Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 26.04.2018


BPatG 26.04.2018 - 25 W (pat) 540/17

Markenbeschwerdeverfahren – "FREETIME" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
26.04.2018
Aktenzeichen:
25 W (pat) 540/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:260418B25Wpat540.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 006 148.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2016 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf folgende Waren- und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 9: Drähte, Kabel, Adapter, Adapterkarten, Kabelverbindungen, Steckverbinder, elektrische Netzverbindungen, Batterieladegeräte; Akku-Packs; Etuis, Hüllen und angepasste Ständer für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer;

Klasse 41: Dienstleistungen von Dolmetschern; Modellstehen für Künstler; Dienstleistungen von Nachrichtenreportern; Dolmetschen in Gebärdensprache; Berufsberatung [Empfehlungen in Bezug auf Aus- oder Weiterbildung]; Umschulung;

Klasse 42: Computerdienstleistungen zum Schutz gegen Viren; Konstruktionsplanung; Handschriftenanalyse [Graphologie].

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

FREETIME

3

ist am 4. September 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 39, 41, 42 und 45 angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2014 033 272.5 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 16. September 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich in Bezug auf die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

4

Klasse 9: Tragbare und elektronische Taschengeräte zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Überarbeitung von Text, Bildern, Audio, Video und Daten, einschließlich über weltweite Computernetze, drahtlose Netze und elektronische Kommunikationsnetze und elektronische und mechanische Teile und Zubehör dafür; Computer, Tablet-Computer, Lesegeräte für elektronische Bücher, Audio- und Video-Abspielgeräte, elektronische Planungshilfen, persönliche digitale Assistenten und daraus bestehende Vorrichtungen für ein weltweites System zur Positionsbestimmung und elektronische und mechanische Teile und Zubehör dafür; Computerhardware- und –software; Computer-Peripheriegeräte; Monitore, Displays, Drähte, Kabel, Modems, Drucker, Plattenlaufwerke, Adapter, Adapterkarten, Kabelverbindungen, Steckverbinder, elektrische Netzverbindungen, elektronische Docking-Stationen und Treiber (Software); Batterieladegeräte; Akku-Packs; Speicherkarten und Speicherkartenleser; Kopfhörer und Ohrhörer; Lautsprecher, Mikrofone und Headsets; Etuis, Hüllen und angepasste Ständer für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer; Fernbedienungen für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer; Software zur Verwendung in Verbindung mit elektronischen Veröffentlichungen; Software-Tool in Form einer Publikation/eines Buches als Erkundungsführer; Computersoftware zum Suchen, Finden, zur Zusammenstellung, zum Indexieren, Zuordnen, Navigieren, Erhalten, Herunterladen, Empfangen, Kodieren, Dekodieren, Abspielen, Speichern und Organisieren von Text, Daten, Bildern, Grafik, Audio und Video in einem weltweiten Computernetz; Internet-Browser-Software; Web-Browser-Software für mobile Kommunikationsgeräte; Computersoftware zur Verbesserung des mobilen Zugangs zum Internet über Computer, mobile Computer und mobile Kommunikationsgeräte; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsmedien; Computersoftware zur Verwendung in mobilen Bediencomputern und mobilen Kommunikationsgeräten; Software für Computer und mobile Geräte zur Verbesserung der Funktionen zum Hochladen und Herunterladen auf Computern, mobilen Computern und mobilen Kommunikationsgeräten; Computersoftware zum Herunterladen und Zugänglichmachen von Inhalten, Text, visuellen Werken, Audiowerken, audiovisuellen Werken, literarischen Werken, Daten, Dateien, Dokumenten und elektronischen Werken auf einem Computer oder anderen tragbaren Heimelektronikgerät, Computer- und elektronische Spielesoftware, Verlagssoftware; herunterladbare Audiowerke (Publikationen), visuelle Werke (Publikationen), audiovisuelle Werke (Publikationen) und elektronische Publikationen mit Büchern, Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften, Mitteilungsblättern, Leitfäden, Quizspielen, Tests, Journalen und Handbüchern über eine Vielzahl von Themen, einschließlich jene für Kinder; herunterladbare Software in Form einer mobilen Anwendung auf dem Gebiet der Kindererziehung und -entwicklung zum Entwickeln von kognitiven Fertigkeiten, Zählfertigkeiten, feinmotorischen Fertigkeiten, phantasievollem Spiel, Sprache und kreativem Ausdruck; herunterladbare Videospiele (Software), interaktive Spielprogramme und Anwendungen für Computer oder andere tragbare Heimelektronikgeräte; Computersoftwareprogramme für die Entwicklung von Anwendungen; Computersoftware zum Übertragen, gemeinsamen Nutzen, Empfangen, Herunterladen, Streaming, Anzeigen und Weiterleiten von Inhalten, Text, visuellen Werken, Audiowerken, audiovisuellen Werken, literarischen Werken, Daten, Dateien, Dokumenten und elektronischen Werken über tragbare elektronische Geräte und Computer und weltweite Computer- und Kommunikationsnetze; Computersoftware zum Formatieren und Konvertieren von Inhalten, Text, visuellen Werken, Audiowerken, audiovisuellen Werken, literarischen Werken, Daten, Dateien, Dokumenten und elektronischen Werken in ein Format, das mit tragbaren elektronischen Geräten und Computern kompatibel ist; Software zur elterlichen Kontrolle;

