Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 15.07.2014


BPatG 15.07.2014 - 27 W (pat) 109/12

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "jugend forscht (Wort-Bild-Marke)" – Kostenauferlegung im Falle einer Beschwerderücknahme – Verfahren wurde unter kaum Erfolg versprechenden Umständen angestrengt – zum schutzwürdigen Besitzstand – Kostenauferlegung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
15.07.2014
Aktenzeichen:
27 W (pat) 109/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 02 150

(hier Löschungsverfahren S 166/11 Lösch)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2. Der Gegenstandswert wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin, die das Wochenmagazin „stern“ verlegt, ist Inhaberin der am 12. Januar 2006 angemeldeten und am 8. Juni 2006 eingetragenen Wort-Bild-Marke (rot-weiß-schwarz) Nr. 306 02 150

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die für die Waren und Dienstleistungen

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16: Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel

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35: Werbung

5

38: Telekommunikationsdienstleistungen, Übermittlung von Informationen an Dritte über das Internet, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Content-Provider-Dienste, nämlich Bereitstellung von Plattformen oder des Zugriffs auf Informationen im Internet, Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel-)Fernsehprogrammen, auch in digitaler Form

6

41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form im Off- und Online-Betrieb eines Verlagsgeschäfts, sportliche und kulturelle Aktivitäten

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Schutz genießt.

8

Der Antragsteller hat am 5. Juni 2011 Antrag auf Löschung der Marke gestellt.

9

Die Auseinandersetzung steht im Zusammenhang zu dem im Jahr 1965 durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin initiierten Wettbewerb „Jugend forscht“. Dieser Jugendwettbewerb im Bereich Naturwissenschaften und Technik war zunächst durch die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin organisiert worden. Im Jahr 1975 hat die Stiftung Jugend forscht e.V. (im Folgenden: die Stiftung), die zu diesem Zweck durch die Bundesregierung und die Antragsgegnerin gegründet worden war, die Veranstaltung des Wettbewerbs übernommen.

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Bereits unter der Wettbewerbsleitung der Antragsgegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und nach 1975 auch unter Leitung der Stiftung wurde zur Kennzeichnung von Leistungen mit Bezug zum Wettbewerb das Bildzeichen

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verwendet, das Gegenstand der im Jahr 1969 im Bereich der Klasse 16 eingetragenen Bildmarke Nr. 858 336 ist.

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Dieses Zeichen wurde 1979 durch das Zeichen, das Gegenstand der angegriffenen Marke ist, ersetzt. Der zugrunde liegende Schriftzug wurde durch die Antragsgegnerin entworfen.

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Der Antragsteller, der Inhaber von zwei auf lokaler Wettbewerbsebene tätigen Patentunternehmen der Stiftung war, begehrt die Löschung der Marke unter dem Gesichtspunkt der Bösgläubigkeit, da die Stiftung durch die Benutzung des Zeichens Rechte hieran erworben habe.

14

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Löschung durch Beschluss vom 8. Oktober 2012 zurückgewiesen. Die gebotene Abwägung aller Umstände lasse nicht erkennen, dass die Anmeldung durch die Antragsgegnerin auf Bösgläubigkeit im Sinn von § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beruhe. Die Antragsgegnerin verfüge über eine Markenserie mit dem Logo des „stern" und schreibe diese durch die Anmeldung der hier in Rede stehenden Marke fort. Die Kennzeichenrechte seien bei der Markeninhaberin verblieben, während die Stiftung das Zeichen auf der Grundlage einer Lizenz benutzt habe. Es bestehe kein Anlass, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen.

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Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

16

Die Antragsgegnerin beantragt noch,

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dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen.

18

Der Antragsteller habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde habe offensichtlich nicht über Erfolgsaussicht verfügt.

19

Nach ihrer Auffassung war der Löschungsantrag bereits unzulässig. Der Antragsteller habe das Popularantragsrecht missbraucht, indem er ohne Autorisierung die Interessen der Stiftung wahrgenommen habe.

20

Jedenfalls fehlten jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des geltend gemachten Löschungsgrunds. Der Wettbewerb „Jugend forscht“ sei durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gegründet worden. Sie habe die in diesem Zusammenhang benutzten Zeichen unter Aufnahme des „stern“-Logos entwickelt und die Rechte hieran gehalten. Die Stiftung habe keinen Besitzstand an den Zeichen erworben. Sie habe dies auch nicht behauptet und die Berechtigung der Anmeldung nicht in Frage gestellt. Die Anmeldung habe bezweckt, einer uneinheitlichen Verwendung des „Jugend forscht“-Zeichens einschließlich des „stern“-Logos entgegenzuwirken.

