Entscheidungsdatum: 01.07.2014
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2013 039 893.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter k.A. Schmid am 1. Juli 2014
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 41 vom 13. März 2013 wird insoweit aufgehoben, als er dem angemeldeten Zeichen den Schutz versagt.
I.
Angemeldet als Wortmarke ist
LEHRERKIND
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem im Tenor genannten Beschluss den Antrag nach vorangegangener Beanstandung vom 17. Oktober 2013 letztlich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:Tonträger aller Art, Bild- und Tonträger aller Art (ausgenommen unbelichtete Filme); Computerprogramme; Videospiele; elektronische Publikationen [herunterladbar]
Klasse 16:Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Abziehbilder, Aufkleber, Fotografien, Glückwunschkarten, Kalender, Programmhefte; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Schreibwaren
Klasse 28:
Brett- und Gesellschaftsspiele, Spielwaren; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten
Klasse 38:Elektronische Nachrichten-, Bild- und Tonübermittlung mittels Internet, insbesondere elektronische Übermittlung von Videodateien, Musikdateien, Klingeltönen und Logos; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen
Klasse 41:Organisation, Produktion und Durchführung von künstlerischen und kulturellen Live-Veranstaltungen, insbesondere von Comedy- und Theateraufführungen und Musikveranstaltungen, Partys (Unterhaltung); Vorverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen (Unterhaltung); Partyplanung (Unterhaltung); Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), auch in elektronischer Form
zurückgewiesen.
Das hat sie damit begründet, die angemeldete Marke sei mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie ggf. als beschreibende Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Den Begriff „ LEHRERKIND " werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die von Lehrerkindern erbracht oder angeboten würden, für diese bestimmt seien oder diese zum Thema hätten. Die Wortkombination sei aus Worten der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt und werde daher von den ebenfalls angesprochenen breiten Verkehrskreisen unmittelbar im oben genannten Sinne verstanden. Lehrerkinder seien Kinder von Vätern und/oder Müttern, die Lehrer sind. Alle in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen könnten von Lehrerkindern erbracht oder angeboten werden, für diese bestimmt sein oder diese zum Thema haben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 26. April 2014, der meint, der Begriff „Lehrerkind“ sei für keine der beanstandeten Waren- und Dienstleistungsklassen beschreibend. Er sei auch kein alltäglicher Begriff der deutschen Sprache, der nur als solcher verstanden werde, so dass die angesprochenen Verkehrskreise zu dem Ergebnis kommen könnten, dass die Waren und Dienstleistungen von einem beliebigen Kind eines Lehrers oder einer Lehrerin stammten; diese Annahme sei nicht sachgerecht. Der Wortsinn der Marke stehe in keinem direkten beschreibenden Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Soweit der Begriff „Lehrerkind" in unterschiedlichsten Zusammenhängen benutzt werde, folge daraus kein Freihaltebedürfnis. Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, soweit die Eintragung versagt wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestehen nicht.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Kann einer Wortmarke nur ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).
Davon ausgehend hat „Lehrerkind“ Unterscheidungskraft. Eine herkunftshinweisende Individualisierung lässt sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren nicht ausschließen, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Wort selbst in verständlicher Weise Kinder von Lehrerinnen und/oder Lehrern bezeichnet. Für die strittigen Waren und Dienstleistungen hat die Bezeichnung keinen im Vordergrund des Verständnisses stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, aus dem sich im Zusammenhang mit diesen aufdrängen würde, die Waren und Dienstleistungen würden von Lehrerkindern erbracht oder angeboten, seien für diese bestimmt oder hätten diese zum Thema. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nur Wörter, die Elemente benennen, die für die beanspruchten Waren typischerweise eigenschaftsbestimmend sind. Das ist für „Lehrerkind“ entgegen der Ansicht des angefochtenen Beschlusses nicht ersichtlich, denn es erscheint nicht vordergründig geläufig, dass Lehrerkinder Waren und Dienstleistungen anbieten oder aus einer darin scheinbar bestehenden Eigenschaft nachfragen, zumal das Wort im seiner tatsächlichen Aussage auch nach den Belegen der Markenstelle eher negativ besetzt scheint. Eine beschreibende Wirkung muss aber im Einzelfall für das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren feststellbar sein.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass „Lehrerkind“ lediglich als reines Werbemittel verstanden wird.
„Lehrerkind“ ist auch nicht als Inhaltsangabe bei den beanspruchten Druckerzeugnissen beschreibend. Unterscheidungskraft ist gegeben, wenn es möglich ist, das Zeichen an den beanspruchten Waren in einer Form anzubringen, bei der das Publikum in ihm einen Herkunftshinweis sieht, und dies auch bei den wahrscheinlichsten Verwendungsformen nicht anders ist (BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor!; GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; EuGH Beschl. v. 26. April 2012 - C-307/11 P, BeckRS 2012, 81316 – Winkel).
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht ebenfalls nicht. Diese Vorschrift schließt Zeichen von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die zur Beschreibung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dass dies nicht gegeben ist, wurde bereits dargestellt.
Dieses Eintragungshindernis erfasst zwar nicht nur gattungsbeschreibende Angaben, wie „Buch“, sondern auch qualifizierende Eigenschaften, wie das Thema. Obwohl aber nahezu jedes aussagekräftige Wort etwas bezeichnet, das Thema, Inhalt eines Druckereierzeugnisses sein kann, muss Markenschutz auch für Medienprodukte möglich sein (Rohnke, FS 50 Jahre BPatG, 2011, S. 707 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon dann greift, wenn jedenfalls eine von mehreren möglichen Bedeutungen beschreibend ist (BGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - Wrigley; GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard).
Insoweit folgt der Senat der Auffassung (Rohnke, a.a.O., S. 712), dass bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienbereich offene Bezeichnungen, die ohne Kontext für alles stehen können, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise beschreiben (BPatG, a.a.O., - Robert Enke), da es an einer eindeutigen Angabe zum Inhalt, ja sogar der Art fehlt. Das angesprochene Publikum kann nämlich aus dem Wort „Lehrerkind“ nicht auf einen bestimmten Inhalt schließen. Als inhaltsbeschreibende Angaben sind aber nur solche Aussagen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die dem Konsumenten eine konkrete Vorstellung vom Inhalt vermitteln können. Ohne Kontext ist dies hier kaum möglich.