5

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Audiowerke, visuelle Werke, audiovisuelle Werke, Computersoftware, Spiele, Spielzeug, Kleidung und Zubehör, Sportwaren, und elektronische Publikationen mit Büchern, Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften, Mitteilungsblättern, Journalen und Handbüchern über eine Vielzahl von Themen, zur Verwendung auf einem tragbaren elektronischen Gerät oder Personalcomputern, tragbaren und elektronischen Taschengeräten zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Überarbeitung von Text, Bildern, Audio, Video und Daten (einschließlich über weltweite Computernetze, drahtlose Netze und elektronische Kommunikationsnetze), Computern, Tablet-Computern, Lesegeräten für elektronische Bücher, Audio- und Video-Abspielgeräten, elektronischen Planungshilfen, persönlichen digitalen Assistenten und Vorrichtungen für weltweites System zur Positionsbestimmung und elektronische und mechanische Teile und Zubehör dafür, Computerhardware- und -software, Monitoren, Displays, Drähten, Kabeln, Modems, Druckern, Plattenlaufwerken, Adaptern, Adapterkarten, Kabelverbindungen, Steckverbindern, elektrischen Netzverbindungen, Docking-Stationen und Treibern, Batterieladegeräten, Akku-Packs, Speicherkarten und Speicherkartenlesern, Kopfhörern und Ohrhörern, Lautsprechern, Mikrofonen und Headsets, Etuis, Hüllen und Ständern für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer, Fernbedienungen für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer, gedruckten Veröffentlichungen, Zeitschriften, Büchern, Magazinen, Mitteilungsblättern, Broschüren, Heften, Druckschriften, Handbüchern, Journalen, Kataloge und Aufklebern, Taschengeräten zum Spielen von elektronischen Spielen, tragbaren elektronischen Spielen und Geräten elektronischen Spielen und Videospielen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen mit Audiowerken, visuellen Werken, audiovisuellen Werken, Computersoftware, Spielen, Spielzeug, Kleidung und Zubehör, Sportwaren, und elektronischen Publikationen mit Büchern, Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften, Mitteilungsblättern, Journalen und Handbüchern über eine Vielzahl von Themen zur Verwendung auf einem tragbaren elektronischen Gerät oder Personalcomputern, tragbaren und elektronischen Taschengeräten zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Überarbeitung von Text, Bildern, Audio, Video und Daten(einschließlich über weltweite Computernetze, drahtlose Netze und elektronische Kommunikationsnetze), Computern, Tablet-Computern, Lesegeräten für elektronische Bücher, Audio- und Video-Abspielgeräte, elektronischen Planungshilfen, persönlichen digitalen Assistenten und Vorrichtungen für weltweite Systeme zur Positionsbestimmung sowie von elektronischen und mechanischen Teilen und Zubehör dafür, Computerhardware- und -software, Monitoren, Displays, Drähten, Kabeln, Modems, Druckern, Plattenlaufwerken, Adaptern, Adapterkarten, Kabelverbindungen, Steckverbindern, elektrischen Netzverbindungen, Docking-Stationen und Treibern, Batterieladegeräten, Akku-Packs, Speicherkarten und Speicherkartenlesern, Kopfhörern und Ohrhörern, Lautsprechern, Mikrofonen und Headsets, Etuis, Hüllen und Ständern für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer, Fernbedienungen für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer, gedruckten Veröffentlichungen, Zeitschriften, Büchern, Magazinen, Mitteilungsblättern, Broschüren, Heften, Druckschriften, Handbüchern, Journalen, Katalogen und Aufklebern, Taschengeräten zum Spielen von elektronischen Spielen, tragbaren elektronischen Spielen und Geräten, elektronischen Spielen und Videospielen; Auskünfte über Geschäftsangelegenheiten; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein elektronisches Online-Kommunikationsnetz; Verbraucherberatung mittels einer online durchsuchbaren Datenbank für Verbraucherproduktinformationen; computergestützte Datenbankverwaltung; computergestützte Datenbankverwaltungs-Dienstleistungen; Vermittlung von Abonnements für elektronische Zeitungen; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienstleistungen für Dritte;

6

Klasse 38: Telekommunikationsdienste zum Übertragen, Zwischenspeichern, für den Zugang, zum Empfangen, Herunterladen, Streaming, Verbreiten, gemeinsamen Nutzen, Anzeigen, Formatieren, Spiegeln und Weiterleiten von Text, Bildern, Audio, Video und Daten über Telekommunikationsnetze, drahtlose Kommunikationsnetze und das Internet; Bereitstellen eines Internetforums, von Online-Chatrooms und Plattformen für Online-Communities für die Übertragung von Nachrichten unter Computernutzern einschließlich Themen von allgemeinem Interesse für Kinder; Bereitstellung eines Zugangs zu Online-Verzeichnissen, Datenbanken, Websites und Blogs zum Tagesgeschehen und Online-Referenzmaterialien; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen für die Übertragung von Bildern, Nachrichten, Audiowerken, visuellen Werken, audiovisuellen Werken und Multimediawerken zwischen E-Readern, Mobiltelefonen, Smartphones, tragbaren elektronischen Geräten, tragbaren digitalen Geräten, Tablet-Computern oder Computern; Streaming von Audiomaterial, visuellem Material und audiovisuellem Material über das Internet oder andere Computer- oder Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Online-Chatrooms, Internetforen und Plattformen für Online-Communities für die Übertragung von Fotos, Videos, Text, Daten, Bildern und anderen elektronischen Werken; Übertragung von Podcasts; Übertragung von Webcasts; Bereitstellung des Zugriffs auf ein Online-Netzwerk, über das Nutzer auf Inhalte, Text, visuelle Werke, Audiowerke, audiovisuelle Werke, literarische Werke, Daten, Dateien, Dokumente und elektronische Werke zugreifen und sie gemeinsam nutzen können; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen für Online-Netzwerkdienste, die es Nutzern ermöglichen, folgendes gemeinsam zu nutzen: Inhalte, Fotos, Videos, Text, Daten, Bilder und andere elektronische Werke in Bezug auf Unterhaltung einschließlich Filme, Fernsehen, audiovisuelle Werke, Musik, Audiowerke, Bücher, Theater, literarische Werke, Sportereignisse, Erholungsaktivitäten, Freizeitbeschäftigungen, Turniere, Kunst, Tanz, Musicals, Ausstellungen, Sportunterricht, Clubs, Radio, Comedy, Wettbewerbe, visuelle Werke, Spiele, Glücksspiele, Festivals, Museen, Parks, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte, Veröffentlichungen, Animation, aktuelle Ereignisse, Mode, Multimediapräsentationen, Geschichte, Sprache, Freie Künste, Mathematik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Hobbys, Kultur, Sport, Kunst, Psychologie, Philosophie und Themen von Interesse für Kinder; Bereitstellung des Zugriffs auf eine Website, die Computernutzern die Möglichkeit gibt, Inhalte, Text, visuelle Werke, Audiowerke, audiovisuelle Werke, literarische Werke, Daten, Dateien, Dokumente und elektronische Werke zu übertragen, zwischenzuspeichern, zu empfangen, herunterzuladen, zu streamen, zu verbreiten, anzuzeigen, zu formatieren, weiterzuleiten und gemeinsam zu nutzen; Bereitstellung von Online-Portalen zur Unterhaltung auf dem Gebiet von Filmen, Fernsehen, audiovisuellen Werken, Musik, Audiowerken, Büchern, Theater, literarischen Werken, Sportereignissen, Erholungsaktivitäten, Freizeitbeschäftigungen, Turnieren, Kunst, Tanz, Musicals, Ausstellungen, Sportunterricht, Clubs, Radio, Comedy, Wettbewerben, visuellen Werken, Spielen, Glücksspielen, Festivals, Museen, Parks, kulturellen Veranstaltungen, Konzerten, Veröffentlichungen, Animation, aktuellen Ereignissen, Modenschauen und Multimediapräsentationen; Telekommunikation mittels Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Internetseiten für Kinder; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen für Online-Netzwerkdienste, die es Nutzern ermöglichen, Zugang zu Inhalten, Fotos, Videos, Text, Daten, Bildern und anderen elektronischen Werken zu erhalten und diese gemeinsam zu nutzen; Bereitstellen von Suchplattformen im Internet, die es Nutzern ermöglichen, Fotos, Videos, Text, Daten, Bilder und elektronische Werke anzufordern und zu empfangen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen auf dem Gebiet der elektronischen Veröffentlichung in Formaten aller Art über das Internet oder andere Computer- oder Kommunikationsnetze;

