Entscheidungsdatum: 31.10.2012
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke …
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann
beschlossen:
Der Antrag des Markeninhabers, dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Markeninhabers war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 MarkenG, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trägt, abzu-weichen.
Für eine Kostenauferlegung bedarf es stets besonderer Umstände, die insbeson-dere dann gegeben sind, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatG Mitt. 1977, 73, 74; vgl. auch Knoll in Ströbele/Hacker Markengesetz, 10. Aufl. § 71 Rn. 11 ff., 14 m. w. N.). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Allein die Rücknahme der Beschwerde rechtfertigt nicht die Auferlegung von Kosten. Vielmehr war die Beschwerde nicht in einer Weise aussichtslos, dass eine Kostenauferlegung gerechtfertigt wäre. Es war zumindest diskussionswürdig, ob die sich gegenüberstehenden Zeichen durch den identischen Wortbestandteil „elephant“ eine Prägung erfahren, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr begründen könnte.