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Nach Auffassung des Antragstellers besteht demgegenüber keine Rechtfertigung, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das Löschungsbegehren wegen bösgläubiger Anmeldung sei in der Sache berechtigt, jedenfalls beruhe es auf vertretbaren Erwägungen. Die Stiftung habe als Veranstalterin des Wettbewerbs „Jugend forscht“ durch Benutzung eigene Markenrechte an dem Zeichen, das Gegenstand der angegriffenen Marke ist, erworben. Die Stiftung habe die Markenanmeldung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung missbilligt. Die scheinbar unentgeltlichen Lizenzverträge über die Benutzung der angegriffenen Marke sicherten der Antragsgegnerin insbesondere in Form vorbehaltener Merchandisingrechte Einnahmen.

II.

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1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat Erfolg.

23

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, der auch im Falle einer Beschwerderücknahme anzuwenden ist (§ 71 Abs. 4 MarkenG), können einem Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

24

Ein Billigkeitsgrund besteht, wenn besondere Umstände ein Abweichen von der als Regelfall vorgesehenen Kostenaufhebung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn der Schluss nahe liegt, dass ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, in dem er unter erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Erfolg versprechenden Umständen ein Verfahren anstrengt und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette; BPatG MarkenR 2006, 172, 175 - Pinocchio).

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Eine derartige Fallgestaltung ist hier gegeben. Anhaltspunkte, die eine Löschung der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt bösgläubiger Anmeldung rechtfertigen können, s. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, sind nicht im Ansatz dargelegt oder erkennbar. Die zulässige Beschwerde war daher ersichtlich unbegründet, zumal bereits die Markenabteilung die insofern maßgebenden Gesichtspunkte in ihrer Entscheidung angesprochen und zutreffend gewürdigt hat.

26

§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein auf zweckwidrigen Interessen beruhen. Bösgläubigkeit scheidet aus, wenn das Verhalten des Markenanmelders vorrangig dazu dient, eigene Belange zu fördern (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - Akademiks; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - Eros). Dies ist hier schon deswegen anzunehmen, weil die Anmeldung darauf abzielt (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2006 an die Stiftung, Anl. AG 6), den eigenen Markenbestand der Antragsgegnerin und ihren Besitzstand an dem in Rede stehenden Schriftzug fortzuentwickeln bzw. zu konsolidieren (vgl. BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance).

27

Die Antragsgegnerin hielt zum Anmeldungszeitpunkt der angegriffenen Marke die eingetragene Marke Nr. 858 336 (sog. „Kuller“; Eintragung in Kl. 16), die sie zur Kennzeichnung des von ihrer Rechtsvorgängerin konzipierten Wettbewerbs „Jugend forscht“ entwickelt hatte und die bis 1979 auch unter der Leitung der Stiftung für den Wettbewerb benutzt worden ist. Im Verhältnis zu diesem Zeichen bildet die angegriffene Marke eine grafische Aktualisierung, die den originär schutzunfähigen Begriff „jugend forscht“ stärker herausstellt. Für eine Übertragung dieser Rechte an die Stiftung, die die Disposition über das für die Antragsgegnerin offensichtlich bedeutsame „stern”-Symbol bedeutet hätte, fehlen jegliche Hinweise (vgl. auch die Anl. AG 4 u. 6). Das Lizenzverhältnis, von dem bezogen auf die Benutzung der „Kuller“-Marke durch die Stiftung auszugehen ist, war auch nicht nach § 34 GWB a. F. nichtig. Unentgeltliche Lizenzen unterfallen der Regelung nicht. Selbst wenn von einer nichtigen Regelung auszugehen wäre, bedeutete diese allenfalls, dass keine Bindung an ein Lizenzverhältnis bestand.

28

Der durch die Anmeldung der angegriffenen Marke außerdem erreichte Zeichenschutz im Bereich der hier für die Veranstaltung des Wettbewerbs vorrangig relevanten Dienstleistungsklasse 41 war überdies bereits durch die am 1. Oktober 1997 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 275 644 („stern-Logo“) vorweggenommen. Im Übrigen verfügte die Antragsgegnerin über etwa 35 weitere eingetragene Marken, die das „stern“-Symbol enthalten (vgl. Anl. AG 2).

29

Auch Zeichenrechte unmittelbar an dem ab 1979 als Hinweis auf den Wettbewerb verwendeten Schriftzug, der den Gegenstand des angegriffenen Zeichens bildet, stehen nach Sachlage vorrangig der Antragsgegnerin zu. Inhaber einer Benutzungsmarke bzw. eines schutzwürdigen Besitzstands hieran ist derjenige, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wurde (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 4 Rn. 57 m. w. N.). Die in kennzeichnender Hinsicht herausgehobene Bedeutung des „stern“-Symbols spricht deutlich für eine auf die Antragsgegnerin bezogene Zuordnung des Zeichens. Der stellvertretende Geschäftsführer der Stiftung hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung bekräftigt (s. bereits Anl. AG 6), dass die Stiftung nie eigene Ansprüche an dem konkreten Zeichen in Anspruch genommen hat und der Schriftzug nach außen gerade auf die Gründung und anhaltende finanzielle Unterstützung des Wettbewerbs durch den „stern“ hinweisen sollte. Selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass das Zeichen den Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin finanziere allein den Wettbewerb.

30

Außerdem kommt die im Rahmen der Benutzung eines Zeichens auf der Grundlage eines Lizenzverhältnisses erreichte Verkehrsgeltung grundsätzlich dem Lizenzgeber zu, selbst wenn das Publikum eine andere Zuordnung annimmt (vgl. BGH GRUR 1963, 485, 488 - Micky Maus Orangen). Der seit 1979 durch die Stiftung verwendete Schriftzug wurde mangels anderer Anzeichen ebenfalls aufgrund einer durch die Antragsgegnerin erteilten Lizenz benutzt. Das Bild stellt sich als bloße Modernisierung des bisher zur Kennzeichnung des Wettbewerbs dienenden „Kuller“-Zeichens und enthält insbesondere als kennzeichnenden Kern das eingeführte „stern“-Logo, so dass ohne abweichende Vereinbarungen die während der Verwendung des „Kuller-Zeichens“ durch die Stiftung bestehende Zuordnung der Rechte an den Zeichen auch insoweit galt. Eine derartige Ausgestaltung des Innenverhältnisses wird außerdem dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin das neue Zeichen entworfen hat.

31

Nicht entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen der Durchführung des Wettbewerbs Rechte an dem Begriff „Jugend forscht“ entstanden sind und wem sie gegebenenfalls zustehen. Die Eintragung des Zeichens beruht im Hinblick auf die originäre Schutzunfähigkeit der Wortfolge „jugend forscht“ für Forschungswettbewerbe nämlich auf seiner grafischen Gestaltung, die maßgebend durch das „stern“-Logo bestimmt wird.

32

Angesichts berechtigter Inanspruchnahme bereits vorhandener Rechtspositionen durch die Antragsgegnerin verfügen die Stiftung oder ihre Patentunternehmen auch nicht über einen Besitzstand an dem Zeichen, dem Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin zukam. Wenn sich die Stiftung im Zusammenhang der Ausrichtung des Wettbewerbs „Jugend forscht“ entscheidet, die angegriffene Marke mit dem „stern“-Logo zu nutzen, ist ihr zuzumuten, sich darüber mit der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen. Deswegen bedurfte es für die Anmeldung des angegriffenen Zeichens unter markenrechtlichen Gesichtspunkten nicht des Einvernehmens der Stiftung, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie die Anmeldung der Antragsgegnerin gebilligt hat oder nicht.

33

Die Anmeldung der angegriffenen Marke beruht daher auf einem schutzwürdigen Eigeninteresse der Antragsgegnerin. Tatsachen, die eine zweckwidrige Anmeldung aufzeigen können, sind nicht erkennbar. Dahingestellt bleiben kann bei dieser Sachlage, ob gegebenenfalls bereits die Aufnahme des jedenfalls gut eingeführten Bildsymbols des Magazins „stern“ in die angegriffene Marke aus sich heraus einen derart engen Bezug zur Antragsgegnerin herstellt, dass sich die Anmeldung unabhängig von den bereits im Zusammenhang zum Wettbewerb vorhandenen Marken der Antragsgegnerin schon dadurch dem Einwand der Bösgläubigkeit entzieht.

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Der Antragsteller hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf Seiten der Antragsgegnerin Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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Maßstab des Gegenstandswerts im markenrechtlichen Löschungs-Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke. Ausgehend von einem Regelgegenstandswert von 50.000 €, der sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Rechtsbeschwerdeverfahren orientiert (vgl. BGH GRUR 2006, 704 – Markenwert), ist aufgrund der langjährigen Verwendung und Akzeptanz des Zeichens unter den Verkehrskreisen eine deutliche Anhebung gerechtfertigt.