7

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung auf Akademien; Dienstleistungen von Vergnügungsparks; Vergnügungsparkdienstleistungen; Tierdressur; Veranstalten und Durchführen von Kolloquien; Veranstalten und Durchführen von Konzerten; Veranstalten und Durchführen von Kongressen; Veranstalten und Durchführen von Seminaren; Veranstalten und Durchführen von Symposien; Veranstalten und Durchführen von Workshops [Schulung]; Veranstalten von Schönheitswettbewerben; Dienstleistungen von Internaten; Buchung von Sitzplätzen für Veranstaltungen; Dienstleistungen eines Bücherbusses; Kalligraphiedienste; Betrieb von Casinos und Durchführen von Glücksspielen in Casinos; Filmvorführungen; Dienstleistungen von Zirkussen; Betrieb von Clubs [Unterhaltung oder Erziehung]; Coaching [Schulung]; Durchführen von Fitnesskursen; Durchführung von Fernkursen; Dienstleistungen eines Diskjockeys; Betrieb einer Diskothek; Synchronisation; Erziehungs- und Bildungsinformationen; Durchführung pädagogischer Prüfungen; elektronisches Desktop Publishing; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Auskünfte auf dem Gebiet der Unterhaltung; Organisation von Modenschauen für Unterhaltungszwecke; Filmproduktion mit Ausnahme von Werbefilmen; Online angebotene Spieledienstleistungen über ein Computernetz; Vermietung von Spielausrüstung; Betrieb von Golfplätzen; Gymnastikunterricht; Betrieb von Fitnessclubs [Gesundheits- und Fitnesstraining]; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Dienstleistungen von Dolmetschern; Layoutgestaltung (ausgenommen für Werbezwecke); Dienstleistungen von Leihbüchereien; Durchführung von Live-Veranstaltungen Mikroverfilmung; Modellstehen für Künstler; Dienstleistungen von Filmstudios; Betrieb von Museen[Präsentation, Ausstellungen] ausgenommen für Werbezwecke; Komponieren von Musik; Dienstleistungen von Music Halls; Dienstleistungen von Nachrichtenreportern; Dienstleistungen von Nachtclubs; Dienstleistungen von Kindergärten; Lotteriedienste; Dienstleistungen eines Orchesters; Veranstaltung von Bällen; Organisation von Wettbewerben [Erziehung oder Unterhaltung]; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder Erziehungszwecke; Organisation von Shows [Dienstleistungen einer Künstleragentur]; Organisation von Sportwettkämpfen; Party-Planung [Unterhaltung]; Dienstleistungen eines persönlichen Trainers [Fitnesstraining]; Erstellen von Fotoreportagen; Fotografieren; Sportunterricht; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Musikproduktion; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Shows; Betrieb von Spielhallen; Bereitstellung von Karaokediensten; Bereitstellen von nicht herunterladbaren elektronischen Online-Veröffentlichungen; Betrieb von Sportanlagen; Veröffentlichung von Büchern; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen; Veröffentlichung von Texten (ausgenommen Werbetexte); Radiounterhaltung; Dienstleistungen eines Aufnahmestudios; Bereitstellen von Einrichtungen zur Freizeitgestaltung; Informationen über Freizeitgestaltung; religiöse Erziehung; Vermietung von Audioanlagen; Vermietung von Camcorders; Vermietung von Kinofilmen; Vermietung von Beleuchtungsanlagen für Bühnen oder Fernsehstudios; Vermietung von Filmprojektoren und Zubehör; Vermietung von Radio- und Fernsehgeräten; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Sporttauchausrüstung; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Sportausrüstung (ausgenommen Fahrzeuge); Vermietung von Sportplätzen; Vermietung von Stadienanlagen; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Videorecordern; Vermietung von Videokassetten; Verfassen von Drehbüchern; Dolmetschen in Gebärdensprache; Betrieb von Sportcamps; Erstellen von Untertiteln; Fernsehunterhaltung; Theateraufführungen; Dienstleistungen einer Ticketagentur [Unterhaltung]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Vermietung von Spielzeug; Übersetzen; Unterricht; Bearbeitung von Videobändern; Videofilmproduktion; Aufzeichnung von Videobändern; Berufsberatung [Empfehlungen in Bezug auf Aus- oder Weiterbildung]; Umschulung; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Dienstleistungen von Zoos; Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich durch Bereitstellen von aufgezeichneten Audiowerken, audiovisuellen Werken und Multimediawerken über eine Vielzahl von Themen von allgemeinem Interesse für Kinder über das Internet oder andere Computer- oder Kommunikationsnetze; Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich über Online-Portale