Entscheidungsdatum: 22.01.2018
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2014 074 170.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Am 12. Dezember 2014 ist das Zeichen
ruheyoga
für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 39 und 41 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 26. November 2015, der Anmelderin und Beschwerdeführerin zugestellt am 1. Dezember 2015, hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG weitestgehend zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen:
Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung, Bademäntel, Oberbekleidung; Schuhwaren;
Klasse 39: Veranstaltung von Reisen
Klasse 41: sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Yoga-Kursen; Durchführung von Yoga-Schulungen; Ausbildung im Bereich Meditation; Meditationsschulungen; Ausbildung im Bereich der körperlichen Fitness; Beaufsichtigung körperlicher Übungen; Beratung in Bezug auf körperliche Fitness; Betrieb einer Sportstätte; Betrieb eines Fitnesszentrums; Coaching; Demonstration [für Unterrichtszwecke]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Personal Trainers; Durchführung von Workshops [Schulung]; Gesundheitserziehung; Gesundheitsschulung; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; körperliches Fitnesstraining; Organisation und Durchführung von Seminaren; Organisation von Freizeitaktivitäten für Gruppen; Organisation von Workshops; Personaltraining; Persönlichkeitstraining; Privatunterricht; Schulung im Bereich Philosophie; Schulung in Bezug auf Gesundheit; Sport und Erholungsdienstleistungen; Veranstaltung von Schulungskursen zu gesundheitlichen Themen; Yoga-Unterricht.
Lediglich in Bezug auf die in Klasse 25 angemeldete Ware „Kopfbedeckungen“ und die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen „Kochausbildung; Kochunterricht“ ist eine Zurückweisung nicht erfolgt.
Zur Begründung des Beschlusses ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verkehr den Begriff „ruheyoga“ dahingehend verstehe, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen um solche handele, die mit ruhigem Yoga zu tun hätten, bzw. dafür bestimmt oder geeignet seien, sich thematisch mit diesem zu beschäftigen. Die Wortzusammensetzung „ruheyoga“ sei sprachüblich aus dem Wort der deutschen Alltagssprache „ruhe“ und dem inzwischen in die deutsche Sprache eingegangenen Wort „yoga“ gebildet. Es komme nicht darauf an, ob der Begriff bereits lexikalisch nachweisbar sei. Auch Wortneuschöpfungen seien dann nicht schutzfähig, wenn sie – wie der angemeldete Begriff „ruheyoga“ – ohne Weiteres verständlich seien. Nicht von Bedeutung sei, dass die vorliegende Form des Yoga nach dem Familiennamen der Anmelderin benannt sei. Auch wenn Lernmethoden und Therapien ursprünglich auf eine bestimmte Person zurückgeführt würden, so könnten sich die entsprechenden Bezeichnungen verselbständigen und in der Folgezeit auch lediglich abstrakt und losgelöst von einer bestimmten Person oder Institution auf bestimmte Therapien oder Lernmethoden hinweisen. Der Begriff „ruheyoga“ weise in glatt beschreibender Form auf Art, Zweck und Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Der Begriff „Ruhe“ werde auch bereits im Zusammenhang mit dem Begriff „yoga“ verwendet.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2015.
Sie führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft auf die Sicht der „beteiligten Verkehrskreise“ abzustellen sei. Dies seien nicht, wie die Markenstelle annehme, die „breiten Verkehrskreise“, sondern die an Yoga interessierten Personen, die die von der Anmelderin angebotenen Dienstleistungen wie insbesondere Yogaunterricht in Anspruch nehmen möchten. Diese beteiligten Verkehrskreise würden keiner Fehlvorstellung dahingehend erliegen, dass mit „ruheyoga“ Waren und Dienstleistungen bezeichnet würden, die sich mit ruhigem Yoga beschäftigen. Diesen sei vielmehr bekannt, dass allen Yoga-Stilen und Traditionen gemeinsam sei, dass ihr Sinn und Zweck auch darin bestehe, den Geist zur Ruhe zu bringen. Der Begriff „ruheyoga“ würde daher bei dem von der Markenstelle zugrunde gelegten Verständnis lediglich eine „Verdopplung des Sinngehalts mit unterschiedlichen Worten“, nicht aber eine beschreibende Angabe für einen bestimmten Yoga-Stil darstellen. Zudem würden die Yoga-Stile bereits seit langem feststehen. Dabei seien die Bezeichnungen der traditionellen indischen Yoga-Stile wie „Hatha-Yoga“ beschreibend und freihaltebedürftig, während die Bezeichnungen moderner Stile – wie beispielsweise die auf ihren Begründer zurückgehende Bezeichnung „Bikram-Yoga“ – markenrechtlich geschützt seien. Es gebe jedoch keinen bekannten und so bezeichneten „ruheyoga“-Stil.
Lediglich in Ausnahmefällen würden beschreibende Angaben wie „Schwangeren-Yoga“ oder „Kinder-Yoga“ verwendet, um auf die Eignung der unterrichteten Yogaübungen für bestimmte Zielgruppen oder Rahmenbedingungen hinzuweisen. Ruhe sei jedoch jedem Yogastil immanent, so dass die Bezeichnung nicht zur Beschreibung eines Yogastils geeignet sei. Dies sei den beteiligten Verkehrskreisen bekannt. Lediglich Personen, die sich mit Yoga noch nicht beschäftigt oder inhaltlich auseinandergesetzt haben, könnten den Begriff „ruheyoga“ für eine beschreibende Bezeichnung halten.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom 26. November 2015 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „ruheyoga“ steht in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 – Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 47). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu verneinen.
