Entscheidungsdatum: 09.05.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2009 016 953
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann und die Richter Reker und Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 30 2009 016 953
METRALOG
für
„Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Reservierungsdienste (Transportwesen); Transport von Gütern"
ist Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 302 43 943
Wetralog,
eingetragen für Dienstleistungen
"Transportwesen, insbesondere für Viehtransporte; Lebensmitteltransporte, sowohl für frische, tiefgekühlte oder Convenience-Produkte; Transporte von tierischen Stoffen, insbesondere Fellen, Häuten, Knochen oder Blut, Futtermitteltransporte; Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere Touren- und Routenplaner“.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. Mai 2010 und - im Erinnerungsverfahren - vom 23. Dezember 2011 die Löschung der jüngeren Marke wegen des Widerspruchs ausgesprochen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Angesichts der Dienstleistungsidentität sowie unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an den Abstand, den die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke einzuhalten hat, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Verkehr sicher ausschließen zu können, strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Marke nicht, denn es bestehe die Gefahr, dass die Markenwörter ihrem Klangbild nach miteinander verwechselt werden. Die Übereinstimmungen in den für den klanglichen Gesamteindruck wichtigen Merkmalen wie der Silbenzahl, Silbengliederung, der Vokalfolge, dem Betonungs- und Sprechrhythmus sowie den meisten Konsonanten, seien so zahlreich, dass der Eindruck gleich klingender Wörter entstehe. Der einzige Unterschied in den Anfangsbuchstaben "M" einerseits und "W" andererseits könne der Verwechslungsgefahr nicht entgegenwirken, denn es handele sich jeweils um klangschwache Konsonanten.
Hiergegen richtet sich die - nicht begründete - Beschwerde der Markeninhaberin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen bejaht und folglich zu Recht die Löschung der jüngeren Marke angeordnet (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Unter Berücksichtigung der einzelnen für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen und der Markenähnlichkeit ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen.
Nachdem die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den angegriffenen Beschluss für fehlerhaft hält.
Zwischen den Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht Identität.
Die einander gegenüberstehenden Marken sind in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich, so dass selbst dann, wenn man die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen der jeweils angedeuteten Bedeutung in „-tra-“ für Transport und „-log“ für Logistik als leicht unterdurchschnittlich ansähe, unter Berücksichtigung der Nähe der vorgenannten Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen in einem markenrechtlich relevanten Umfang ohne weiteres zu bejahen ist.
Nachdem eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, worauf der Schriftsatz der Widersprechenden vom 29. März 2012 zutreffend hinweist, ist auch nicht zu ersehen, in welcher Richtung die Inhaberin der jüngeren Marke den angefochten Beschluss für angreifbar hält.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.