und eine Website mit kinderfreundlichen Inhalten in Form von Unterhaltung, Filmen, Fernsehen, audiovisuellen Werken, Musik, Audiowerken, Büchern, Theater, literarischen Werken, Sportveranstaltungen, Erholungsaktivitäten, Freizeitbeschäftigungen in Form von Hobbys, Turnieren, Kunst, Tanz, Musicals, Kunst, Kultur, Veranstaltungen über aktuelle Ereignisse, Sportunterricht, Clubs, Radio, Comedy, Schauspiel, Wettbewerbe, Werke der bildenden Kunst, Spiele, Glücksspiel, Festivals, Museen, Parks, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte, Veröffentlichungen, Animation, aktuelle Ereignisse, Mode, Multimediapräsentationen und interaktive Erziehungs- und Bildungsinformationen und Quizspiele; Veröffentlichung elektronischer Bücher mit Videobestandteilen, Spielen, Text, Fotos und Illustrationen; Bereitstellen von Informationen, Nachrichten, Artikeln und Kommentaren über eine Vielzahl von Themen einschließlich neuesten Themen von allgemeinen Interesse für Kinder (Erziehung und Unterhaltung); Bereitstellen von Online-Computer- und Lernspielen und interaktiven Online-Geschichten; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen (Unterhaltung), Zeitschriften, literarischen Werken, visuellen Werken, Audiowerken und audiovisuellen Werken; Bereitstellen von nicht herunterladbaren aufgezeichneten Audiowerken, visuellen Werken und audiovisuellen Werken über drahtlose Netze (Unterhaltung); Bereitstellen von Online-Mitteilungsblättern und Blogs über Unterhaltung, Filme, Fernsehen, audiovisuelle Werke, Musik, Audiowerke, Bücher, Theater, literarische Werke, Sportveranstaltungen, Erholungsaktivitäten, Freizeitbeschäftigungen, Turniere, Kunst, Tanz, Musicals, Ausstellungen, Sportunterricht, Clubs, Radio, Comedy, Wettbewerbe, visuelle Werke, Spiele, Glücksspiele, Festivals, Museen, Parks, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte, Veröffentlichungen, Animation, aktuelle Ereignisse, Modenschauen und Multimediapräsentationen; Veröffentlichung von Auszügen aus Büchern, Zeitschriften und literarischen Werken, und Bereitstellen von Auskünften über Erholung, Freizeit oder Unterhaltung; interaktive Bildungsdienstleistungen in Form von computerbasierter und computergestützter Unterrichtung über Themen des Tagesgeschehens, Erziehung, Geschichte, Sprache, die freien Künste, Literatur, Mathematik, Wirtschaft, Wissenschaft, Hobbys, Technik, Kultur, Sport, Kunst, Psychologie und Philosophie; Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, mittels Bereitstellung von Podcasts, Webcasts und fortlaufenden Programmen über Nachrichten und Kommentare auf dem Gebiet von Filmen, Fernsehprogrammen, audiovisuellen Werken, Musik, Audiowerken, Büchern, Theater, literarischen Werken, Sportveranstaltungen, Erholungsaktivitäten, Freizeitbeschäftigungen, Turnieren, Kunst, Tanz, Musicals, Ausstellungen, Sportunterricht, Clubs, Radio, Comedy, Schauspiel, Wettbewerbe, visuelle Werke, Spiele, Glücksspiel, Festivals, Museen, Parks, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte, Veröffentlichungen, Animation, aktuelle Ereignisse, Mode und Multimediapräsentationen, zugänglich über das Internet oder andere Computer- oder Kommunikationsnetze; Bereitstellen von Informationen, Nachrichten, Artikeln und Kommentaren auf dem Gebiet der Bildung und Bildungseinrichtungen; Bildungsdienstleistungen in Form von Unterricht in Klassenräumen und Online-Fernunterricht über Themen des Tagesgeschehens, Erziehung, Geschichte, Sprache, die freien Künste, Mathematik, Wirtschaft, Wissenschaft, Hobbys, Technik, Kultur, Sport, Kunst, Psychologie und Philosophie; Auskünfte über Unterhaltung, Filme, Fernsehen, audiovisuelle Werke, Musik, Audiowerke, Bücher, Theater, literarische Werke, Sportveranstaltungen, Erholungsaktivitäten, Freizeitbeschäftigungen, Turniere, Kunst, Tanz, Musicals, Ausstellungen, Sportunterricht, Clubs, Radio, Comedy, Wettbewerbe, visuelle Werke, Spiele, Glücksspiele, Festivals, Museen, Parks, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte, Veröffentlichungen, Animation, aktuelle Ereignisse, Modenschauen und Multimediapräsentationen über das Internet oder andere Computer- oder Kommunikationsnetze; Produktion und Vermietung von audiovisuellen Werken, nämlich Kinofilmen, Fernsehsendungen, Videofilmen, Musikvideofilmen und Musikaufnahmen zum Streamen oder Herunterladen auf den Gebieten von Nachrichten, Unterhaltung, Sport, Comedy, Schauspiel, Musik und Musikvideos; Bereitstellung von elektronischen Veröffentlichungen [soweit sie in dieser Klasse enthalten sind];

