Entscheidungsdatum: 15.12.2010
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 307 77 045.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26.06.2009 und 17.03.2008 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Klasse 9: Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten, soweit in Klasse 9 enthalten“, zurückgewiesen worden ist.
I.
Der u. a. für die Waren
"Kl. 9:
Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten, soweit in Klasse 9 enthalten“
angemeldeten Wortmarke 307 77 045.1
Info Network
hat das Deutsche Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen
„Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Ferngläser; Mechaniken und geldbetätigte Apparate, soweit in Klasse 9 enthalten; Rechenmaschinen; Registrierkassen; Papier, Pappe (Karton); Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Verleih und Vermietung von Kinofilmen, Videofilmen und sonstigen Filmen, soweit bespielt“
den Schutz wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft versagt. Die angemeldete Bezeichnung habe die Bedeutung „Informationsnetzwerk“. In ihr werde der Verkehr im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jeweils einen im Vordergrund stehenden Hinweis auf ein Netzwerk zur Information oder mit Informationen, nicht aber einen Herkunftshinweis erkennen. Sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten, wie die Markenstelle näher ausführt hat, auch in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem Informationsnetzwerk stehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Wortkombination für unterscheidungskräftig. Der Verkehr werde die kurze und prägnante Wortfolge „Info Network“ als Herkunftshinweis auffassen. Insbesondere im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren der Klassen 9 sei der Verkehr an Unternehmensbezeichnungen mit dem Wortbestandteil "Net" als Hinweis auf den Hersteller der Waren gewöhnt. Ein beschreibender Sachzusammenhang zwischen der Ware „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ und „Info Network“ liege nicht auf der Hand; ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis beschränkt auf „Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Ferngläser; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten, soweit in Klasse 9 enthalten; Rechenmaschinen; Registrierkassen; Papier, Pappe (Karton); Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Verleih und Vermietung von Kinofilmen, Videofilmen und sonstigen Filmen, soweit bespielt“.
Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26.06.2009 und 17.03.2008 teilweise insoweit aufzuheben, als die Anmeldung für die Waren „Klasse 9: Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ zurückgewiesen worden ist.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Az. 307 77 045.1 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach Beschränkung des Warenverzeichnisses als begründet. Einer Eintragung der angemeldeten Marke „Info Network“ für die nunmehr allein noch von der Zurückweisung umfasste und beanspruchte Ware der Klasse 9 „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ steht weder das von der Markenstelle angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, noch besteht insoweit ein Freihaltebedürfnis.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile führt dabei ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, zu einer Marke, die ebenfalls ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507- Postkantoor).
Die angemeldete Wortkombination verknüpft das der englischen Sprache entstammende, aufgrund seiner klanglichen Nähe zur deutschen Übersetzung „Netzwerk“ auch im Deutschen verständliche Nomen „Network“ mit dem sprachüblich vorangestellten Bestimmungswort „Info“, das im Deutschen als Abkürzung für das dem Lateinischen entstammende Wort „Information“ im Sinne von Nachricht, Mitteilung oder Auskunft über Tatsachen, Ereignisse oder Abläufe verwendet wird. In seiner Funktion als Bestimmungswort für „Network“ bezeichnet „Info“ daher eine irgendwie geartete, konkrete Sachinformation. Zwar kann der Begriff „Information“ (lat. „Einformung, Bildung, Gestaltung“) im Deutschen darüber hinaus zusätzlich Daten im Sinne von Informationen bezeichnen, die zum Zwecke der Weiterverarbeitung durch spezielle Zeichen oder Codes dargestellt sind (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl., Bd. 9, Stichwort „Information“). Jedoch ist die Abkürzung „Info“ im deutschen Sprachgebrauch nicht zur Beschreibung von Daten üblich geworden, deren Austausch zwischen elektronischen Geräten sich letztlich auf den Austausch der durch ein Bit im Sinne einer Binärziffer übermittelten Information von „0“ oder „1“ reduzieren lässt. Weil die Funktionsweise elektronischer Netzwerke einen solchen Datenaustausch notwendig voraussetzt, weist „Info“ in seiner Funktion als Bestimmungswort für „Network“ darauf hin, dass das so bezeichnete Netzwerk dem Austausch von Sachinformationen dient. Die Getrenntschreibung beider Wortbestandteile hat dabei lediglich die Funktion eines werbeüblichen Stilmittels und führt nicht dazu, dass der Sinngehalt der angemeldeten Wortkombination über die Bedeutung der Summe seiner Bestandteile „Info“ und „Network“ hinausginge (vgl. BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 20/05 – Der Frauen-Versteher; BPatG 32 W (pat) 4/04 – Knusper Allerlei; BPatG 25 W (pat) 197/02 – Effect Color, jeweils PAVIS PROMA).
Zur Beschreibung eines bestimmten Merkmals der nach Beschränkung des Warenverzeichnisses allein noch von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Ware „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ ist „Info Network“ daher nicht geeignet. Zwar lassen sich derartige Geräte etwa zur Steuerung der Münzentleerung technisch vernetzen (vgl. Patent DE 10213999A1 v. 23.10.2003 - Verfahren zur Abrechnung und Kassierung von münzbetätigten Automaten). Auch vernetzen Online-Spielcasino-Ketten mehrere Spielautomaten zu einem großen progressiven Jackpot (vgl. http:www.gamblingcity.net/de/casino-spiele/online-spielautomaten/chancen.php). Primär dienen diese Geräte dabei jedoch nicht dem Austausch konkreter Sachinformationen im Sinne von Nachrichten, Mitteilungen oder Auskünften innerhalb eines Netzwerkes. Auch zur Förderung oder Pflege sozialer Kontakte innerhalb sozialer Netzwerke sind Spielautomaten weder geeignet noch bestimmt. Für „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ ist das angemeldete Zeichen nicht im Allgemeininteresse freihaltebedürftig.
Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt insoweit nicht vor. Ein enger sachlicher beschreibender Bezug von „Info Network“ zur Ware „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ fehlt ebenfalls. Weil „Info Network“ im Zusammenhang mit Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten keine für den Durchschnittsverbraucher oder die inländischen Konkurrenten der Anmelderin ohne weiteres verständliche beschreibende Sachaussage beinhaltet, werden sie „Info Network“ als Herkunftshinweis verstehen, wenn sie im Verkehr auf derartig gekennzeichnete Geräte treffen.
Da weitere Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin nach Beschränkung des Warenverzeichnisses aus diesen Gründen stattzugeben.