Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 01.07.2016


BPatG 01.07.2016 - 27 W (pat) 516/16

Markenbeschwerdeverfahren – "Sensor Drive" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
01.07.2016
Aktenzeichen:
27 W (pat) 516/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 002 111.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am  1. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke 30 2013 002 111.8

2

Sensor Drive

3

ist am 28. März 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

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Klasse 9: Fernsteuerungsgeräte

5

Klasse 10: Steuergeräte, insbesondere für medizinische Vorrichtungen zur Behandlung von Patienten

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Klasse 12: ferngesteuerte Fahrzeuge (ausgenommen Spielzeuge)

7

Mit Beschluss vom 5. März 2014, zugestellt am 10. März 2014, hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 10, die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

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Zur Begründung ist ausgeführt, die Marke vermittle in ihrer Gesamtheit für die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen Sachhinweis auf eine „Sensorsteuerung“ bzw. einen „Sensorbetrieb“. Es sei davon auszugehen, dass der hier angesprochene Verkehrskreis die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres in dieser Bedeutung verstehe, zumal Englisch in nahezu allen Gebieten als Fachsprache verwendet werde. Die Wortfolge sei damit geeignet, auf einen zentralen produkttechnischen Aspekt der beanspruchten Waren hinzuweisen, nämlich, dass es sich bei den Produkten um eine Sensorsteuerung selbst handele, diese über eine solche verfüge bzw. in irgendeiner Art und Weise mit entsprechenden Sensorsteuerungen in Verbindung stehe. Im Bereich der Medizintechnik gebe es eine Vielzahl von Geräten, die mit einer Steuerung durch Sensoren ausgestattet seien, zum Beispiel Operationstische oder Geräte zur Medikamentenabgabe. Auch im Fahrzeugbereich sei Sensortechnik zur Steuerung von Funktionen nicht mehr wegzudenken. Für die beanspruchten Waren der Klassen 10 und 12 sowie für die in Klasse 9 beanspruchten Fernsteuerungsgeräte sei die Bezeichnung „Sensor Drive“ daher eine unmittelbar beschreibende Angabe. Weitere Bedeutungsmöglichkeiten seien fernliegend, außerdem genüge es, wenn das Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend sei.

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Hiergegen richtet sich die am 10. April 2014 erhobene Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 10, vom 5. März 2014 aufzuheben.

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Zur Begründung führt sie aus, der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde „Sensor“ nach dem Fachwörterbuch Technik des Langenscheid Verlags und dem Online Wörterbuch LEO mit „Meßfühler, Fühler, Meßwertgeber“ und „Drive“ mit „Antrieb“ übersetzen, so dass sich für „Sensor Drive“ die Bedeutung „Meßfühler Antrieb“ oder „Meßwertgeber Antrieb“ ergebe. Dies habe für die beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Bedeutung. Die von der Markenstelle herangezogenen Bedeutungen von „durch ein bloßes Berühren zu betätigender Schalter“ für „Sensor“ und „Steuerung“ für „Drive“ seien unüblich und würden von dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher nicht verstanden. Es handele sich um eine unlogische und fremdartige Wortkombination, die weder für den Durchschnittsverbraucher noch für den Fachmann in Bezug auf die beanspruchten Waren einen Sinn ergäben. Die vom 27. Senat des Bundespatentgerichts in seinem Hinweisschreiben vom 24. Februar 2016 angeführte Bedeutung beruhe auf einer zergliedernden analysierenden Betrachtung, zudem zeige keines der vorgelegten Rechercheergebnisse die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung. Fachkreise, die sich mit Medizintechnik beschäftigten, wüssten, dass ein Antrieb und eine Steuerung durch Sensoren nicht ohne weiteres möglich sei, sondern mit Hilfe eines Sensors eine physikalische Größe erfasst werde, von der abhängig eine Steuerung erfolge. Weder Fernsteuergeräte noch Steuergeräte für medizinische Apparate und Operationstische könnten durch Sensoren angetrieben werden. Gleiches gelte für ferngesteuerte Fahrzeuge, da diese mit Hilfe einer Fernbedienung gesteuert würden, so dass „Sensor Drive“ für keine der beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Bedeutung habe.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

14

Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).

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Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Sensor Drive“ steht hinsichtlich der beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 16 - for you).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).

18

Ausgehend davon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006 , 850 Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT).

19

Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

20

Das angemeldete Zeichen „Sensor Drive“ setzt sich aus den Wörtern „Sensor“ und „Drive“ zusammen. „Sensor“ ist von dem lateinischen Wort „sensus“ (= Wahrnehmung, Empfindung, Gefühl, Verstand) abgeleitet und bezeichnet einen elektronischen Fühler zur Messung physikalischer Größen sowie eine durch bloßes Berühren zu betätigende Schaltvorrichtung bei elektronischen Geräten (gleichlautend in Englisch und Deutsch, vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Auflage 2007, S. 1229). Das englische Wort „Drive“ bedeutet „Antrieb“, „Steuerung“ (PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 1. Auflage 2008, S. 277). In der Zusammensetzung  zu „Sensor Drive“ ergibt sich die Bedeutung „Antrieb/Steuerung durch Sensoren“. Diese beruht, anders als die Anmelderin vorträgt, nicht auf einer unzulässigen zergliedernden analysierenden Betrachtung. Der Grundsatz, ein mehrteiliges Zeichen stets in seiner Gesamtheit zu betrachten, entbindet nicht von der Prüfung der einzelnen Markenteile. Die Verbindung von zwei für sich gesehen nicht unterscheidungskräftigen Elementen führt nicht zur Unterscheidungskraft, wenn auch der Gesamtaussage die Eignung zur Herkunftskennzeichnung fehlt (EuGH GRUR 2006, 229 (Nr.29) BioID, BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 16) Link Economy).

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Angesprochene Verkehrskreise sind hier nicht nur die Durchschnittsverbraucher, sondern auch, wenn nicht sogar insbesondere die Fachkreise, die sich mit Medizintechnik beschäftigen, d. h. die beanspruchten Waren herstellen und anbieten bzw. erwerben und im Rahmen ihrer medizinischen Betätigung anwenden. Wie die Anmelderin selbst vorträgt, wissen diese, dass in den beanspruchten Produkten Sensortechnik verwendet wird und bestimmte Funktionen durch eine Steuerung durchgeführt werden. Die von der Markenstelle recherchierten Beispiele belegen ohne weiteres, dass eine Steuerung durch Sensortechnik möglich ist und diese Technik bei den beanspruchten Waren eingesetzt wird. So gibt es Motoren, die mit Sensoren ausgestattet sind, um zum Beispiel den Kraftstoffverbrauch zu reduzieren (vgl. Anlage 8 zum Beschluss des DPMA vom 5. März 2014). Auch elektronische Assistenzsysteme in PKWs arbeiten mit Sensoren (vgl. Anlage 10 zu Beschluss des DPMA vom 5. März 2014). Es ist richtig, dass die dem Hinweis des Senats vom 24. Februar 2016 beigefügten Fundstellen nicht die Verwendung exakt der Wortkombination „Sensor Drive“ belegen. Dies ist jedoch für die Feststellung der Unterscheidungskraft nicht erforderlich. Fehlende Unterscheidungskraft setzt nicht voraus, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder sonst verwendet wird (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 8 Rdnr. 137 mit weiteren Nachweisen). Die Fundstellen belegen aber die Geläufigkeit der einzelnen Wortbestandteile und vergleichbarer Begriffszusammensetzungen. Die Begriffe „Sensor“ und „Drive“ hatten bereits im Anmeldezeitpunkt die genannten Bedeutungen. Die Kombination beider Wörter, die nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente hinausgeht, wird der angesprochene Verkehrskreis ohne weiteres als Hinweis auf eine Steuerung durch Sensoren verstehen. Selbst wenn er „drive“ nicht mit „Steuerung“, sondern mit „Antrieb“ übersetzt, liegt darin ein beschreibender Hinweis auf die beanspruchten Waren. Denn sie können gleichermaßen mit Hilfe eines von Sensoren erhobenen (Meß-) Wertes angetrieben werden. Dieser beschreibende Bezug reicht ungeachtet der unmittelbaren Beschreibungseignung aus, um die Unterscheidungskraft zu verneinen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verkehr ein Zeichen nie isoliert wahrnimmt, sondern stets im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen. Wenn diese mit einer von mehreren Bedeutungen beschrieben werden können, fehlt die Unterscheidungskraft, selbst wenn es noch andere nicht beschreibende Bedeutungen gibt (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 149 m. w. N.).

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In Bezug auf die Waren „Fernsteuerungsgeräte“ weist „Sensor Drive“ darauf hin, dass diese mit einem Sensor für den Antrieb oder die Steuerung von Geräten ausgestattet sind. Gleiches gilt für „Steuergeräte für medizinische Vorrichtungen zur Behandlung von Patienten“, also zum Beispiel für Operationstische. „Ferngesteuerte Fahrzeuge“ können mit Sensorenunterstützung gesteuert werden. „Sensor Drive“ enthält also in Hinblick auf alle beanspruchten Dienstleistungen einen beschreibenden Hinweis auf die verwendete Technik.

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Vor diesem Hintergrund kann dem angemeldeten Zeichen keine Unterscheidungskraft zugesprochen werden (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86  – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy), so dass die Anmeldung zurückzuweisen war (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Auf die Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.