Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 14.03.2014


BPatG 14.03.2014 - 27 W (pat) 505/14

Markenbeschwerdeverfahren – "Geotechnische Lawinenkunde" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
14.03.2014
Aktenzeichen:
27 W (pat) 505/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 011 321.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters k.A. Schmid und des Richters Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.    

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Die Bezeichnung

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Geotechnische Lawinenkunde

4

ist für die Waren und Dienstleistungen

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Klasse 28:

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Schnee- und lawinenkundliche Spiele, insbesondere auch Brettspiele und elektronische Spiele, zur Aus-, Fort-, Weiterbildung, Erziehung oder Unterhaltung, bei denen ein lawinenkundlicher Kompass oder ein lawinenkundliches Kartographiebesteck verwendet wird, auch online in einem Computernetzwerk oder im Internet

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Klasse 41:

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Schnee- und lawinenkundliche Veranstaltungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungsberatung sowie Erziehungsberatung, insbesondere unter Verwendung von lawinenkundlichem Kompass und lawinenkundlichem Kartographiebesteck, einschließlich der organisatorischen Beratung für schnee- und lawinenkundliche Veranstaltungen indoor und outdoor; Planung, Organisation, Leitung und Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und Seminaren zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erziehung, Unterricht, Schulung und Fernunterricht, outdoor oder indoor, auch online in einem Computernetzwerk oder im Internet, insbesondere unter Verwendung von lawinenkundlichem Kompass und lawinenkundlichem Kartographiebesteck; Planung, Organisation, Leitung und Durchführung von Spielen und Wettbewerben, auch sportlichen Veranstaltungen, outdoor und indoor unter Verwendung von lawinenkundlichem Kompass und lawinenkundlichem Kartographiebesteck; schnee- und lawinenkundlicher Demonstrationsunterricht in praktischem Übungen outdoor oder indoor; Erstellen von lawinenkundlichen Ausbildungskonzepten und Qualitätsstandards sowie Durchführung von lawinenkundlichen Sachkundeprüfungen, insbesondere unter Verwendung von lawinenkundlichem Kompass und lawinenkundlichem Kartographiebesteck; Organisation und Durchführung von schnee- und lawinenkundlichen Schulungen auf dem Gebiet der Qualitätsprüfung und -sicherung hinsichtlich der Anwendung von lawinenkundlichem Kompass und lawinenkundlichem Kartographiebesteck; Veröffentlichung von Büchern, Handbüchern, Schriften, Flyer, geographischen Karten und sonstigen Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen zu Werbezwecken) sowie von Lehr- und Unterrichtsmaterialien in gedruckter und elektronischer Form, auch im Internet

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Klasse 42:

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Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen insbesondere in Verbindung mit einem lawinenkundlichem Kompass oder einem lawinenkundlichem Kartographiebesteck; Dienstleistungen von Geowissenschaftlern, Ingenieuren oder Sachverständigen (soweit in Klasse 42 enthalten), insbesondere technische Planung, Unfallrekonstruktion und Gefährdungsbeurteilung unter Einsatz von lawinenkundlichem Kompass oder lawinenkundlichem Kartographiebesteck; Planung, Organisation, Leitung und Durchführung von Qualitätskontrollen und Qualitätsprüfungen sowie Zertifizierungen für Anbieter von Diensten mit lawinenkundlichen Inhalten; technische Produktentwicklung; gutachterliche Tätigkeit, insbesondere auch forensische Tätigkeit, in schnee-und lawinenkundlichen Fragen, insbesondere unter Verwendung von lawinenkundlichem Kompass und lawinenkundlichem Kartographiebesteck; lawinenkundliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Forschungsdienstleistungen, insbesondere für den Einsatz oder unter Verwendung von lawinenkundlichem Kompass oder lawinenkundlichem Kartographiebesteck; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software für den Einsatz von lawinenkundlichem Kompass und lawinen-kundlichem Kartographiebesteck

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zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung vom 10. April 2013 die Anmeldung mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedarfs zurückgewiesen.

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Unter Anlegen der einschlägigen Maßstäbe sei die angemeldete Marke „Geotechnische Lawinenkunde" nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für die Prüfung der Schutzfähigkeit einer als Marke angemeldeten Bezeichnung sei nicht ausschlaggebend, ob der in Frage stehende Gesamtbegriff bzw. dessen Bestandteile lexikalisch nachweisbar seien oder bereits verwendet würden; Neuheit einer als Marke angemeldeten Bezeichnung allein erlaube nicht den Schluss auf deren Unterscheidungskraft. Demzufolge sei auch lexikalisch nicht nachweisbaren Wortneuschöpfungen der Schutz zu verweigern, wenn sie sprachüblich gebildet und für die beteiligten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres verständlich und  als Sachbezeichnung nicht ungewöhnlich seien.

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Die angemeldete Marke setze sich aus den Begriffen „Geotechnische" und „Lawinenkunde" zusammen. Aus der Bedeutung des zugehörigen Substantivs „Geotechnik" folge, dass die beschriebene Lawinenkunde etwas mit Geotechnik zu tun haben müsse. „Lawinen“ seien katastrophenartige Schneeabgänge an Gebirgshängen; „Kunde“ sei die Kenntnis, das Wissen von etwas. In ihrer Gesamtheit sei die Angabe „Geotechnische Lawinenkunde" für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich im Sinne des Wissens (oder eines Lehrfaches vergleichbar der „Heimatkunde" oder „Erdkunde") über katastrophenartige Schneeabgänge unter Berücksichtigung ingenieurgeologischer Belange, Kenntnisse, Mess- und / oder Forschungsmethoden.

