Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 15.06.2011


BPatG 15.06.2011 - 26 W (pat) 96/10

Markenbeschwerdeverfahren – "Frankfurt Hahn" – zum Bestimmtheitserfordernis des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
15.06.2011
Aktenzeichen:
26 W (pat) 96/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 003 025.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 die Anmeldung der Wortmarke 30 2009 003 025

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Frankfurt-Hahn

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für die Dienstleistung „Betrieb eines Flughafens“

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mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Bezeichnung der angemeldeten Dienstleistung nicht der Einteilung nach § 19 Abs. 1 MarkenV entspreche. Die Dienstleistung „Betrieb eines Flughafens“ lasse sich nach Inhalt und Umfang nicht klar und eindeutig von anderen Dienstleistungen abgrenzen und genüge daher nicht den Anforderungen der Markenverordnung.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin und Betreibergesellschaft des Flughafens F… mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass es sich beim „Betrieb eines Flughafens“ um einen verkehrsüblichen Begriff im Sinne von § 20 Abs. 2 MarkenV handele und verweist darauf, dass dieser auch in § 6 des Luftverkehrsgesetzes verwendet werde. Die Nizza-Klassifikation enthalte mehrere Dienstleistungen, die, wie beispielsweise der „Betrieb von zoologischen Gärten“ oder der „Betrieb von Spielhallen“ oder „Heilbädern“, auf vergleichbare Weise bezeichnet würden. Die Tatsache, dass zur Klasse 39 der Nizza-Klassifikation „Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen" gehörten, belege, dass diese ausdrücklich die von der Anmelderin gewünschte Dienstleistung aufgreife. Als Betreibergesellschaft habe die Anmelderin eine Monopol-Stellung für die angemeldete Dienstleistung inne.

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Die Anmelderin beantragt,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Mai 2009 und vom 13. Juli 2010 aufzuheben.

II.

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Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Dienstleistung nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entspricht.

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Die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 MarkenV wegen eines nicht korrekt gruppierten Verzeichnisses von Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar (Kirschneck, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, Rn. 83 zu § 32).

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Das eingereichte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist allerdings nicht nur gemäß § 20 Abs. 1 Markengesetz so zu fassen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware und Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 MarkenV möglich ist. Die angegebenen Waren und Dienstleistungen müssen zusätzlich so hinreichend klar bestimmt sein, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist und sich die Waren und Dienstleistungen nach ihrem Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzen lassen (vgl. BGH GRUR 1985, 1055, 1056 Datenverarbeitungsprogramme als Ware; BPatG Mitt. 1979, 34 f.; BPatG BlPMZ 1991, 247; BPatGE 32, 78, 81; BPatG BlPMZ 2001, 158 Fertighäuser; BPatG GRUR 2006, 1039, 1040 Rätsel total; HABM-BK MarkenR 2002, 441, 442 BioGeneriX; vgl. auch Schmidt GRUR 2001, 653, 656 f.). Die notwendigen Klarstellungen, die selbst für einige Begriffe der amtlichen Klasseneinteilung erforderlich sind (vgl. Kirschneck, a. a. O. Rn. 94 zu § 32, Bsp.: „Maschinen“ Kl. 7), müssen die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl. Kirschneck, a. a. O., Rn. 95 zu § 32).

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Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung einer Dienstleistung als „Betrieb eines Flughafens“ nicht. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, umfasst der Betrieb eines Flughafens eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen sind, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob die im Anhang 1 zur MarkenV in Klasse 39 aufgeführten „Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen“ - bei welchen es sich beispielsweise auch um Modellflugplätze handeln kann - ebenfalls näher zu konkretisieren sind. Jedenfalls sind diejenigen Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens angeboten werden und die von seelsorgerischen Dienstleistungen über die Reparatur von Flugzeugen (Klasse 37), die von Fluglotsen zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen (Klasse 38), die Ausbildung von Piloten und Bodenpersonal (Klasse 41) bis zu Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43) reichen können, verschiedenen Klassen zuzuordnen und zur Konkretisierung des Schutzumfangs einer Marke entsprechend detailliert zu bezeichnen. Hierauf hat die Markenstelle die Anmelderin bereits mit Zwischenbescheid vom 6. April 2009 sowie in den angefochtenen Beschlüssen vom 18. Mai 2009 und vom 13. Juli 2010 vergeblich hingewiesen.

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Aus diesen Gründen hat die Beschwerde keinen Erfolg.