Entscheidungsdatum: 02.02.2011
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 305 68 328.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen
„Klasse 38: Bereitstellen von Online-Foren zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computerbenutzern, die Websites für Erwachsene betreffen; Bereitstellen von schwarzen Brettern zur elektronischen Übertragung von Nachrichten zwischen Computerbenutzern, die Websites für Erwachsene betreffen; Bereitstellen von Online-Kommunikationsverbindungen, die den Websitebenutzer zu den globalen Webpages übertragen“
bestimmten Wortmarke
ADULT WEBMASTER EMPIRE
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei erkennbar aus drei englischsprachigen Wörtern gebildet. Der Begriff „ADULT“ habe die Bedeutung „Erwachsene(r)“. Der weitere Begriff „WEBMASTER“ bezeichne einen Netzverwalter im Internet und sei als solcher bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Das Wort „EMPIRE“ habe die ursprüngliche Bedeutung „Reich“ bzw. „Imperium“. Die angemeldete Wortfolge insgesamt bezeichne den Bereich eines Adult Webmasters im Internet. Die von den in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich durchweg um Internetnutzer handele und die an die Verwendung englischsprachiger Begriffe im Internet gewöhnt seien und diese verstünden, sähen in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf den Bereich eines Netzverwalters bzw. Webmasters, der Internetseiten für die Erwachsenenunterhaltung konzipiere, programmiere und warte. Die angemeldete Marke werde im Internet auch schon zur schlagwortartigen Bezeichnung von Dienstleistungen, die für einen „adult webmaster“ bestimmt sind bzw. von einem solchen erbracht werden, beschreibend verwendet, was dem Verständnis dieser Bezeichnung als Marke ebenfalls entgegenstehe.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie räumt ein, dass „ADULT WEBMASTER“ die gebräuchliche Bezeichnung für einen Netzwerk-Administrator sei, ist jedoch im Übrigen der Auffassung, dass die angemeldete Gesamtbezeichnung für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen keine glatt beschreibende Angabe darstelle. Bei dem Begriff „EMPIRE“ werde der Verkehr nicht an einen Bereich im Internet, sondern an das frühere britische Weltreich denken. Bei Zugrundelegung dieser Bedeutung sei der Begriffsgehalt der angemeldeten Marke aber nebulös und aus sich heraus nicht verständlich. Insoweit unterscheide sich die angemeldete Marke auch von zurückgewiesenen Bezeichnungen wie „EROTIC EMPIRE“ oder „EMPIRE OF SOUND“, die einfach auf ein vollumfassendes Angebot in den entsprechenden Bereichen hinwiesen. Im Übrigen verweist die Anmelderin auf eine Anzahl ihrer Ansicht nach mit der angemeldeten Marke vergleichbarer eingetragener Marken mit dem Bestandteil „EMPIRE“, die zwar keinen Eintragungsanspruch für die angemeldete Marke begründen könnten, bezüglich derer es jedoch der Angabe von Gründen bedürfe, weshalb von der entsprechenden Eintragungspraxis abgewichen werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2006 und vom 8. April 2009 aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung bedeutet die Eignung einer Marke, die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter ihrer betrieblichen Herkunft nach unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 62 – Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. Nr. 51 – Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 – FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). Da die Frage der Unterscheidungskraft konkret für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, vermag eine Ware für bestimmte Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig zu sein, während ihr für andere die Unterscheidungskraft fehlt (EuGH GRUR 2004, 674, 677, Nr. 73 bis 78 – Postkantoor; GRUR 2007, 425, 436, Nr. 32 – MT&C/BMW).
Die Unterscheidungskraft fehlt in erster Linie Angaben und Zeichen, die die in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreiben oder die einen engen sachlichen beschreibenden Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen aufweisen (BGH a. a. O. Rdn. 19 und 28 - FUSSBALL WM 2006), aber auch gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie stets nur als solche in ihrer ursprünglichen, nicht markenmäßigen Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdn. 19 und 45- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2007, 1071, 1072, Rdn. 25 – Kinder II).
Hiervon ausgehend ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen, für die sie gemäß der Anmeldung eingesetzt werden soll, zu verneinen.
