Entscheidungsdatum: 09.09.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 346.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, der Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
Fabula
ist für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 16:
Gemälde und Bilder (gerahmt und ungerahmt), Waren aus Papier und Pappe, Druckerzeugnisse, Kunstwerke (soweit in Klasse 16 enthalten)
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Kunstgegenständen, Kunstwerken, Gemälden aller Art; Erstellung von Ausstellungskonzepten; Vermietung von Kunstwerken; Vermittlung von Unterhaltungskünstlern; Vermittlung von Kunst-Kooperationen
Klasse 41:
Anfertigung von Auftragsarbeiten im Bereich Kunst und Malerei und Illustration; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, insbesondere Mal- und Zeichenkurse; Dienstleistungen eines Kunstmalers; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke
Klasse 42:
Dienstleistungen eines Grafikdesigners
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach Beanstandung vom 13. Mai 2013 mit Beschluss vom 28. November 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es handle sich bei der angemeldeten Marke um einen lateinischen Begriff mit der ohne weiteres erkennbaren (weil semantisch naheliegenden) Bedeutung „Fabel". Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde das angesprochene Publikum ohne weiteres und in erster Linie darauf schließen, dass diese einen inhaltlichen, thematischen Zusammenhang mit der Erzählform der Fabel haben, weshalb es sich um eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Inhalts- und Gegenstandsbezeichnung handele. Unterscheidungskraft ergebe sich auch nicht daraus, dass die angemeldete Bezeichnung nichts Konkretes über den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aussage, da es für deren Verneinung ausreiche, wenn die angemeldete Bezeichnung allgemeine Informationen über die fraglichen Waren und Dienstleistungen enthalte und das Publikum hierin nichts als eine bloße Sachangabe sehe. Auch wenn die Anmelderinnen die angemeldete Marke nicht für Fabeln und Fabelerzählungen, -bücher usw. beanspruchten, sei zu berücksichtigen, dass der angesprochene, allgemeine Verkehrskreis, wenn ihm die Bezeichnung Fabula im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegne, diesen Begriff unmittelbar dahingehend verstehen werde, dass diese Waren und Dienstleistungen in irgend einer Form auf Fabeln Bezug nähmen und deren Inhalte und Geschichten darstellten oder zeigten. Das gelte für Gemälde, Bilder sowie andere Kunstwerke, die Fabelwesen darstellen oder ganze Fabelgeschichten bildlich wiedergeben könnten, Druckereierzeugnisse, die sich thematisch mit Fabeln als Erzählungen befassen können, die Einzelhandelsdienstleistungen auf diesem Gebiet könnten sich auf solche Kunstwerke beziehen. Aus diesen Gründen bestehe auch ein Freihaltebedürfnis. Dass die angemeldete Marke in ähnlicher Form von anderen Anbietern bereits kennzeichenmäßig verwendet werde, sage nichts über die Schutzfähigkeit des Begriffes in der vorliegenden Konstellation aus.
Die Anmelderinnen haben Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Auch wenn es sich bei dem Begriff „Fabula" um das lateinische Wort für „Fabel" handele, stelle die amtliche Begründung, dass das Publikum in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und in erster Linie auf einen inhaltlichen, thematischen Zusammenhang mit der Erzählform der Fabel herstelle, eine nicht belegte Behauptung dar. Eine mangelnde Eignung der Bezeichnung „Fabula" als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehe keinesfalls fest, so dass zudem eine Indizwirkung der benannten Voreintragungen nicht per se auszuschließen sei.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen,
den Beschluss vom 26. Februar 2013 aufzuheben.
II.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 MarkenG.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 67 – EUROHYPO; BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 9 - Neuschwanstein).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, zu diesen aber einen engen beschreibenden Bezug herstellen (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!). Weiter fehlt solchen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel wirkt (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 735 - Test it).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).
So kann auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein anpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne dass eine beschreibende Sachangabe im engeren Sinn vorliegt - ein auf die Dienstleistung bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus - um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2009, 778 Rn. 12 - Willkommen im Leben).
Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Bezeichnung „Fabula“ diese Anforderungen nicht, da sie sich in verständlicher Weise auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt. Die Markenstelle hat zutreffend dargestellt, dass „Fabula“ nicht als Herkunftsangabe wirkt, sondern Gegenstand oder Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder deren Ergebnis benennt.
Bei dem angemeldeten Zeichen „Fabula“ handelt es sich um einen lateinischen Begriff, wobei die angesprochenen inländischen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund semantischer Ähnlichkeit die Bedeutung Fabel zweifellos erkennt.
Zutreffend hat die Markenstelle auch den Sachbezug für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angenommen. Auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Zeichen „Fabula“ wird im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom angesprochenen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher und auch dem Fachpublikum als beschreibend aufgefasst, nicht zuletzt, weil sich das Angebot an kunstinteressierte und designorientierte Nachfrager richtet.
Der beschreibende Begriff „Fabula“ unterliegt damit auch einem Freihaltungsbedürfnis für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, wobei es unerheblich ist, ob die realen Waren und Dienstleistungen, die die Anmelderinnen unter der Marke vertreiben wollen, die betreffenden, durch die Marke beschreibenden Eigenschaften tatsächlich aufweisen.
Ein Eingehen auf die von den Anmelderinnen genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 Rdn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m.w.N.), da selbst identische Voreintragungen keinen Anspruch auf eine Eintragung geben.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.