Entscheidungsdatum: 28.01.2014
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 029 752
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 6. Januar 2012 und vom 26. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung "Filmbearbeitung" zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Wortmarke
Liebe Filme
ist am 27. Mai 2011 für die Dienstleistungen
35: Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken
40: Filmbearbeitung
41: Filmvorführung in Kinos
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung durch Amtsbescheid vom 8. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung durch Beschluss vom 6. Januar 2012 zurückgewiesen.
Die Markenstelle hat zur Begründung des Beschlusses ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher Unterscheidungskraft, da das aus zwei gängigen Begriffen gebildete Zeichen im Sinn eines Films, der sich mit dem Thema Liebe befasst, verstanden werde und damit den Inhalt insbesondere der Dienstleistung "Filmvorführung in Kinos" benenne.
Die dagegen gerichtete Erinnerung des Anmelders, die nicht begründet worden ist, wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 26. Oktober 2012 zurückgewiesen
Der Anmelder hat gegen den Erinnerungsbeschluss mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2012 Beschwerde erhoben. Auf die mit Mitteilung des Gerichts vom 20. November 2013 gesetzte Monatsfrist zur Einreichung der angekündigten Beschwerdebegründung hat der Anmelder sich nicht geäußert.
II.
1. Nachdem der Anmelder davon abgesehen hat, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und auch der Senat eine solche nicht für erforderlich hält, kann über die zulässige Beschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
2. Die Beschwerde hat in der Sache nur Erfolg, soweit die Anmeldung die Dienstleistung "Filmbearbeitung" betrifft.
Die angemeldete Marke entbehrt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen "Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Filmvorführung in Kinos" jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Hinsichtlich der Dienstleistung "Filmbearbeitung" besteht demgegenüber kein Eintragungshindernis (§ 37 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 2012 – BioID; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). Die Marke muss die Dienstleistungen mit anderen Worten nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit unterscheidbar machen.
Wortverbindungen oder -abfolgen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn aufgrund der Bekanntheit der einzelnen Wortelemente, ihrer sprachüblichen Zusammenfügung und der einfachen Erfassbarkeit des Gesamtwortes sich für die Verbraucher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar und ohne Unklarheit eine beschreibende Sachaussage ergibt (EUGH GRUR 2004, 680 – Biomild). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verbraucher sie als herkunftshinweisendes Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch).
Die Wortbestanteile "Liebe" und "Filme" werden in Zusammenhang der Dienstleistung "Vorführung von Filmen" wie auch bezogen auf die Veranstaltung von Messen", die sich angesichts der uneingeschränkten Abfassung des Dienstleistungsverzeichnisses auch auf den Vertrieb und die Präsentation von "Filmen" beziehen können, unmittelbar als Hinweis auf das Thema "Liebe", das Gegenstand von "Filmen" ist, verstanden.
Diese Betrachtung ist im Kontext der gerannten Dienstleistungen, die sich auf die Vorführung oder Messepräsentation von Filmen beziehen, nahe liegend, da die Liebe ein klassisches Filmmotiv ist, dessen Vielschichtigkeit und Popularität zur Etablierung des Genres "Liebesfilm" geführt hat.
Die klar thematische Einordnung wird durch den beigefügten Begriff "Filme" nicht eingeschränkt. Er bestätigt und verstärkt den ohnehin schon wegen des Bezugs zu den genannten Dienstleistungen bestehenden Zusammenhang, dass Filme vorgeführt oder im Rahmen einer Messe präsentiert werden.
Auch der Zeichenaufbau der angemeldeten Marke, nach der dem angebotenen Medium eine thematische Einordnung vorausgeht und dessen Abfolge damit analogen Ausdrücken entspricht, z.B. Action-, Horrorfilm, Sportbuch unterstützt diese Zeichenaufnahme. Dabei kann der Übergang zwischen getrennter und gebundener Schreibweise im hier relevanten Begriffsumfeld sogar als fließend betrachtet werden, z.B. Kunstausstellung, Kunst-Ausstellung oder Kunst Ausstellung, und vermag nicht von einer sachbezogenen Aussage wegzuführen.
Dabei ist einzubeziehen, dass Verbraucher im Zusammenhang der Bewerbung von Veranstaltungen oder Waren an Sachangaben gewöhnt sind, die sich von konventionellen Begriffen und/oder formalen Regeln der Wortbildung lösen und dadurch gegebenenfalls einer Aufmerksamkeit wecken (vgl. EuGH GRUR Int. 2001, 556 Rn. 26 - CINE ACTION; vgl. Ströbele/Hacker, 10. Aufl., § 8 Rn. 107, 144). Die getrennte Schreibweise kann gegebenenfalls durch den Charakter der Veranstaltung nahe gelegt sein, insbesondere wenn das Thema "Liebe" parallel in Form anderer Medien behandelt wird, z.B. als "LIEBE BÜCHER", "LIEBE LIEDER", LIEBE FOTOS".
Zwar kann das angemeldete Zeichen auch in anderer Weise aufgefasst werden, insbesondere in adjektivischer Bedeutung des Begriffs "Liebe" im Sinn "angenehme, geschätzte Filme". Obwohl "lieb" neben der Charakterisierung oder Anrede von Personen auch auf Sachen oder immaterielle Güter, die Gegenstand persönlicher Wertschätzung sein können (Duden-Online, Stichwort "lieb", 1.d), bezogen werden kann, liegt angesichts der Sinnfälligkeit des o.g. Verständnisses die Verwendung als Adjektiv deutlich ferner, zumal dem Gesamtzeichen unter Zugrundelegung dieses Verständnisses keine klare Aussage zu entnehmen ist. Auf Wortbedeutungen, die auf einer Analyse des Zeichens beruhen, kommt es in Zusammenhang der Feststellung der Unterscheidungskraft aber nicht an (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel).
Bezogen auf die Dienstleistung "Filmbearbeitung" verfügt die genannte Bedeutung, die auch insoweit nicht durch ein abweichendes Verständnis verdrängt wird, nicht über beschreibenden Bezug, da der Inhalt von Leistungen zur Bearbeitung von Filmen, insbesondere durch Schneiden oder durch Veränderungen von Bild oder Ton, nicht durch das Thema des Films bestimmt wird.
Bezogen auf die Dienstleistungen "Filmbearbeitung" ist auch kein anderes Eintragungshindernis gegeben.