Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.05.2013


BPatG 29.05.2013 - 26 W (pat) 57/12

Markenbeschwerdeverfahren – "Stern Reisen" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
29.05.2013
Aktenzeichen:
26 W (pat) 57/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 029 608.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen

2

„Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms und Internet-Foren; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines; Telekommunikation mittels Plattform und Portalen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken

3

Klasse 39: Beförderung von Passagieren; Beförderung von Personen; Beförderung von Reisenden; Buchung von Reisen; Reservierungsdienste [Reisen]; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten

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Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Vermietung von Ferienhäusern; Zimmerreservierung; Zimmerreservierung in Hotels; Zimmerreservierung in Pensionen; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]“

5

bestimmten Wortmarke

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Stern Reisen

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mit Beschluss vom 23. April 2012 zurückgewiesen, weil der Markenanmeldung für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke sei geeignet, Reisen ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung nach als solche zu beschreiben, bei denen ausgehend von einer Unterkunft sternförmig Ausflüge unternommen würden. Die vom Anmelder mit seiner Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 könnten Sternreisen zum Gegenstand haben bzw. im Zusammenhang mit entsprechenden Reisen angeboten werden. Für die Dienstleistungen der Klasse 38 könne die angemeldete Marke eine inhalts- und themenbezogene Angabe sein. Entgegen der Auffassung des Anmelders sei es für die Frage der markenrechtlichen Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unerheblich, dass es sich bei dem Markenbestandteil „Stern“ zugleich um den Namen des Anmelders handele. Unerheblich sei ferner, ob der Anmelder Reisen anbiete, die von einem Urlaubsort aus Ausflüge oder Besichtigungen im Umkreis beinhalteten oder ermöglichten. Auch der Hinweis auf die für den Anmelder positive Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Markenanmeldung „Stern Tours“ (BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 543/10) könne zu keiner für den Anmelder günstigeren Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke führen, weil die Bezeichnung „Stern Reisen“ - anders als die Marke „Stern Tours“ - sprachüblich gebildet sei und zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne und auch bereits beschreibend hierfür verwendet werde. Der angesprochene Verkehr verstehe die angemeldete Marke daher nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Die Frage, ob der Eintragung der Marke für die beanspruchten Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, hat die Markenstelle dahingestellt gelassen.

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Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe handele und ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle, weil es in der deutschen Sprache den Begriff „Stern Reisen“ zur Bezeichnung sternförmiger Ausflüge von einer Unterkunft aus nicht gebe. Er sei insbesondere auch in der freien Enzyklopädie „Wikipedia“ nicht verzeichnet. Die Markenstelle habe die angemeldete Marke mit dem Begriff „Sternfahrt“ verwechselt, der gemäß „Wikipedia“ eine Veranstaltung bezeichne, an der Teilnehmer aus allen Himmelsrichtungen teilnehmen könnten. Der Anmelder führt weiterhin aus, dass das Zeichen „Stern Reisen“ sich aus seinem Nachnamen und dem Begriff „Reisen“ zusammensetze. Eine solche Verbindung eines Namens mit einem beschreibenden Begriff wie „Reisen“, „Urlaub“ oder auch „Touren“ sei geeignet, die Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

9

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

10

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2012 aufzuheben.

II

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Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, denn es handelt sich bei ihr um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit bzw. der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann und der angesichts ihres die Dienstleistungen beschreibenden Charakters auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

12

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen und Angaben von jedermann, insbesondere auch von Mitbewerbern, frei verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850, 856 – FUSSBALL WM 2006). Bereits die bloße Eignung einer Angabe oder eines Zeichens zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfüllt den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Unerheblich ist, ob die fragliche Marke in ihrer beschreibenden Bedeutung bereits im Verkehr bekannt ist, ob sie lexikalisch erfasst ist oder bereits beschreibend verwendet wird. Vielmehr reicht es aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (EuGH a. a. O. – Postkantoor; GRUR 2010, 534 – PRANAHAUS).

13

Die angemeldete Marke „Stern Reisen“ ist – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – objektiv geeignet, die Dienstleistungen, für sie angemeldet worden ist, zu beschreiben. Sie besteht aus den für den inländischen Durchschnittsverbraucher dieser Dienstleistungen, wozu auch der Endverbraucher und damit der Allgemeinverkehr zählt, ohne Weiteres verständlichen deutschen Wörtern „Stern“ und „Reisen“ in sprachlich korrekter Abfolge und kann, wie im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt worden ist, ihrem Wortsinn nach dazu dienen, Reisen zu bezeichnen, die eine Unterbringung an einem einzigen, zentral gelegenen Reiseziel sowie von dort aus sternförmig ausgehende Ausflugs- und Besichtigungsfahrten beinhalten. Insoweit weist die angemeldete Marke von Haus aus auch gegenüber dem vom Anmelder in der Beschwerdebegründung angeführten Begriff „Sternfahrt“ einen eigenständigen beschreibenden Begriffsgehalt auf, den die Markenstelle erkannt und dargelegt hat, so dass von einer Verwechslung dieser beiden Begriffe durch die Markenstelle, wie sie der Anmelder moniert, nicht die Rede sein kann.

14

Dass die angemeldete Marke von der korrekten Schreibweise „Sternreisen“ in schriftbildlicher Hinsicht abweicht, vermag das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auszuräumen, da bei Wortmarken, die gelesen und gehört werden können, eine schutzbegründende Abweichung von der jeweiligen Sachangabe sowohl im akustischen wie auch im visuellen Gesamteindruck erforderlich ist (EuGH a. a. O. – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – BIOMILD). Dieses Erfordernis ist bei der angemeldeten Marke nicht erfüllt, weil sie klanglicher Hinsicht mit der zur Beschreibung geeigneten Angabe „Sternreisen“ übereinstimmt.