Angesprochene Verkehrskreise dieser Waren und Dienstleistungen sind die allgemeinen Verkehrskreise. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht lediglich auf das Verständnis von Personen abzustellen, die sich bereits intensiv mit Yoga befasst haben, sondern auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers. Dies gilt nicht nur für die in Klasse 25 beanspruchten Waren wie Bekleidungsstücke oder die in Klasse 39 beanspruchte Dienstleistung Veranstaltung von Reisen, sondern auch für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen einschließlich derer, die sich speziell mit Yoga befassen (z. B. Durchführung von Yoga-Kursen). Das Angebot derartiger Kurse richtet sich nämlich auch an Verbraucher, die sich erstmalig für einen Yoga-Kurs interessieren und keine Vorkenntnisse auf diesem Gebiet haben.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den im Inland allgemein verständlichen Worten „Ruhe“ und „Yoga“ – in der Schreibweise „ruhe“ und „yoga“ – zusammen. Der Begriff „Yoga“ bezeichnet eine indische philosophische Lehre, die durch Meditation, Askese und bestimmte körperliche Übungen den Menschen vom Gebundensein an die Last der Körperlichkeit befreien will, oder auch (lediglich) eine Gesamtheit von körperlichen Übungen, die zum Zwecke einer gesteigerten Beherrschung des Körpers, der Konzentration und der Entspannung ausgeübt werden (vgl. den als Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 22. November 2017 der Beschwerdeführerin zugesandten Auszug aus dem Duden online sowie den als Anlage 2 zugesandten Ausdruck aus Wikipedia). Den angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen sind diese beiden Aspekte des Begriffs „Yoga“ und insbesondere auch die Verwendung der Bezeichnung für ein besonderes physisches Übungsprogramm bekannt. So werden Yogastunden zwischenzeitlich verbreitet auch von Volkshochschulen und Turnvereinen angeboten (vgl. beispielhaft das Angebot der Münchner Volkshochschule, Anlage 3 zum Hinweis des Senats vom 22. November 2017).
Diese angesprochenen Verkehrskreise werden die Gesamtbezeichnung „ruheyoga“ dahingehend auffassen, dass das Wort „yoga“ durch den ersten Teil der Wortkombination („ruhe“) näher beschrieben wird, also entweder als Hinweis dahingehend, dass Yoga allgemein der Erlangung eines Zustands innerer Ruhe diene (vgl. den als Anlage 4 zum Hinweis des Senats versandten Beleg), oder aber als Hinweis auf eine besondere „Yoga-Form“.
Diesem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung „ruheyoga“ keine der „klassischen“ Formen des Yoga darstellt wie beispielsweise Hatha-Yoga etc. (vgl. den als Anlage 5 zum Hinweis des Senats vom 22. November 2017 versandten Beleg zu den verschiedenen Formen des Yoga). Dies ist zum einen zwar möglicherweise denjenigen Verbrauchern, die sich bereits intensiv mit Yoga befasst haben, bekannt, nicht jedoch dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher. Wie dargelegt, sind angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sämtliche Endverbraucher unabhängig von ihren Vorkenntnissen in Bezug auf Yoga. Zur Illustration sei insoweit ergänzend angemerkt, dass zwischenzeitlich sogar Discounter wie Aldi Yoga-Bekleidung anbieten (vgl. den als Anlage 6 zum Hinweis des Senats der Beschwerdeführerin zugesandten Beleg). Zum anderen steht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen, dass der Begriff „ruheyoga“ bislang nicht lexikalisch nachweisbar ist; ebenso wenig ist von Bedeutung, dass das Zusammenschreiben der Worte „ruhe“ und „yoga“ in einem Wort möglicherweise nicht üblich ist. Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Wortschöpfungen konfrontiert zu werden, durch die sachbezogene Informationen übermittelt werden sollen und die sich häufig nicht an grammatikalischen Regeln orientieren (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8, Rn. 199; BPatG 24 W (pat) 510/15 – Knetmonster, verfügbar über PAVIS PROMA). Schließlich werden – neben den Namen der klassischen indischen Yoga-Stile – diverse ähnliche bzw. ähnlich gebildete Bezeichnungen wie „Power Yoga“ oder „Körperfreude-Yoga“ bereits verwendet (vgl. die als Anlagen 5 und 7 zum gerichtlichen Hinweis versandten Belege). Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, dass „Ruhe“ zugleich der Nachname der Anmelderin ist, da sich dies für die angesprochenen Verkehrskreise nicht aus der angemeldeten Bezeichnung als solcher erschließt; vielmehr werden sie in dem Wortbestandteil „ruhe“ das ihnen bekannte Substantiv der deutschen Alltagssprache sehen.
Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „ruheyoga“ lediglich als beschreibenden Sachhinweis dahingehend auffassen, dass die beanspruchten Waren der Klasse 25 im Zusammenhang mit Yoga, das generell eine beruhigende Wirkung entfaltet, oder aber mit einer besonderen Yoga-Form zum Einsatz kommen sollen, bzw. dass die in den Klassen 39 und 41 beanspruchten und beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen Yoga bzw. eine besondere Yoga-Form zum Gegenstand haben (beispielsweise dass Reisen mit thematischem Bezug zu Yoga angeboten werden oder dass Schulungen, sportliche Aktivitäten oder die herausgegebenen Druckereierzeugnisse dies zum Gegenstand haben etc.). Der Umstand, dass der angemeldete Bezeichnung insofern verschiedene Bedeutungen zukommen können – als Hinweis auf eine besondere Form des Yoga bzw. auf die beruhigende Wirkung von Yoga im Allgemeinen – und dass ihr Inhalt nicht klar umrissen ist bzw. eine gewisse Unschärfe aufweist, steht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen (BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 25 – Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 522, Rn. 14 – Deutschlands schönste Seiten; BGH, GRUR 2009, 778, Rn. 17 – Willkommen im Leben).