Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 26.03.2014


BPatG 26.03.2014 - 26 W (pat) 553/11

Markenbeschwerdeverfahren – "BOWL" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
26.03.2014
Aktenzeichen:
26 W (pat) 553/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 007 652.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2011 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware „Klasse 21: rohes Glas (mit Ausnahme von Bauglas)“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren

2

„Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen

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 Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen

4

 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“

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bestimmten Wortmarke

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BOWL

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mit Beschluss vom 31. August 2011 gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise, nämlich für die Waren

8

„Beleuchtungsgeräte, sanitäre Anlagen, Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“

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zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 28. Juni 2011 Bezug genommen, in dem ausgeführt worden ist, bei der angemeldeten Marke handele es sich um ein englisches, für den deutschen Verkehr verständliches Wort mit den Bedeutungen „Becher, Becken, Behälter, Filtertopf, Kugel, Leuchtenschale, Napf, Schale, Schüssel, Wanne“, das geeignet sei, die versagten Waren ihrer Art und Form nach zu beschreiben und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nur in diesem beschreibenden Sinne, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren aufgefasst werde. Die Bedeutung „Leuchtenschale“ weise zu Beleuchtungsgeräten der Klasse 11 einen unmittelbar beschreibenden Bezug auf. In der Bedeutung „Wanne“ bzw. „Becken“ sei die angemeldete Marke für sanitäre Anlagen unmittelbar beschreibend. Bei den versagten Waren der Klasse 20 könne es sich um Behälter bzw. um solche in Form einer Kugel handeln. Dies gelte entsprechend auch für die versagten Waren der Klasse 21, bei denen es sich um Becher, Näpfe, Schalen, Schüsseln oder andere Behälter handeln könne. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit weise die angemeldete Marke nicht auf, da sämtliche Bedeutungen für die versagten Waren rein beschreibend seien.

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Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie führt unter Darlegung der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragungsversagung wegen eines entgegenstehenden Allgemeininteresses bzw. wegen fehlender Unterscheidungskraft aus, das als Marke angemeldete Wort „BOWL““ werde im Zusammenhang mit den in der Anmeldung aufgeführten Waren im üblichen Sprachgebrauch nicht zur Beschreibung verwendet und auch nicht beschreibend verstanden. Es ergebe in Bezug auf die versagten Waren keinen sofort erfassbaren Sinn, weil es eine Vielzahl von Bedeutungen aufweise.

11

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2011 aufzuheben.

II

13

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in dem aus Ziffer 1 des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang teilweise begründet und führt insoweit zur Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses der Markenstelle. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet, weil es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die übrigen Waren um eine zur Beschreibung ihrer Art und Beschaffenheit geeignete, freihaltungsbedürftige Angabe handelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), der angesichts ihres beschreibenden Charakters für diese Waren zudem jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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1. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke vom Schutz ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der infrage stehenden Waren und Dienstleistungen, wie zum Beispiel ihrer Art oder Beschaffenheit, dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. C MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006). Hierfür ist es ausreichend, dass die angemeldete Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH MarkenR 2008, 160, 16 - Hairtransfer). Unerheblich ist, ob die fragliche Marke in ihrer beschreibenden Bedeutung bereits im Verkehr bekannt ist oder beschreibend verwendet wird. Vielmehr reicht es aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr.; EuGH GRUR 2010, 534 – Pranahaus). Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls diesem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (BGH GRUR 2009, 960 - DeutschlandCard).

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Die angemeldete Marke „BOWL“ ist, wie die Markenstelle zutreffend ermittelt und festgestellt hat, ein englischsprachiges Substantiv, das die von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid aufgeführten Bedeutungen hat, was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt. Die Bedeutung des als Marke beanspruchten englischen Wortes ist dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen inländischen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Waren ohne Weiteres verständlich, weil er zum englischen Grundwortschatz zählt und dem deutschen Verkehr auch aus der Berichterstattung über amerikanische Sportereignisse, wie z. B. über den „SUPERBOWL“, bei der – wie häufig bei Sportwettkämpfen – an den Sieger statt eines Pokals eine Schale als Trophäe überreicht wird, bekannt ist.

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Der Begriff „BOWL“ kann dazu dienen, die Art und Beschaffenheit von Waren dahingehend zu beschreiben, dass es sich bei ihnen um Schalen, Schüsseln, Wannen oder um andere Waren in Form von Schalen, Schüsseln oder Wannen handelt. Sämtliche von der Markenstelle mit ihrem Beschluss versagten Waren, mit Ausnahme von rohem Glas, können die Form einer Schale, einer Schüssel oder einer Wanne aufweisen, wie die Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 28. Juni 2011, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hat, im Einzelnen zutreffend dargestellt hat. Auch mit der Beschwerde stellt die Anmelderin nicht in Abrede, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um Schalen, Schüsseln oder Wannen oder Waren in Form einer Schale, Schüssel oder Wanne handeln kann.

