Entscheidungsdatum: 27.11.2013
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 046 223.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung vom 25. Oktober 2011 die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 33:
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
Klasse 35:
Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung
Klasse 41:
Unterhaltung von Personen zur Entspannung und Belustigung
Klasse 43:
Betrieb einer Bar; Zubereitung von Getränken und Speisen
bestimmten Wortmarke 30 2011 046 223
Shooter Stars
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 33:
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
Klasse 41:
Unterhaltung von Personen zur Entspannung und Belustigung
Klasse 43:
Betrieb einer Bar; Zubereitung von Getränken und Speisen
zurückgewiesen.Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen stehe das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, da es ausschließlich aus nicht unterscheidungskräftigen Angaben bestehe (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Keine Unterscheidungskraft besäßen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordneten (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor), wobei eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft sei, vielmehr auch aus anderen Gründen fehlen könne. Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] – DeutschlandCard). Für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 sei kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis (z. B. im Internet) erforderlich, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig sei oder verwendet werde. Auch bisher noch nicht verwendete aber gleichwohl verständliche Sachaussagen könnten als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden. Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt der Marke müsse aber so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 139 f. m. w. N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze genüge die vorliegende Marke für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen. Die Marke bestehe aus den Wortbestandteilen "Shooter" und "Stars". Der aus der englischen Sprache stammende Begriff „Shooter“ werde in Deutschland zum einen als Name einer bestimmten Gattung von Computer- oder Videospielen verwendet, deren vorrangiges Ziel es ist, durch Abgabe von Schüssen eine Aufgabe zu erledigen. Zum anderen habe sich „shooter“ aber auch als Anglizismus für „einen Kurzen“ etabliert, insbesondere für Cocktails, die in kleinen Schnapsgläsern serviert werden und zumeist einen oder mehrere „Schüsse“ (aus dem Englischen „shoot“ oder „shot“) Alkohol enthielten. Der ebenfalls aus dem Englischen stammende Begriff „Stars“ bedeute im wörtlichen Sinne „Sterne“, werde im übertragenen Sinne aber auch auf Personen und auch Waren angewendet, die sich durch hervorragende (Spitzen-) Qualitäten, Fähigkeiten oder Eigenschaften von der großen Masse abheben (vgl. z. B. „Starkoch“, „Musikstars“, „Fernsehstars“). Die Verbraucher seien aus der Werbung daran gewöhnt, dass Wortbildungen mit dem Bestandteil „Star“ zur Anpreisung verschiedenster Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden.
Hinsichtlich der beanspruchten Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ enthalte die Wortfolge „Shooter Stars“ somit lediglich die Aussage, dass es sich bei den so bezeichneten Produkten um kleine Schnäpse oder Cocktails im oben genannten Sinn handelt, die sich durch ihre Qualität, ihren Geschmack oder andere Eigenschaften besonders auszeichnen. Diese Bedeutung erschließe sich für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar, ohne dass es dazu besonderer Überlegungen bedürfe. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 43 weise der betreffende Ausdruck darauf hin, dass jene insbesondere das Angebot bzw. die Zubereitung solcher alkoholischer Getränke umfassen oder von Personen erbracht werden, die es in der Zubereitung von „Shootern“ zu einer besonderen Meisterschaft gebracht hätten. Für die Dienstleistungen der Klasse 41 weise das angemeldete Wortzeichen darauf hin, dass diese beliebte oder bekannte Video- oder Computerspiele der beschriebenen Art beinhalten.
Die angemeldete Marke erscheine somit für die betreffenden Waren und Dienstleistungen als bloßer (werbemäßiger) Sachhinweis, dem auch in sprachlicher Hinsicht keine individuelle Note zukomme. Ihr fehle insoweit auch bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weshalb die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 41 und 43 zurückzuweisen sei.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Dezember 2011 und 2. Mai 2013 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht, wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, das Fehlen der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft entgegen.
Dies hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2013 in Verbindung mit dem Amtsbescheid vom 25. Oktober 2011 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Der Senat kann sich den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nur anschließen. Das Wort „Shooter“ heißt in dem sich aufdrängenden Zusammenhang von Getränken und Bars „Kurzer“, was die Markenstelle ebenso wie die Verwendung im Zusammenhang mit Computerspielen umfangreich belegt hat. Die Aussagen des weiteren Bestandteils „Stars“ sind ebenso wenig erläuterungsbedürftig, weshalb die Lesart der Markenstelle, die werbeübliche Wortfolge weise unmittelbar und in erster Linie darauf hin, dass das Angebot meisterlich zubereitete, kleine, kurz zu trinkende alkoholische Getränke umfasse, keinen Bedenken ausgesetzt ist. Gleiches gilt für die Dienstleistung der Klasse 41, die sich in der fraglichen Umgebung inhaltlich mit kleinen Getränken beschäftigen kann oder die auch von der Markenstelle erwähnten Computerspiele betreffen mag.
Der Verkehr wird den beschreibenden Inhalt sofort erfassen und ihn als bloße Warenanpreisung verstehen wird, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis.
Da die Anmelderin ihre Beschwerde auch nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangene Entscheidung für angreifbar hält.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.