Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 03.03.2010


BPatG 03.03.2010 - 26 W (pat) 9/10

Markenbeschwerdeverfahren – "sparhandy (Wort-Bild-Marke)" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
03.03.2010
Aktenzeichen:
26 W (pat) 9/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 31 772.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner

beschlossen:

Der Anmelderin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe

1

Die Anmelderin hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr verhindert gewesen zu sein.

2

Ihr war daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).