Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 10.08.2011


BPatG 10.08.2011 - 26 W (pat) 111/10

Markenbeschwerdeverfahren – "weiss von schwarz/SCHWARZ WEISS (Wort-Bild-Marke)" – Warenidentität - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
10.08.2011
Aktenzeichen:
26 W (pat) 111/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 21 400

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die für die Waren der Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ seit 11. Mai 2007 eingetragene Wortmarke 307 21 400

2

weiss von schwarz

3

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren, für die Waren der Klasse 33 „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Schaumweine, Weinbrände; Werbung und Marketing; kulturelle Aktivitäten" eingetragenen Wort-/Bildmarke 305 35 850

Abbildung

4

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 33 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Den angesichts von Warenidentität und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gebotenen Zeichenabstand halte die angegriffene Marke sicher ein. In ihrer Gesamtheit betrachtet, unterschieden sich beide Zeichen schriftbildlich durch die graphische Ausgestaltung der prioritätsälteren sowie durch die in dem Wortbestandteil der jüngeren Marke zusätzlich enthaltene Präposition „von“ deutlich voneinander. Während die Widerspruchsmarke durch ihre beiden Wortbestandteile „schwarz“ und „weiß“ geprägt werde, sei dies bei der angegriffenen Marke, die die in ihr verwendeten Farbangaben durch die Präposition „von“ zueinander in Beziehung setze, gerade nicht der Fall. Hierdurch bedingt sei das Klangbild der jüngeren Marke um ein Drittel länger als dasjenige der älteren und unterscheide sich gleichzeitig deutlich in der jeweiligen Vokalfolge (ei–o-a / a-ei), so dass auch klangliche Verwechslungen  ausschieden. Eine Verwechselung der Marken sei auch nicht deshalb zu erwarten, weil diese aus denselben Wörtern bzw. Silben, jedoch in abweichender Reihenfolge bestünden. Hiergegen spreche zum einen die ungewöhnliche Formulierung der angegriffenen Marke, die sich gerade nicht in einer bloß veränderten Zusammenstellung der die Widerspruchsmarke prägenden Wortbestandteile erschöpfe. Zum anderen sei dem Verkehr die in der Widerspruchsmarke verwendete Reihenfolge seiner Wortbestandteile „schwarz- weiß“ als feststehender Ausdruck aus einer Vielzahl von Formulierungen wie beispielsweise „Schwarz-Weiß-Foto, Schwarz-Weiß-Fernseher“ und „Schwarz-Weiß-Aufnahme“ bekannt, was gegen eine Verwechslung in Folge einer unbewussten Rotation dieser Wortbestandteile im Erinnerungsbild der angesprochenen Verkehrsteilnehmer spreche. Aus derselben Überlegung heraus sei auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen. Die Gefahr, dass beide Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, scheide ebenfalls aus, weil die sich gegenüberstehenden Kollisionszeichen weder eine hinreichende Übereinstimmung in der Markenbildung noch einen erkennbar grammatikalisch-formalen Zusammenhang in ihrer Formulierung aufwiesen. Abgesehen von den übereinstimmenden Wortbestandteilen „weiß“ und „schwarz“ enthielten beide Marken keine zusätzlichen Merkmale, die auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft schließen ließen. Sie unterschieden sich vielmehr in Aufbau, Formulierung und graphischer Gestaltung deutlich voneinander.

5

Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Anfang November 2010 eingelegten Beschwerde, die sie bislang nicht begründet hat.

6

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

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die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. April 2009 und 6. Oktober 2010 aufzuheben und die Löschung der Marke 307 21 400 „weiss von schwarz“ anzuordnen.

II.

8

Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist die Markenstelle zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen beiden Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

9

Die Ausführungen der Markenstelle dazu, dass die in der Widerspruchsmarke anzutreffende Reihenfolge der Adjektive „schwarz“ und „weiß“ einem im Deutschen feststehenden Ausdruck entspreche, lassen sich mühelos um weitere Beispiele in Form von verschiedenen Redewendungen wie „Hier steht es schwarz auf weiß.“; „Er redet schwarz auf weiß.“; „Ich kann schwarz und weiß wohl unterscheiden.“ ergänzen. Auch diese Beispiele sprechen sowohl gegen die Gefahr einer unbewussten Rotation beider Wortbestandteile in der Erinnerung der durch die alkoholischen Getränke der Klasse 33 angesprochenen allgemeinen Endverbraucher (vgl. BPatG MarkenR 2007, 277 – 280 – QUELLGOLD/Goldquell), als auch gegen eine begriffliche Verwechslungsgefahr beider Marken. Zusätzlich lassen sich die Kollisionszeichen durch die allein in der angegriffenen Marke enthaltene Präposition „von“, welche die beiden Farbangaben zueinander in Beziehung setzt, und den Bildbestandteil der Widerspruchsmarke hinreichend sicher voneinander unterscheiden.

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Da die Widersprechende ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die Ergebnis zutreffende Entscheidung der Markenstelle für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

11

Die Beschwerde der Widersprechenden war somit zurückzuweisen.