Entscheidungsdatum: 17.03.2012
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 275
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmeldung als Kollektivmarke (Wort-/Bild-Marke) des Zeichens
für die Waren und Dienstleistungen
„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -Instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Hörn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Bauwesen, Installationsarbeiten; Telekommunikation; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Materialbearbeitung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software; juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ |
hat die Markenstelle mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Zeichen eigne sich nicht dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden, da sie allein eine sachbezogene Angabe enthalte. Die Wortzusammensetzung zeige, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handle, die selbst hervorragend seien oder die dazu dienten, Siegertypen auszubilden, herauszufinden oder die von Siegertypen benötigt würden. Das gebe keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Thema, Art und Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Auch die grafische Gestaltung verleihe dem angemeldeten Zeichen keine Schutzfähigkeit. Es handele sich lediglich um die Verwendung einer herkömmlichen Schriftart in grau und schwarz. Eckige Klammern seien in der Werbung gebräuchlich.
Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, bei Slogans dürften keine strengeren Kriterien zur Anwendung kommen als bei Einzelwortmarken. Der angemeldete Slogan sei kurz, prägnant und originell. Er habe keine eindeutig beschreibende Aussage. Unter dem Slogan würde seit Jahren ein Wettbewerb veranstaltet und breit beworben, was die von der Markenstelle herangezogenen Fundstellen erkläre.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.
Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht - auch als Kollektivmarke - § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR2004, 943 - SAT.2).
Ausgehend hiervon besitzen Zeichen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. EuGH GRUR2004, 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR2009, 949, Rn. 28 - My World).
Für die hier beanspruchte Kollektivmarke gelten insoweit die gleichen Voraussetzungen, da §99 MarkenG nur bei geographischen Angaben eine Schutzversagung ausschließen.
Die Aussage, es würden Siegertypen gesucht, vermittelt keinen Hinweis auf den Anbieter damit gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen. Die so angesprochenen Verbraucher erwarten vielmehr, dass sie sich gemeint fühlen dürfen, wenn sie zu den Siegertypen gehören, und dass sie damit für die so angebotenen Waren und Dienstleistungen prädestiniert seien.
Dies gilt entsprechend, wenn man das Zeichen so verstehen wollte, dass Sieger und Typen, also Menschen mit ausgeprägten Eigenarten, gesucht würden.
Die farblich unterschiedlich gehaltene Schrift, die unterschiedliche Ausrichtung von „Sieger“ und „Typen“, die jeweils nur auf einer Seite bündig zu „Gesucht“ stehen, und die Klammern als Umrahmung bilden keine unterscheidungskräftige Gestaltung. Der Farbunterschied von Grau zu Schwarz ist nicht sehr prägnant. Nicht exakt untereinander angeordneten Wörtern begegnet das Publikum in Werbetexten häufig. Gleiches gilt für durchbrochene Rahmen. Auch wenn die Unterbrechung wie hier den Eindruck von zwei Klammern erweckt, bleibt letztlich doch nur eine Umrahmung, die keine Unterscheidungskraft erzeugt, zumal der Text hier so eindeutig keinen Herkunftshinweis vermittelt, dass nur eine besonders ausgeprägte Graphik dies überwinden könnte.
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG lässt der Hinweis der Anmelderin auf die bisherige intensive Benutzung für einen Wettbewerb und bei dessen Bewerbung selbst für die Dienstleistungen der Klasse 41 nicht erwarten.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Beurteilung von Wörtern und graphischen Elementen.