Auch die Anmelderin stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der Bezeichnung „ADULT WEBMASTER“ um einen glatt beschreibenden Hinweis auf einen Netzverwalter bzw. einen Netzwerk-Administrator handelt, der für Erwachsene bestimmte Internetseiten konzipiert, programmiert oder anderweitig betreut bzw.- allgemein ausgedrückt - den Zugriff auf solche Seiten bereitstellt. Sie stellt ferner nicht in Abrede, dass der weitere in der angemeldeten Marke enthaltene Begriff „EMPIRE“ die von der Markenstelle ermittelte ursprüngliche Bedeutung „(Welt)Reich“ hat, mit der es seit langem bereits auch in den deutschen Wortschatz Eingang gefunden hat. Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird der Begriff „EMPIRE“ aber auch im Inland nicht nur als Hinweis auf das einstige britische Weltreich verwendet und verstanden, sondern auch außerhalb dieses geschichtlichen und politischen Zusammenhangs als Hinweis auf ein anderweitiges Reich bzw. Imperium verwendet. So sind beispielsweise in dem Englisch-Deutsch- bzw. Deutsch-Englisch- Internetwörterbuch „dict.cc“ auf der Internetseite „http://www.dict.cc“, auf die die Anmelderin vor der Entscheidung hingewiesen worden ist, die Begriffe „media empire“ und „Medienreich“ verzeichnet. Des Weiteren ergibt sich aus der der Anmelderin mit dem angegriffenen Beschluss übersandten „GOOGLE“-Recherche zu den Wörtern „Empire Spiele“, dass der Begriff „EMPIRE“ im Internet insbesondere im Zusammenhang mit Internetspielen in seiner allgemeinen Bedeutung „Reich“ bzw. Imperium“ überaus häufig verwendet wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die hier maßgeblichen inländischen Nutzer und Interessenten von Computerseiten und -foren mit Angeboten für Erwachsene diesen Begriff kennen und in den vorgenannten Bedeutungen verstehen. Dann kann und muss aber auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreise, also die Abnehmer und Nutzer der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen sowie die Konkurrenten der Anmelderin, die angemeldete Marke als Hinweis auf das Reich bzw. den Bereich (irgend)eines, nicht näher bezeichneten ADULT WEBMASTERS und dessen umfangreiches Angebot und nicht als Hinweis auf die Herkunft so bezeichneter Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin unterscheidet sich die angemeldete Marke in ihrem Aufbau und ihrem Begriffsgehalt, was die Beurteilung der Unterscheidungskraft betrifft, nicht maßgeblich von den zuvor bereits als schutzunfähig erachteten Bezeichnungen „EROTIC EMPIRE“ und „“EMPIRE OF SOUND“; denn sie enthält neben dem auf die Angebotsstätte und ein umfassendes Angebot hinweisenden Begriff „EMPIRE“ auch nur die Bezeichnung des Tätigkeitsgebiets sowie zusätzlich der Funktion des Anbieters der Dienstleistungen.
Bei den in Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen handelt es sich, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, auch durchweg um solche, die einen Zugang zu Internetseiten für Erwachsene ermöglichen, so dass ein enger sachlicher und beschreibender Bezug der angemeldeten Marke zu diesen Dienstleistungen besteht.
Die von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung aufgeführten deutschen Marken und Gemeinschaftsmarken, die neben weiteren Wortelementen auch den Begriff „EMPIRE“ enthalten und für Waren und Dienstleistungen des Computer- und Internetsektors eingetragen worden sind, sind nicht geeignet, eine für die Anmelderin günstigere Beurteilung der angemeldeten Marke herbeizuführen. Maßgebliche Grundlage für die Entscheidung, ob die Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu versagen ist, ist die Prüfung, ob eines der in § 8 Abs. 1 und 2 MarkenG genannten Schutzhindernisse gegeben ist. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Sie sind jedoch keinesfalls bindend, denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzliche geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgeblich (EuGH MarkenR 2009, 201, Rn. 14 ff. - Bild digital u. a./Präsident DPMA; BGH MarkenR 2011, 68, 69, Nr. 10 - SUPERgirl). Auf das Vorbringen von voreingetragenen identischen oder ähnlichen Marken braucht auch nicht näher eingegangen zu werden, weil zum einen (nicht begründeten) Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden kann (EuGH a. a. O., Rn. 18; BGH a. a. O., Nr. 12). Es bedarf deshalb auch im vorliegenden Fall angesichts der Tatsache, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen aus den zuvor im Einzelnen dargelegten Gründen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, keines näheren Eingehens auf die von der Anmelderin angeführten, von ihr für vergleichbar mit der angemeldeten Marke erachteten eingetragenen Marken.
Die Beschwerde der Anmelderin konnte angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben.