Entscheidungsdatum: 13.12.2012
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2011 036 145.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 13. Dezember 2012
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Bellevita
vom 1. Juli 2011 für die Dienstleistungen der
43: Dienstleistungen von Altenheimen; Catering; Dienstleistungen von Alten-, Seniorenheimen; Verpflegung von Gästen in Kantinen, Restaurants; Vermietung von Versammlungsräumen; Verpflegung von Gästen in Restaurants;
44: Gartenarbeiten; Dienstleistungen von Erholungs-, Genesungsheime
hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Beanstandung mit Bescheid vom 25. Juli 2011 mit Beschluss vom 23. November 2011 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, „Bellevita“ eigne sich nicht dazu, Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. „Belle“ stehe für „schön, edel, fein“ oder auch „vornehm“, „vita“ für „Lebenskraft, Leben“. Insgesamt stehe das Zeichen für „schönes Leben“; das sei eine hervorhebende Leistungsbeschreibung.
Gegen den ihr am 29. November 2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2011 und beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2011 aufzuheben.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der Verbraucher trenne „Belle“ und „vita“ nicht. Im Gesamten sei „Bellevita“ mehrdeutig.
II.
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Da kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorliegt und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Markenanmelderin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Beschwerdegründe darzulegen (§ 69 MarkenG).
2.
Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt und auf die daher umfassend Bezug genommen wird, hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.
Die Beschwerdebegründung bietet für einen abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat, steht das Wort „Bellevita“ auf dem beanspruchten Dienstleistungssektor als Angabe für das Ergebnis der beanspruchten Dienstleistungen und ist daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Dieses Eintragungshindernis entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein fremdsprachiges Wort handelt, weil es von dem weitaus überwiegenden Teil des inländischen Publikums in seiner Bedeutung verstanden wird. Die Markenstelle hat eingehend und zutreffend dargestellt, dass „belle“ und „vita“ in Deutschland verstanden werden und in ihrer Gesamtheit für „schönes Leben“ stehen.
Bei den beanspruchten Dienstleistungen erwarten die Verbraucher, dass ihnen diese ein schönes Leben ermöglichen.
3.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr besteht kein Anlass, § 71 Abs. 3 MarkenG.