Entscheidungsdatum: 01.08.2011
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 000 048.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Eintragung der für die Waren
„Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Waren aus Kork, Holz, Binsen, Rohr, Horn, Knochen, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum, deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Putzzeug; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (ohne Bauglas); Glaswaren, Porzellanwaren, Steingut soweit nicht in anderen Klassen enthalten
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Bett- und Tischdecken
in schwarz-weiß angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2008 000 048.1
mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung „WOHN HAUS“ beschreibe für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich die Bestimmung der beanspruchten Waren als „für ein Wohnhaus“, „zum Wohnen“ oder „zur wohnlichen Einrichtung des Hauses“. Der Verkehr werde das Zeichen, dessen grafischer Bestandteil nicht schutzbegründend wirke, als inhaltlich beschreibende Aussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er beruft sich auf seiner Ansicht nach einschlägige Voreintragungen und weist darauf hin, dass die angemeldeten Waren nicht nur zur Ausstattung von Wohnräumen, sondern auch zur Gestaltung von Büros, Messeständen, Schaufenstern oder Ausstellungen im öffentlichen Raum geeignet seien. Der Umstand, dass man die angemeldeten Waren auch in einem Wohnhaus verwenden könne, betreffe deren Verwendungsmöglichkeit und nicht ihren Charakter. Der Anmelder ist der Ansicht, dass jedenfalls die graphische Ausgestaltung des Zeichens geeignet sei, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
Der Anmelder beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Mai 2008 und 7. Mai 2010 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes 30 2008 000 948.1 Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 hat der Anmelder seine Auffassung erläutert.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Mit der durch die Markenstelle zutreffend ermittelten Bedeutung weist „WOHN HAUS“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 20, 21 und 24 auf die Bestimmung dieser Gegenstände und Materialien zur Einrichtung eines Wohnhauses hin. Dass es sich dabei nur um eine von mehreren denkbaren Verwendungszwecken handelt, ist unschädlich (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Rn. 232 zu § 8).
Dem angemeldeten Zeichen fehlt zugleich jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn die angesprochenen Verkehrskreise, am Möbelkauf Interessierte sowie Fachhändler für Einrichtungsgegenstände und Haushaltswaren, werden in dem angemeldeten Zeichen lediglich einen Sachhinweis auf die Eignung und Bestimmung der beanspruchten Waren zur Einrichtung eines Wohnhauses, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken.
Seine graphische Gestaltung ist nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Wort-/Bildzeichens für die beanspruchten Waren zu begründen. Wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, zählen Unterstreichungen und zwischen Wortbestandteilen angeordnete Punkte zu den werbeüblichen, dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr gewöhnt ist (vgl. BPatG, GRUR 1998, 1023 – K.U.L.T.; BPatG, PAVIS PROMA, 20 W (pat) 159/01 – info.portal; BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 195/02 - floor.mat; BGH GRUR 2010, 640 - 641 (Rz. 16) - hey!). Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 126 f. zu § 8) weist das angemeldete Zeichen nicht auf.
Soweit sich der Anmelder auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).
Die Beschwerde des Anmelders war aus diesen Gründen zurückzuweisen.