Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 16.01.2013


BPatG 16.01.2013 - 26 W (pat) 560/12

Markenbeschwerdeverfahren – "LAVANDA (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
16.01.2013
Aktenzeichen:
26 W (pat) 560/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
Art 5 MAbk Madrid
Art 6quinquies Abschn B PVÜ

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 1 041 616

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die  mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke IR 1 041 616

2

LAVANDA

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für die Waren der

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„Klasse 33: Alcoholic Beverages (except beers)“

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nach vorangegangener Beanstandung den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen sei freihaltebedürftig und ihm fehle das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die international registrierte Marke LAVANDA sei eine beschreibende Angabe, weil der angesprochene Verkehr (Fachverkehrskreise wie Fachhandel, Heilpraktiker etc. und der Durchschnittsverbraucher) auch mit Blick auf die Ähnlichkeit mit der korrespondierenden deutschen Übersetzung „Lavendel" das spanische bzw. italienische Wort „LAVANDA" in dieser Bedeutung verstehen würde. Daher könne entgegen der Auffassung der Markeninhaberin die international registrierte Wortmarke LAVANDA als unmittelbarer Hinweis auf den besonderen Inhaltsstoff der mit der Schutzerstreckung beanspruchten Erzeugnisse dienen. Auch die seitens der Markeninhaberin beantragte Beschränkung des Warenverzeichnisses auf „Wein, ausgenommen Wein enthaltend Lavendel oder mit Lavendel aromatisierter Wein“ vermöge der Bezeichnung LAVANDA nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen, da - von rechtlichen Bedenken abgesehen - durch den „Disclaimer" der beschreibende Charakter der Bezeichnung nicht beseitigt würde. Die von der Markeninhaberin zitierten Schutzgewährungen in den anderen europäischen Ländern bzw. die Basiseintragung in Spanien ergäben kein Recht auf Schutzgewährung.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Anmeldezeichen mit dem Argument für unterscheidungskräftig, dass der maßgebliche inländische Verkehr nur in geringem Umfang des Spanischen mächtig sei und „Lavendel“ ohnehin nicht zum Grundwortschatz gehöre. Die Anmelderin beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 IR vom 8. August 2012  aufzuheben, hilfsweise dem angemeldeten Zeichen für folgende Waren Schutz zu bewilligen:

8

Klasse 33 „Wein, ausgenommen Wein enthaltend Lavendel oder mit Lavendel aromatisierter Wein.“

II.

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Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Dies gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen. Zu den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen zählt dabei neben den angesprochenen Endverbrauchern immer auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen befasste Handel (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 ff., Rn. 44 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rn. 29 - Chiemsee). Fremdsprachige Begriffe sind bereits dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihr beschreibender Bedeutungsgehalt zumindest von den am zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist dabei im Lichte des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 26 - SAT.2) und trägt dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern der Markeninhaberin, frei verwendet werden können. Insbesondere bei Begriffen, die den "klassischen" Welthandelssprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch zuzuordnen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung von einer grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 401).

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Diese bereits von der Markenstelle zugrunde gelegten Ausgangspunkte ergeben, wie der angefochtene Beschluss zu Recht und überzeugend ausführt, dass dem Zeichen der Schutz zu versagen ist.

12

Denn unzweifelhaft und auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt ist das Zeichen das spanische Wort für Lavendel. Auch in Portugiesisch, Italienisch und Slowenisch heißt Lavendel wie das Anmeldezeichen „LAVANDA“, in Polnisch lawenda und Französisch „lavande“ (www.pons.eu). Die von der Markenstelle herangezogene Ähnlichkeit des Zeichens mit dem deutschen Wort Lavendel liegt ebenfalls auf der Hand. Es ist daher die Auffassung der Markenstelle, der inländische Verkehr in der maßgeblichen Zusammensetzung werde die Bedeutung von LAVANDA mit Lavendel verstehen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerde kann nicht darin gefolgt werden, dem Verbraucher würde dieser Sinngehalt ohne vertiefte Spanischkenntnisse verschlossen bleiben. Das Gegenteil ist zur Überzeugung des Senates der Fall. Lavendel ist als (Heil-) Pflanze, als Aroma, Auszug, Öl und in ähnlichen Formen allgegenwärtig und mit entsprechenden, werbeüblichen und auch fremdsprachlichen Benennungen versehen, sei es im Kosmetikmarkt, Gesundheits-, Wellness, Esoterikbereich, in Haus, Garten und Küche. Daher wird nicht nur der (sprachkundige) Fachhandel oder der kundige Weinkäufer bei der Auswahl spanischer Produkte, sondern auch der interessierte Durchschnittsverbraucher ohne gedankliche Anstrengung „LAVANDA“ als mit Lavendel (-aromen) in Verbindung stehend begreifen.

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Damit ist das Zeichen allerdings - wie letztlich die allein auf mangelndes Sprachverständnis abstellende Beschwerde nicht bezweifelt - geeignet, die beanspruchten Waren in ihrer Beschaffenheit oder nach sonstigen Merkmalen zu bezeichnen. So können Weine und andere alkoholische Getränke Lavendel (-auszüge) enthalten, den Farbton lavendel haben, lavendelartig im Aroma anmuten oder so aromatisiert sein usw. Dabei hat die Markenstelle überzeugend darauf hingewiesen, dass es keiner weiteren besonderen Feststellung mehr bezüglich des Vorliegens eines gegenwärtigen oder künftigen Allgemeininteresses (bedürfe). … (und es) … nicht ausschlaggebend sei in diesem Zusammenhang, ob es sich bei derartigen alkoholischen Erzeugnissen auf der Basis bzw. unter Hinzufügung von Lavendel (noch) um ein Nischenprodukt oder schon um Massenerzeugnisse handele. … (weil dies)….die Eignung des Begriffs „LAVANDA" als mögliche beschreibende Angabe nicht aus(schließe).

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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Denn - und das ergibt sich nicht zuletzt aus den in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegten Belegen - Wein wird auch ohne mit Lavendel aromatisiert oder versetzt zu sein als mit LAVENDELAROMEN ausgestattet beschrieben. So wird auf der Seite www.vinumnobile.de z. B. der Wein der Anmelderin „Perpetual 2009“ beschrieben mit „Duft: aromatisch und enorm vielschichtig mit Anklängen von Lavendel und Zitrusfrüchten, eingebettet in angenehme Röstnoten, den Duft von moosigem Waldboden und Sandelholz“.

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Zugleich fehlt "LAVANDA" für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen inländischen interessierten Kreise werden dem Zeichen den oben genannten, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

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Soweit sich der Markeninhaber auf die Schutzgewährung anderer Marken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Marke. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T-Online.de). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt ist für die Unterscheidungskraft nur die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgeblich, wobei auch innerhalb der EU von Mitgliedsland zu Mitgliedsland durchaus unterschiedliche Verkehrsauffassungen zu einzelnen Angaben und Zeichen bestehen können. Dementsprechend ist auch der Hinweis der Markenstelle auf die Beanstandungen in Zypern, Singapur, Norwegen, Rumänien, Bulgarien, die Slowakei, Estland, Serbien, Bosnien, Montenegro, Kroatien, die Schweiz und Österreich, die z. T. inzwischen endgültig zur Schutzversagung führten, zutreffend und lässt Schlussfolgerungen auf die Schutzunfähigkeit zu.

17

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.