8

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware- und -software; Computerprogrammierung; Vermietung von Computern; Computersoftwareberatung; Entwurf von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware; Computersystemanalyse; Entwurf von Computersystemen; Computerdienstleistungen zum Schutz gegen Viren; Konstruktionsplanung; Beratung für den Entwurf und die Entwicklung von Computerhardware; Erstellung und Pflege von Websites für Dritte; Digitalisierung von Dokumenten [Scannen]; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Dienstleistungen eines Grafikers; Handschriftenanalysen [Graphologie]; Hosting von Computer-Sites [Websites]; Installation von Computersoftware; Pflege von Computersoftware; Bereitstellen von Suchmaschinen für das Internet; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Webservern; Forschung und Entwicklung für Dritte; Hosting von Inhalten, Fotos, Videos, Text, Daten, Bildern, Websites und anderen elektronischen Werken Dritter in Bezug auf Unterhaltung einschließlich Filmen, Fernsehen, audiovisuelle Werke, Musik, Audiowerke, Bücher, Theater, literarische Werke, Sportveranstaltungen, Erholungsaktivitäten, Freizeitbeschäftigungen, Turniere, Kunst, Tanz, Musicals, Ausstellungen, Sportunterricht, Clubs, Radio, Comedy, Wettbewerbe, visuelle Werke, Spiele, Glücksspiele, Festivals, Museen, Parks, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte, Veröffentlichungen, Animation, aktuelle Ereignisse, Mode, Multimediapräsentationen, Geschichte, Sprache, Freie Künste, Mathematik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Hobbys, Kultur, Sport, Kunst, Psychologie und Philosophie; Vermietung von Datenträgern; Hosting einer Website, die Computernutzern die Möglichkeit gibt, Fotos, Videos, Text, Daten, Bilder und andere elektronische Werke zu übertragen, zwischenzuspeichern, zu empfangen, herunterzuladen, zu streamen, zu verbreiten, anzuzeigen, zu formatieren, weiterzuleiten und gemeinsam zu nutzen; interaktive Hostingdienste, um es Nutzern zu ermöglichen, ihre eigenen Fotos, Videos, Text, Daten, Bilder online zu veröffentlichen und gemeinsam zu nutzen; Programmierungsarbeiten für die Entwicklung einer Online-Community für Nutzer zur Teilnahme an Diskussionen, zum Erhalt von Rückmeldungen, zum Aufbau von virtuellen Gemeinschaften und zur Mitwirkung in sozialen Netzwerken; Entwicklung eines Online-Netzes (Programmierungsdienstleistungen), das Nutzern den Zugriff auf Inhalte, Text, visuelle Werke, Audiowerke, audiovisuelle Werke, literarische Werke, Daten, Dateien, Dokumente und elektronische Werke und deren gemeinsame Nutzung ermöglicht; Programmierung einer Website, die es Computernutzern ermöglicht, Inhalte, Text, visuelle Werke, Audiowerke, audiovisuelle Werke, literarische Werke, Daten, Dateien, Dokumente und elektronische Werke zu übertragen, zwischenzuspeichern, zu empfangen, herunterzuladen, zu streamen, zu verbreiten, anzuzeigen, zu formatieren, weiterzuleiten und