15

Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass es sich bei dem Markenbestandteil „Stern“ zugleich um den Nachnamen des Markenanmelders handelt, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszuräumen; denn eine Angabe, die jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen dienen kann, ist gemäß dieser Bestimmung schutzunfähig, unabhängig davon, ob ihr noch andere nicht beschreibende Bedeutungen zukommen können (EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 – SPA II).

16

Auch die Senatsentscheidung in Sachen der Markenanmeldung „Stern Tours“ vom 28. September 2011 (PAVIS PROMA 26 W (pat) 543/10) begründet weder einen Anspruch auf Eintragung auch der hier schutzsuchenden Marke „Stern Reisen“ noch stellt sie ein Indiz für deren Schutzfähigkeit dar. Wie der Senat in dieser seiner Vorentscheidung ausdrücklich festgestellt hat, war der Grund für die seinerzeitige positive Schutzfähigkeitsbeurteilung der Bezeichnung „Stern Tours“ die sprachlich inkorrekte Verbindung der beiden Wörter „Stern“ und „Tours“. Die angemeldete Marke „Stern Reisen“ ist dagegen sprachlich korrekt gebildet, sodass ein Allgemeininteresse an seiner freien Verwendbarkeit als beschreibende Angabe nicht verneint werden kann.

17

Entgegen der Ansicht des Anmelders wird die angemeldete Marke für Reiseangebote und damit im sachlichen Zusammenhang stehende, ergänzende Dienstleistungen auch bereits in beschreibendem Sinne verwendet. Insoweit wird beispielhaft auf folgende Internetseiten verwiesen:

18

1. „www.citynews-koeln.de/metz-strenreise-trier-luxemburg-saarbrücken-tipp“

19

mit der Überschrift „Vier auf einen Streich: Rund- und Sternreisen durch Luxemburg, Metz, Saarbrücken und Trier

20

2. www.anadlusien-urlaub.eu/sternreise.php“ mit der Überschrift „Sternreisen Andalusien – Strandurlaub mit Ausflügen im Bus

21

3. www.pro-wasseramt.ch/ausfl%C3BCge-sternreisen mit der Überschrift „Sternreisen ab Wasseramt Kanton Solothurn.

22

Letztlich ist die bereits erfolgende beschreibende Verwendung der Bezeichnung „Sternreisen“ für die Beurteilung der angemeldeten Marke als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe durch den Senat zwar nicht entscheidend gewesen. Sie stellt jedoch ein Indiz für die Beschreibungseignung der angemeldeten Marke und das Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung für die Allgemeinheit unter Einschluss der Mitbewerber des Anmelders dar.

23

Das Allgemeininteresse an der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe besteht für alle mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen. Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 handelt es sich um solche, die die Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten bzw. das Angebot und die Vermittlung solcher Reisen und Ausflugsfahrten sowie Angeboten im Rahmen dieser Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Insoweit bezeichnet die angemeldete Marke – bzw. der mit ihr klanglich übereinstimmende Begriff „Sternreisen – die Art der angebotenen Reisen und Ausflugsfahrten. Die darüber hinaus beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 können speziell auf das Angebot von Sternreisen abgestimmt bzw. speziell hierfür entwickelt sein. Der Begriff „Sternreisen“ bezeichnet insoweit, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Eignung und Bestimmung dieser Internet- und Kommunikationsdienstleistungen für das Einstellen von Angeboten solcher speziellen Reisen bzw. den Zugriff auf solche Angebote, so dass der Eintragung der angemeldeten Marke insgesamt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

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Der angemeldeten Marke fehlt angesichts ihres beschreibenden Charakters auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

25

Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Mittel der Herkunftskennzeichnung aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Produkte oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Produkte somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2002, 804 – Philips; GRUR 2008, 608 – EUROHYPO). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (EuGH GRUR 2004, 428 – Henkel; BGH GRUR 2010, 640 – hey!). Enthält eine als Marke angemeldete Angabe einen beschreibenden Begriffsinhalt, der vom Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, fehlt der Angabe die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung; denn was Waren und Dienstleistungen inhaltlich beschreibt, individualisiert sie nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2009, 952 – DeutschlandCard). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Produkte selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger Sachbezug zur den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr dem beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2009, 949 – My World).

26

Die angemeldete Marke kann, wie zuvor in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits festgestellt worden ist, zur Bezeichnung der Art und der Bestimmung der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen dienen und wird - jedenfalls bei klanglicher Wiedergabe, z. B. in Rundfunk- Werbespots - von dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Dienstleistungen auch ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als beschreibender Hinweis auf ein Angebot von Sternreisen bzw. damit einhergehende bzw. dafür bestimmte Dienstleistungen verstanden werden. Angesichts dieses beschreibenden Begriffsgehalts fehlt der angemeldeten Marke die Eignung, diese Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren.

27

Die demgegenüber mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Anmelders, insbesondere sein Hinweis auf die Schreibweise der angemeldeten Marke sowie der Hinweis auf seinen Nachnamen „Stern“ und die Voreintragung der Marke „Stern Tours“, rechtfertigen keine andere, für den Anmelder günstigere Beurteilung der Unterscheidungskraft. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Beschlussgründe zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Bezug genommen. Die Beschwerde konnte aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.