom 1. August 2002, 25 W (pat) 72/01 - Entenalm, unter Benennung verschiedener Beispiele, etwa Gruber Alm, Seidl Alm, Neubichler Alm). Als Gattungsangabe für einen entsprechenden Geschäftsbetrieb kann der Ausdruck „Alm“ jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu typischer Weise dort angebotenen Dienstleistungen herstellen, namentlich den beanspruchten gastronomischen Dienstleistungen der Klasse 43 und vielfach in diesem Rahmen ergänzend angebotenen Unterhaltungs- und – Unterhaltung umfassend – kulturellen Dienstleistungen. Dies gilt nicht nur für den süddeutschen Sprachraum, sondern, wie verschiedene, dem Anmelder zur Kenntnis gebrachte Verwendungsbeispiele zeigen (Bavaria Alm, Wurmtal Alm – Niedersachsen), auch in anderen Regionen des Bundesgebiets, insbesondere in Niedersachsen.

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Das weitere Wortelement „Deister“, das einen ca. 21 km langen und bis zu 4 km breiten Höhenzug mit verschiedenen als Wanderziel geeigneten, geschichtsträchtigen Orten in der Umgebung von Hannover benennt, kann in sprachregelmäßiger Verknüpfung den Standort der „Alm“ bezeichnen. Die Eignung der angemeldeten Angabe, in der Gesamtheit als Hinweis auf einen Gaststättenbetrieb auf dem Deister-Höhenzug verwendet zu werden, ist nicht dadurch Zweifeln ausgesetzt, dass die angemeldete Angabe zum Anmeldungszeitpunkt überregional nicht oder nur eingeschränkt bekannt war. Die Verwendung von bundesweit nur eingeschränkt geläufigen Ortsangaben ist in Bezug auf gastronomische Dienstleistungen gleichwohl zweckmäßig und verkehrsüblich, soweit, wovon hier angesichts der Größe und touristischen Attraktivität des „Deisters“ auszugehen ist, jedenfalls eine im Einzugsbereich des angesprochenen Publikums ausreichend bekannte Ortsangabe gegeben ist (vgl. BPatG GRUR 2009, 491 Rn. 31 f. - Vierlinden; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 428; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 437). Dies beruht auch darauf, dass derartige Aussagen über den Ort der Leistungserbringung auch Hinweise auf die – ggf. regional geprägte kulinarische – Ausrichtung des Angebots oder das – hier durch die Berglage bestimmte – Ambiente der Dienstleistung enthalten können.

23

In Bezug auf die weiteren beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 und bezogen auf „sportliche Aktivitäten“ (Kl. 41) ist das Zeichen dagegen nicht geeignet, einen beschreibenden Bezug zu vermitteln. Deswegen kann ihm insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.

24

Ob hinsichtlich der von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreift, kann dahin gestellt bleiben.

25

Die Beschwerde hat daher teilweise Erfolg.