gemeinsam zu nutzen; Dokumentenkonvertierung von einem Dateiformat in ein anderes; Bereitstellen von Suchmaschinen für das Internet; Pflege und Aktualisierung von Software bezüglich Computer-, Internet- und Passwortsicherheit und Vorbeugung vor Computer-, Internet- und Passwortrisiken; Auskünfte auf dem Gebiet der Astronomie, des Wetters, der Umwelt, Inneneinrichtung, Technik, Computer, Software, Computerperipheriegeräte, Computerhardware, Geologie, Ingenieurdienstleistungen, Architektur, medizinische Forschung und Produktforschung und -prüfung über das Internet oder andere Computer- oder Kommunikationsnetze; Computersoftwareinstallation und -wartung; Programmierung einer Website mit technischen Informationen über Computersoftware und -hardware; Beratung in Bezug auf Computerhardware, Computersoftware, Computeranwendungen und Computernetze; Computerberatung; technischer Support im Softwarebereich im Hinblick auf Fehlersuche und -behebung für Computerhardware; Programmierung von Computern; Hosting von digitalen Inhalten in weltweiten Computernetzen, drahtlosen Netzen und elektronischen Kommunikationsnetzen; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Computersoftware und Online-Einrichtungen, um Nutzern den Zugang und das Herunterladen von Computersoftware zu ermöglichen; Ermöglichen der zeitweiligen Online-Nutzung von nicht herunterladbarer Computersoftware, die auf der Basis von Nutzerpräferenzen kundenspezifische Empfehlungen zu Softwareanwendungen erzeugt; Überwachung von computergestützten Daten und Computersystemen und -netzen zu Sicherheitszwecken; Software-Dienstleistungen (SaaS/software-as-a-service) mit Software zur Verwendung im Zusammenhang mit Abonnementdiensten für Audio-, Video- und digitale Inhalte und einmaligem Kauf von Audio-, Video- und digitalen Inhalten, mit der Nutzer bezahlen und Verkäuferinhalte erzeugen können; Programmierungsdienstleistungen für Computer, nämlich Bereitstellen eines Filtermechanismus bei Internetrecherchen, bei dem erwünschte Ergebnisse von unerwünschten und unangemessenen Websites getrennt werden; Bereitstellen einer elterlichen Kontrollfunktion bei obszönen und unangemessenen Websites während Internetrecherchen und elterliche Kontrolle von E-Mails;

9

Klasse 45: Dienstleistungen sozialer Netzwerke zum Knüpfen sozialer Kontakte und persönlicher Beziehungen, die über das Internet oder andere Computer- oder Kommunikationsnetze bereitgestellt werden (Bekanntschaftsvermittlung); Soziale Online-Netzdienstleistungen, nämlich Ermöglichen sozialer Kontakte oder Interaktionen unter Einzelpersonen (Bekanntschaftsvermittlung); Vermittlung von Bekanntschaften für die Schaffung einer Online-Community für registrierte Nutzer für die Teilnahme an Diskussionen, zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten, Fotos, Videos, Text, Daten, Bildern und anderen elektronischen Werken und Mitwirkung in sozialen Netzwerken; soziale Online-Netzwerkdienste (Bekanntschaftsvermittlung).

