Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 23.02.2010


BPatG 23.02.2010 - 27 W (pat) 136/09

Markenbeschwerdeverfahren – "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
23.02.2010
Aktenzeichen:
27 W (pat) 136/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 43 800.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 5. Januar 2009 die Anmeldung der Wortmarke

2

Mitteldeutscher Medizinrechtstag

3

für die Dienstleistungen

4

"Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Tagungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Tagungen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops"

5

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine beschreibende Angabe. Den Begriff "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" werde das Publikum dahingehend verstehen, dass es sich um solche Dienstleistungen handle, die mit Veranstaltungen zu tun hätten, bei denen sich Fachleute des Medizinrechts träfen und zwar in der Region Mitteldeutschland. Dies könnten Kongresse, Fachtagungen, Ausbildung auf dem Gebiet Medizinrecht usw. sein. Solche Veranstaltungen würden oft mit "Tag" bezeichnet, wie "Juristentag", "Strafrechtstag" usw. Alle hier in Frage stehenden Dienstleistungen könnten der Durchführung von Medizinrechtstagen in Mitteldeutschland dienen. Es werde also in prägnanter Form darauf hingewiesen, dass die in Frage stehenden Dienstleistungen mit der Durchführung eines Medizinrechtstags in Mitteldeutschland zu tun hätten. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise direkt, in glatt beschreibender Form, auf das Thema der Dienstleistungen hin und die geographische Region, in der die Dienstleistungen angeboten würden. Dem Beschluss beigefügt sind Internetausdrucke, die eine Verwendung vergleichbarer Begriffe wie "Niedersächsischer Medizinrechtstag", "Deutscher Medizinrechtstag" und sogar "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" im genannten Sinn belegen.

6

Zu der vom Anmelder zitierten Voreintragung "Mitteldeutsche Fortbildungstage" sei zu bemerken, dass selbst im Falle einer fehlerhaften Eintragung der Anmelder keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung habe. Abgesehen davon seien "Fortbildungstage" allgemeiner gehalten als das sehr konkrete "Medizinrechtstag", das auf ein spezielles Rechtsgebiet, nämlich das Medizinrecht, hinweise. Im Übrigen habe das Bundespatentgericht vergleichbare Begriffe, wie "Venen-Tag", " SÄCHSISCHER SCHMERZTAG ", "Deutscher Lebensmittelrechtstag" und "Crailsheimer Pharmatag", für nicht eintragbar erachtet.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Marke für unterscheidungskräftig. Mit "Mitteldeutschland" bezeichne man nicht das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, sondern "Mitteldeutschland" beschreibe nach heutigem Sprachgebrauch eine Region der Bundesrepublik Deutschland, die aus den drei Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehe. Damit sei nicht das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer umfasst, sondern nur diese begrenzte Region.

8

Die Wortfolge biete sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienstleistungen unmittelbar und in naheliegender Weise an.

II.

9

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

10

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION ).

11

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" für sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in der Region Mitteldeutschland stattfindende Veranstaltung, die sich mit dem Thema Medizinrecht beschäftigt. Für ein entsprechendes Verständnis sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine Verwendung von vergleichbaren Begriffen durch Dritte belegen.

12

In seiner Beschwerdebegründung hat der Anmelder im Übrigen den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Marke selbst eingeräumt, soweit er vorgetragen hat:

13

"Die Wortfolge bietet sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienstleistungen unmittelbar und in naheliegender Weise an."

14

In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen enthält die Marke einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Erbringungsort und auf deren Inhalt bzw. Thema.

15

Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.