Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 05.02.2018


BPatG 05.02.2018 - 26 W (pat) 513/15

Markenbeschwerdeverfahren – "PEP-Kreativplatte (Wort- Bildmarke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
05.02.2018
Aktenzeichen:
26 W (pat) 513/15
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:050218B26Wpat513.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 071 560.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Februar 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben.

Gründe

I.

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Das Wort-/Bildzeichen (rot, schwarz)

Abbildung

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2

ist am 15. November 2014 unter der Nummer 30 2014 071 560.0 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren der Klassen 16, 17 und 20 angemeldet worden. Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. November 2017 beansprucht der Anmelder nur noch Schutz für die Waren der

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Klasse 16: Dekorationsgegenstände aus Pappe; Kunstwerke aus Pappe; Figuren aus Pappe; Waren für Ablagezwecke oder zur Halterung von Gegenständen, insbesondere Kapseln, aus Pappe;

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Klasse 20: Dekorationsgegenstände aus Holz; Figuren aus Holz; Kunstwerke aus Holz; hängende Ablageplatten und Halterungsvorrichtungen mit Bolzen, Noppen, Stiften oder Dübeln aus Holz; Wanddekorations-Halter aus Holz; Wanddekorationsplatten aus Holz, für aufzusteckende Kapseln.

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Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie - soweit nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch relevant - ausgeführt, die angesprochenen breiten Verkehrskreise entnähmen dem Wortbestandteil "PEP-Kreativplatte" die Aussage, dass die damit gekennzeichneten Produkte aus dem Kunststoff "PEP" bestünden und in einer gut für gestalterische Zwecke einsetzbaren Plattenform vorlägen bzw. dass diese Gegenstände unter Verwendung solcher Platten hergestellt worden seien. "PEP" sei als eine Materialbezeichnung im Sinne von Ethylen-Propylen (-Polymer) erkennbar. "Kreativplatte" benenne klar die Angebots-/Ausgangsmaterialform mit werblichem Hinweis auf eine besondere Bestimmung oder Eignung. Die Verbindung dieser Eigenschaftshinweise erfolge in sprachüblicher Form. In den hier einschlägigen Warensektoren fänden sich durchaus ähnlich gebildete Sachbezeichnungen, wie z. B. "Gipskarton-Einmannplatte" oder "fermacell Gipsfaser-Platten". Das Anmeldezeichen vermittle Produktinformationen zu Material, Form und Verwendung. Das gelte auch, wenn die so gekennzeichneten Waren noch aus anderen Materialien bestünden. Zum einen würden Platten üblicherweise aus Verbund-Materialien hergestellt. Zum anderen könne die "Kreativplatte" schon in ein neues Produkt eingegangen sein und dieses maßgeblich in seinen Eigenschaften beeinflussen. Die farbliche Gestaltung des Anmeldezeichens sei nicht geeignet, seinen rein sachbeschreibenden Inhalt zu überlagern. Die notwendige Klärung des Warenverzeichnisses im Hinblick auf die Unbestimmtheit einiger der verwendeten Begriffe werde vorläufig zurückgestellt.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 20. Februar 2015 aufzuheben.

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Zur Begründung führt er aus, die von der Markenstelle angeführte Bezeichnung "Gipskarton-Einmannplatte" sei ausschließlich aus rein beschreibenden Angaben zusammengesetzt, während die Buchstabenfolge "PEP" vielfältige Interpretationsmöglichkeiten zulasse und der Bestandteil "Kreativ" eine vage, werbende Aussage enthalte. Die Kombination von "PEP" mit "kreativ" könne zudem eine Assoziation zu "peppig" wecken oder aufgrund der roten, feurigen Farbe eine gedankliche Verbindung zu "pepper" herstellen. "PEP" als Bezeichnung des Kunststoffs Ethylen-Propylen (-Polymer) sei nur eine von mehreren möglichen und sinnvollen Interpretationen. Selbst wenn man "PEP" als Materialbezeichnung ansähe, fiele das Wortelement "kreativ" völlig aus dem Rahmen, weil selbst PE-Kreativplatten, PP-Kreativplatten oder PVC-Kreativplatten nicht gängig seien, obwohl die Kunststoffe "PE", "PP" oder "PVC" weitaus häufiger anzutreffen seien als "PEP". Ferner könne die Annahme der Markenstelle, "PEP-Kreativplatte" sei sprachüblich zusammengesetzt, nicht nachvollzogen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren beschränkten Warenverzeichnisses auch begründet. Weder fehlt es dem Wort-/Bildzeichen Abbildung

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in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 16 und 20 an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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1. Dem Anmeldezeichen kann insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.

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a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2017, 1262 Rdnr. 17 – Schokoladenstäbchen III). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

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b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird das Wort-/Bildzeichen Abbildung gerecht. Denn es vermittelt den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen eine interpretationsbedürftige Aussage, ohne dass ein beschreibender Begriffsinhalt für die in Rede stehenden Waren der Klassen 16 und 20 erkennbar ist. Somit weist es die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst zu werden.

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aa) Von den beanspruchten Waren werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, z. B. Bastler bzw. Heimwerker, als auch der Design-/Inneneinrichtungs- und Kunstfachhandel sowie Handwerker, Dekorateure und Künstler aus dem materialverarbeitenden Bereich angesprochen.

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bb) Der Wortbestandteil des Anmeldezeichens setzt sich aus den durch einen Bindestrich verbundenen Elementen "PEP" und "Kreativplatte" zusammen.

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aaa) Auch wenn die Buchstabenfolge "PEP" verschiedene Bedeutungen haben kann (Anlage 1a zum gerichtlichen Hinweis), ist "PEP" jedenfalls auch die Abkürzung für einen bestimmten Kunststoff, nämlich ein Ethylen-Propylen (-Polymer), die durch die DIN 7728 Teil 1 als Kunststoff-Kurzzeichen empfohlen wird (Anlage zum Beanstandungsbescheid des DPMA vom 28. Januar 2015).

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bbb) Unter der Bezeichnung "Kreativplatte" werden auf dem Markt plattenförmige, teilweise kreativ gestaltete Gegenstände aus unterschiedlichen Materialien für verschiedene, vor allem gestalterische Zwecke angeboten, etwa

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- Platten aus Keramik zur kreativen Gestaltung (https://www.amazon.de/dp/B01N9RAB75, Anlage 2a zum gerichtlichen Hinweis);

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- Betonplatten zur Gehweggestaltung (http://www.krautz-beton.de/pages/startseite/galerie/private-wohn--und-lebensbereiche/kreativplatte-exclusiv.php, Anlage 2b zum gerichtlichen Hinweis);

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- Dämmplatten für den Heimwerkerbedarf (https://www.obi.at/bk/at/5300_Fliesen/blaetterkatalog/blaetterkatalog/pdf/complete.pdf, Anlage 2c zum gerichtlichen Hinweis);

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- Lochplatten aus Acryl zum Gestalten mit Draht (http://de.opitec.com/opitec-web/articleNumber/538902/sp/adw-productfeed?gclid=Cj0KCQiA84rQBRDCARIsAPO8RFwvRQ9wVW2ZH2G3vzVkRpZCd0Tj6MAxOS8pqVOoPuf0UYEUgSiO8jsaAh5pEALw_wcB, Anlage 2d zum gerichtlichen Hinweis) oder

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- Schreibtischplatten (https://www.inwerk-bueromoebel.de/buerotische/buero-schreibtische/schreibtisch-doppel-c-fuss-kreativplatten-cfx-bm52776.html, Anlage 2e zum gerichtlichen Hinweis),

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die entweder selbst besonders gestaltet sind und/oder zur Aufnahme bzw. zum künstlerisch kreativen Repräsentieren oder Arrangieren von Objekten, wie z. B. Baumaterial, Inneneinrichtungen oder Lebensmitteln, geeignet sind.

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cc) Die durch den Bindestrich verbundene Wortkombination "PEP-Kreativplatte" beschreibt somit einen plattenförmigen Gegenstand aus dem Material Ethylen-Propylen (-Polymer) oder aus einem Ethylen-Propylen (-Polymer) enthaltenden Material, der entweder selbst kreativ gestaltet oder für kreative Zwecke nutzbar ist.

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dd) Da das Anmeldezeichen aber nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren nur noch Waren aus den Materialien Holz und Pappe beansprucht, eignet sich die Bezeichnung "PEP-Kreativplatte" für sie nicht mehr als Beschaffenheitsangabe.

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In Bezug auf die noch angemeldeten Dekorationsgegenstände und Kunstwerke könnte der Wortbestandteil "PEP-Kreativplatte" allenfalls den Verwendungszweck angeben. Das würde allerdings voraussetzen, dass "PEP-Kreativplatte" ein für die angesprochenen Verkehrskreise ohne analysierende Zwischenschritte verständlicher Hinweis auf die Bestimmung dieser Gegenstände für eine "PEP-Kreativplatte" wäre, wie z. B. das Wort "Kinder" für die Ware "Schokolade". Dies lässt sich nach der Recherche des Senats jedoch nicht feststellen.

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2. Mangels eines eindeutigen, beschreibenden Sinngehalts entfällt auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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3. Vor einer Eintragung des Anmeldezeichens wird die Markenstelle noch Unklarheiten des Warenverzeichnisses zu klären haben, die sie im angefochtenen Beschluss vorläufig zurückgestellt hat.