Entscheidungsdatum: 06.11.2013
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2012 015 544.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2013 aufgehoben.
I.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung der Wortmarke 30 2012 015 544.8
ZAUBERPERLE,
die nach einer Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in der Beschwerdeinstanz noch Schutz für die Dienstleistungen
„Klasse 06: Kunstgegenstände aus unedlen Metallen; Weihnachtssterne, sämtlich aus unedlem Metall,
Klasse 20: Weihnachtssterne, sämtlich aus Kunststoff,
Klasse 21 Glassterne; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Weihnachtssterne soweit in Klasse 21 enthalten, sämtlich aus Glas“
beansprucht, mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem beschreibungsgeeigneten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
Die vorliegende Wortbildung „Zauberperle“ erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen zwanglos als Beschreibung eines Gegenstandes („Perle“), wobei mit dem vorangestellten „Zauber“ in werbeüblicher Weise auf eine auf gleichsam magische Weise anziehende Ausstrahlung, Wirkung, Faszination, Reiz (http://www.duden.de/rechtschreibung/Zauber, 15. Februar 2013) dieser Gegenstände hingewiesen werde. Dabei bezeichne „Zauber“ sowohl die Anmutung als auch die Funktionsweise der so bezeichneten Gegenstände. Auch hinsichtlich der noch beanspruchten Waren bezeichne die Anmeldemarke deren Form als Perle und deren Wirkung, die aus deren Gestaltung resultiere, bzw. das Ausgangsmaterial, da z. B. Weihnachtssterne auch aus Perlen gefertigt werden könnten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Sie beantragt,
den Beschluss hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2013 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich nach Beschränkung des Warenverzeichnisses als begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, sofern „ZAUBERPERLE“ zur Kennzeichnung der nunmehr noch beanspruchten Waren der Klassen 6, 20 und 21 verwendet wird.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren dienen können. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu beachten, sondern es ist auch die Möglichkeit zu erörtern, ob eine beschreibende Verwendung der fraglichen Marke vernünftigerweise in der Zukunft erwartet werden kann. Erforderlich ist insoweit eine realitätsbezogene Prognose, die auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt, welche eine beschreibende Verwendung der betreffenden Angabe vernünftigerweise erwarten lassen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 31, 37) - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 56) - Postkantoor; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2008, 900, 902 (Nr. 23) - SPA II; Hackbarth, MarkenR 1999, 329, 330 f.; Ströbele WRP 2000, 1028, 1031).
Bei den nunmehr noch beanspruchten Waren handelt es sich nicht um solche, die durch das Zeichen beschrieben werden, weder in Aufbau (nicht jeder Kunstgegenstand und sei er ein Weihnachtsstern besteht aus (Metall-/Kunstoff-) Perlen), noch in der Wirkung (nicht jeder Kunstgegenstand glänzt zauberhaft bzw. perlmuttfarben) oder Bestimmung.
Zugleich kann der angemeldeten Wortmarke das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die nunmehr noch beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. Zwar ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig sei oder verwendet würde (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker MarkenG 10. Aufl. § 8 Rn. 107), da der Durchschnittsverbraucher auch bisher noch nicht verwendete, für ihn aber verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen wird (vgl. Ströbele a. a. O.). So mag das Wort „Perle“ als solches allein nicht herkunftshinweisend wirken. In Kombination mit einem wenn auch werbeüblichen Begriff wie „Zauber“ wird jedoch ein Gesamtbegriff geschaffen, dessen Bedeutung im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren (anders als bei den ursprünglich auch begehrten Bastelartikeln) nicht klar und eindeutig ist. Insoweit beinhaltet das Zeichen „Zauberperle“ keine unmittelbar beschreibende Sachaussage. Der Begriff „Zauber“ ist zwar werbeüblich, jedoch lässt sich ihm weder eine Sachinformation noch eine Funktion mit engem Bezug auf die beanspruchten Waren entnehmen. Dem Zeichen „Zauberperle“ fehlt es somit nicht an jeglicher Unterscheidungskraft.
Aus diesen Gründen hat die Beschwerde nach Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.