Entscheidungsdatum: 11.12.2013
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann
beschlossen:
1. Der Antrag der Markeninhaberin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 MarkenG, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn die ehedem Widersprechende hat ihren nicht von vorneherein aussichtslosen Widerspruch auf die Ladung hin zurückgenommen. Es ist ihr daher kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen, der eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließe (vgl. auch Knoll in Ströbele/Hacker Markengesetz, 10. Aufl. § 71 Rn. 16 a. E. m. w. N.). Bereits aus dem Ausgangsbeschluss des DPMA vom 2. Oktober 2008 ergibt sich, dass es zumindest diskussionswürdig war, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen.
Den Gegenstandswert hat der Senat im Anschluss an die regelmäßige Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704) vorgenommen, auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.