17

Dass das Wort „BOWL“ lexikalisch mehrere Bedeutungen aufweist, schließt seine Eignung als beschreibende Angabe für die versagten Waren – mit Ausnahme von rohem Glas – entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht aus. Die Annahme einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe setzt zwar voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen können. Jedoch schließt nicht jede begriffliche Unbestimmtheit den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. Dass eine Marke neben der beschreibenden Aussage lexikalisch auch andere Bedeutungen aufweisen und insoweit mehrdeutig sein kann, beseitigt für sich gesehen noch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In diesem rechtlichen Zusammenhang kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit nur ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe nicht mehr zu einer konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Ob eine derartige Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf jedoch nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Bei dieser erforderlichen markenrechtlichen Sichtweise kann sich der Kreis lexikalisch möglicher Begriffsgehalte auf einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt reduzieren (BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).

18

Entsprechend ist die Sachlage auch bei dem Begriff „BOWL“, dessen lexikalisch mögliche Bedeutungen sich bei einer Benutzung im Zusammenhang mit den einzelnen, versagten Waren auf jeweils eine einzige beschreibende Bedeutung reduzieren. Dies hat die Markenstelle bereits in ihrem Beanstandungsbescheid differenziert und zutreffend in Bezug auf die einzelnen versagten Waren dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

19

Auch die Tatsache, dass die Markenstelle eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „BOWL“ im Verkehr vor dem Anmeldetag der angemeldeten Marke nicht festgestellt hat, steht einer Eintragungsversagung nicht entgegen, denn auch bisher noch nicht als solche verwendete, aber gleichwohl verständliche beschreibende Sachaussagen werden vom Verkehr als solche erkannt und sind zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen geeignet und daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der mit der Formulierung „dienen kann“ auf die Beschreibungseignung von Zeichen und Angaben abstellt, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

20

Bei der Feststellung der Beschreibungseignung einer angemeldeten Marke ist aber, wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, auf die mit der Anmeldung konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2003, 514 - Linde, Winward u. Rado; a. a. O. – Postkantoor). Im Hinblick auf die im konkreten Fall versagten Waren bedeutet dies, dass eine Eignung der angemeldeten Marke „BOWL“ zur Beschreibung der Art und Beschaffenheit dieser Waren nur insoweit bejaht werden kann, als diese Waren eine die Form einer Schale, Schüssel, Wanne oder eines sonstigen Behältnisses aufweisen. Dies ist bei der unter Nr. 1 des Beschlusstenors aufgeführten Ware nicht feststellbar und auch zukünftig nicht zu erwarten, weil es sich insoweit um ein Rohprodukt handelt, das üblicherweise nicht die Form einer Schale, Schüssel oder eines anderen Behältnisses aufweist und bei dem die Form ganz allgemein im Verkehr keine Rolle spielt. Deshalb steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke für die Ware „rohes Glas (mit Ausnahme von Bauglas)“ nicht entgegen, während die genannte Bestimmung eine Eintragung der angemeldeten Marke für die übrigen versagten Waren ausschließt.

21

2. Für die zuvor genannten Waren fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

22

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Philips; GRUR 2008, 608, 610 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Was nicht individualisiert, kann nicht Gegenstand eines Individualrechts werden, sondern soll Gemeingut bleiben und der freien Verwendung offenstehen. Nur soweit die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion bejaht werden kann, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass eine Angabe oder ein Zeichen der ungehinderten allgemeinen Verwendung vorenthalten und zu Gunsten eines Einzelnen monopolisiert wird (EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634 – Dreidimensionale Tablettenform I). Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere Zeichen, die für die fraglichen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Bedeutung haben oder einen sachlichen beschreibenden Bezug zu diesen aufweisen (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Bei derartigen Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

23

Die angemeldete Marke weist für die Waren, für die mit diesem Beschluss die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt wird, eine unmittelbar beschreibende Bedeutung auf, was im Einzelnen bereits zuvor in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dargelegt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die beschreibende Bedeutung des Wortes „BOWL“ erkennt und versteht der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige inländische Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren auch ohne weiteres. Angesichts dieses beschreibenden Verständnisses steht nicht zu erwarten, dass er in der angemeldeten Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis und ein Unterscheidungsmittel gegenüber entsprechenden Waren anderer Anbieter sehen wird.

24

Bei der weiteren, in Nr. 1 des Beschlusstenors explizit aufgeführten Ware „rohes Glas (mit Ausnahme von Bauglas)“ ist eine Vermarktung in der Form von Schalen, Schüsseln, Wannen und anderen Behältnissen verkehrsunüblich und auch zukünftig nicht zu erwarten, so dass insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen anzunehmen, dass der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der Markenstelle war daher in Bezug auf die in Nr. 1 des Beschlusstenors aufgeführte Ware aufzuheben. Im Übrigen konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben.