Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 26.04.2013


BPatG 26.04.2013 - 27 W (pat) 105/12

Markenbeschwerdeverfahren – "EAST TOWN DRAGONS Schwerin (Wort-Bild-Marke)/EAST TOWN DRAGONS Schwerin" – zur Unzulässigkeit des Widerrufs – erforderliche Angaben zur Identifizierung des Widersprechenden und des Widerspruchszeichens fehlen – Unklarheit, auf welche Kennzeichenart sich der Widerspruchs stützt – Benutzungskennzeichen oder geschäftliche Bezeichnung - zur Kostenauferlegung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
26.04.2013
Aktenzeichen:
27 W (pat) 105/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 056 582

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und die Richterin Kopacek

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Gegen die Wort-Bild-Marke 30 2010 056 582, geschützt für

2

41: „sportliche und kulturelle Aktivitäten“,

3

hat der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist gestützt auf die vom Verein seit vielen Jahren genutzte geschäftliche Bezeichnung, die dem angegriffenen Zeichen entsprechen und für den Verein nach § 4 Nr. 2 MarkenG Verkehrsgeltung haben soll.

4

Der Inhaber des angegriffenen Zeichens habe das angegriffene Zeichen angefertigt und einem Sport-Team, dem sog. Drachenbootteam zur Verfügung gestellt. Er sei zunächst Mitglied des Teams gewesen und habe es nach Auseinandersetzungen 2010 verlassen. Danach habe er das Logo als Marke angemeldet und dem Team die Nutzung verboten.

5

Dem trat der Inhaber des angegriffenen Zeichens entgegen und führte aus, die als Widersprechende angeführten Teammitglieder seien keinen Mitglieder mehr oder nicht stimmberechtigt.

6

Die Markenstelle hat mit Bescheid vom 20. Januar 2012 zunächst empfohlen, den Widerspruch zurückzunehmen, da erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit bestünden, andernfalls sei mit Zurückweisung und Kostenauferlegung zu rechnen. Es sei nicht klar, wer den Widerspruch eingelegt habe, welche Form das Widerspruchszeichen haben solle und was dessen Gegenstand sei. Bösgläubigkeit könne im Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden.

7

Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 hat die Markenstelle den Widerspruch als unzulässig verworfen und dem Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Das ist damit begründet, der Widersprechende habe die beanstandeten Punkte nicht ausgeräumt. Da er ein Verhalten zu Tage gelegt habe, dass mit der bei der Wahrung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht vereinbar sei, seien ihm aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8

Dieser Beschluss wurde dem Widersprechenden am 23. August 2012 zugestellt. Dagegen hat er am Montag, dem 24. September 2012, Beschwerde eingelegt und zur Begründung sowie zum Antrag auf sein Vorbringen vor der Markenstelle Bezug genommen.

9

Der Inhaber des angegriffenen Zeichens erklärt, er sei wieder Mitglied des Teams. Für wen der Beschwerdeführer Widerspruch erhebe, sei unklar.

II.

10

Nachdem keiner der Beteiligten eine mündliche Verhandlung beantragt hat, kann ohne diese entscheiden werden.

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Die Beschwerde des Widersprechenden hat keinen Erfolg.

12

Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Die gemäß § 30 MarkenV geforderten Angaben zur Identifizierung des Widersprechenden und des Widerspruchskennzeichens sind nicht innerhalb der 3-Monatsfrist (§ 42 Abs. 1 MarkenG) erbracht worden. Somit ist der Widerspruch als unzulässig zu bewerten.

13

Aus den Ausführungen des Widersprechenden geht nicht eindeutig hervor, wer den Widerspruch einlegt, da er insoweit abwechselnd von sich, dem Drachenbootteam oder dessen Mitgliedern spricht. Es bleibt auch unklar, wer Inhaber welcher Benutzungsmarke bzw. geschäftlichen Bezeichnung ist und worauf der Widerspruch gestützt wird. Da es sich bei Benutzungskennzeichen und geschäftlichen Bezeichnungen um zwei verschiedene Kennzeichenart handelt, ist der Antrag auch insoweit unklar.

14

Auch die Kostenentscheidung der Markenstelle ist damit nicht zu beanstanden, zumal der Widersprechende auf den Hinweis der Markenstelle nicht zielführend reagiert hat.

15

Es entspricht ebenso der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 MarkenG), dem Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ein Abweichen vom Grundsatz der Tragung der eigenen Kosten ist vor dem Hintergrund des unbestimmten Rechtsbegriffes der Billigkeit geboten, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten die Kosten ganz oder teilweise verursacht hat, das mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden Sorgfalt nicht in Einklang steht. Dies ist hier der Fall, weil der Beschwerdeführer versucht, in einer erkennbar aussichtslosen Situation, seine Interessen durchzusetzen.