Entscheidungsdatum: 03.03.2010
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 31 772.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner
beschlossen:
Der Anmelderin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gewährt.
Die Anmelderin hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr verhindert gewesen zu sein.
Ihr war daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).