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Das angesprochene Publikum werde zwanglos auf Inhalte und Themen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen rund um die Schnee- und Lawinenkunde (also das Wissen über Schnee und Lawinen) unter Berücksichtigung geotechnischer Belange oder Methoden schließen, wobei „Geotechnische Lawinenkunde" eine reine Sachaussage darstelle.

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Es sei auf das mutmaßliche Verständnis der konkret angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, und zwar ohne eine analysierende Betrachtung der Bezeichnung als solche und insbesondere ohne Analyse oder Nachforschungen hinsichtlich des Inhabers der Marke oder etwaiger Patente des Markeninhabers, die bei Dienstleistungserbringung verwendet würden, weshalb es auf die tatsächliche Verbindung des Angebotes zu geotechnischem Wissen im Zusammenhang mit Lawinen nicht ankomme.

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Der Eindruck einer beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung als Sachangabe setze auch nicht voraus, dass das Wortzeichen bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu seinem Sinngehalt herausgebildet habe.

18

Da die beanspruchten Waren und Dienstleistungen alle einen inhaltlichen Bezug zu Themen rund um die Schnee- und Lawinenkunde unter Berücksichtigung geotechnischer Belange oder Methoden aufweisen könnten und somit der Aussagegehalt des Zeichens ohne weiteres als Sachhinweis erfasst werde, bestehe unabhängig von Patenten des Anmelders ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber zur beschreibenden Verwendung im Verkehr (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Denn der Einsatz bestimmter Gerätschaften sei nicht zwingend erforderlich, um angebotene Waren und Dienstleistungen mit dem als Fachbezeichnung erkennbaren Begriff „Geotechnische Lawinenkunde" zu beschreiben und damit darauf hinzuweisen, dass diese Waren und Dienstleistungen im Bereich der Lawinenkunde angeboten und erbracht würden.

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Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, insbesondere beschreibe sie das Angebot des Anmelders nicht in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn, welches gerade keine geotechnischen Methoden enthalte oder verwende, sondern Risikokompetenz vermittle. Der Anmelder beantragt,

20

den Beschluss der Markenstelle vom 30. Oktober 2013 aufzuheben.

II.

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Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

22

Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

23

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 9 - Neuschwanstein).

24

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - Deutschland Card; GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, zu diesen aber einen engen beschreibenden Bezug herstellen (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus). Weiter fehlt solchen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort handelt, das stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel wirkt (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 735 - Test it; MarkenR 2004, 39 - City Service).

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Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).

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Selbst solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, kann jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Das ist bei Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne dass eine beschreibende Sachangabe im engeren Sinn vorliegt - ein auf die Waren oder Dienstleistung bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Sach- oder Werbeaussage hinaus - um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2010, 935 Rn. 9 - Die Vision; GRUR 2009, 778 Rn. 12- Willkommen im Leben; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best).

27

Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Bezeichnung „Geotechnische Lawinenkunde“ die Anforderungen nicht, da sie sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt.

28

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen „geotechnische“, „Lawinen“ und „Kunde“ zusammen, wie bereits die Markenstelle mit den einschlägigen Bedeutungsgehalten umfassend herausgearbeitet und belegt hat. Bei aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Diese Betrachtung führt in Übereinstimmungen mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu zwanglos verständlichen, geläufigen Sachaussagen. Entsprechendes gilt für die Kombination, die aussagt, das beanspruchte Waren und Dienstleistungsangebot befasse sich mit der Kenntnis bzw. Wissenschaft von Lawinen unter Berücksichtigung geotechnischer Besonderheiten.

29

Diesem grundsätzlich plausibel zugrundezulegendem Sinngehalt der Bezeichnung ist auch der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Er ist vielmehr der Ansicht, die Bezeichnung sei nicht einschlägig das von ihm sein angebotene Leistungsspektrum und daher nicht ohne Unterscheidungskraft. Diese Frage ist indessen unabhängig von ihrer Richtigkeit im Zusammenhang mit den im Einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne Belang. Denn - wie die Markenstelle überzeugend begründet hat - ist die Bezeichnung als Sachaussage vordergründig geeignet, sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen grundsätzlich ihrem Inhalt und Bezug nach zu beschreiben, nämlich als wissenschaftliche Betrachtung von Lawinen (-gefahren) mit Blick auf geotechnologische Belange. Das führt dazu, dass ein Herkunftshinweis der Bezeichnung ebensowenig zu entnehmen ist wie den Wörtern Geotechnik und Lawinenkunde allein.

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Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht ferner § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428). Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde). § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG errichtet eine hohe Hürde für die Erlangung des Markenschutzes; die darin enthaltenen Formulierungen „dienen können“ und „Bezeichnung sonstiger Merkmale“ bilden einen sehr weit gefassten Versagungsgrund. Deshalb muss jegliche Möglichkeit einer beschreibenden Funktion eines Zeichens zur Subsumtion unter die zweite Alternative des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG führen. Dass ein beschreibender Ausdruck einen Wiedererkennungswert hat, berührt seine beschreibende Aussage nicht. Zur Beschreibung geeignet sind auch nicht im Duden verzeichnete Wörter (vgl. BGH GRUR 2004, 146, 147 f. (Rn. 32) - Doublemint). Ebenso spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt.

31

Dass „Geotechnische Lawinenkunde“ eine verständliche Sachaussage mit der Möglichkeit zur beschreibenden Verwendung für alle Waren und Dienstleistungen enthält, hat die Markenstelle ausreichend belegt.

32

Ein Eingehen auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m.w.N.).

33

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

34

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht ebenso wenig Anlass wie für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.