10

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung „Freetime“ als Begriff der englischen Sprache mit „Freizeit“ ins Deutsche zu übersetzen sei. Darunter verstehe man die Zeit, in der jemand nicht zu arbeiten brauche und keine besonderen Verpflichtungen habe. In der Freizeit würden soziale Kontakte und Hobbies gepflegt, wobei dabei die Nutzung von Technik, etwa in Form von Computern oder Handys, zunehmend an Bedeutung gewinne. Insoweit stelle die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, die bei der Gestaltung von Freizeit Bedeutung hätten, einen engen beschreibenden Bezug her. Dies gelte für alle Waren der Klasse 9. So werde beispielsweise die in dieser Klasse enthaltene Computer-Hardware für Freizeitaktivitäten wie LANPartys, die Pflege von „Tamagotschis“ oder die Jagd auf „Pokemons“ benutzt. Gleiches gelte für Software, wenn beispielsweise Verbraucher mit der Hilfe von Apps Restaurants oder Kinos suchten, um dort ihre Freizeit zu verbringen. Die in der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen würden auch für den Handel mit Waren erbracht, die für Freizeitaktivitäten bestimmt seien, oder seien selbst speziell für die Freizeitindustrie bestimmt. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 seien die Voraussetzung für die Nutzung von Internet und Smartphones seitens der Verbraucher und hätten damit ebenfalls einen engen Bezug zur Freizeitgestaltung. Gleiches gelte für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41, die unmittelbar mit Freizeit zusammenhingen, da sie erbracht würden, um Dritten ein Freizeitvergnügen zu verschaffen. Dies treffe auch auf Dienstleistungen wie „Erziehung“ zu, da Erziehung auch die sinnvolle Nutzung von Freizeit zum Gegenstand haben könne. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 42 hätten eine direkten Bezug zu den Waren der Klasse 9 bzw. stünden mit diesen in einem engen Zusammenhang. Die Dienstleistungen der Klasse 45 wiesen einen Bezug zur Freizeit auf, da diese für die Vermittlung sozialer Kontakte im Internet erbracht würden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin könne auch eine gewisse Mehrdeutigkeit des Zeichens, die sich aus unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten ergeben könne, die Schutzfähigkeit nicht begründen. Die Unterscheidungskraft fehle einem Zeichen schon dann, wenn es in einer seiner Bedeutungen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe, unabhängig davon, ob es auch andere, nicht beschreibende Bedeutungen haben könne. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verweise, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen entfalteten keine rechtlich bindende Wirkung. Bei den von der Anmelderin zitierten nationalen Marken müsse zudem berücksichtigt werden, dass die rechtliche Beurteilung von Marken in einem Zeitraum von 15 Jahren einem gewissen Wandel unterlegen sei, so dass die Präjudizwirkung länger zurückliegender Eintragungen – unabhängig davon, ob überhaupt eine entsprechende Wirkung in Betracht kommt – ohnehin eingeschränkt sei. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sei, könne dahingestellt bleiben.

11

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung könne schon deswegen nicht verneint werden, weil allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründe. Es sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden. Zunächst bestehe, selbst wenn man das Wort „Freetime“ im Sinne von „Freizeit“ verstehen wolle, kein unmittelbarer, sachlich-beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da die Anmelderin keine „Freizeit“ anbiete. Weiterhin handle es sich bei der angemeldeten Bezeichnung weder um ein auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezogenes objektives Qualitätsmerkmal oder -versprechen, noch um eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Nur weil theoretisch alle Waren und Dienstleistungen in der Freizeit erbracht oder verwendet werden könnten, rechtfertige dies die Zurückweisung der Anmeldung nicht. Es sei auch keine Zweckbestimmung, sondern allenfalls eine mit der Verwendung verbundene Folge, wenn sich der Einzelne für die Nutzung der Waren und Dienstleistungen (freie) Zeit nehme. Weiterhin bestehe auch kein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Hiergegen spreche schon die geringe Bekanntheit der Bezeichnung „Freetime“. Auch könne sich niemand unter dem Zeichen etwas Genaues vorstellen, wenn es auf Waren wie Computern, Tablets oder Steckverbindern angebracht sei. Soweit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf schulische oder berufliche Zusammenhänge bezogen seien, hätten sie erkennbar mit „Freizeit“ nichts zu tun. Insoweit habe das DPMA mit einer lediglich pauschalen Begründung einen entsprechenden Zusammenhang angenommen, der aus Sicht der Anmelderin eher gekünstelt erscheine. Der Begriff „Freetime“ sei weitaus vieldeutiger als vom DPMA angenommen. Das Wort könne auch mit Begriffen wie „kostenlose Zeit“, „unabhängige Zeit“, „offenherzige Zeit“, „uneingeschränkte Zeit“ oder auch „befreite Zeit“ übersetzt werden. Schon aufgrund dieser Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten und der inhaltlichen Unbestimmtheit sei die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung zu bejahen. Im Übrigen sei es nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr in „Freetime“ einen betrieblichen Herkunftshinweis sehe, selbst wenn man der Auffassung des DPMA folgend, das Zeichen als dahingehende schlagwortartige Anpreisung verstehen wolle, dass die Waren und Dienstleistungen in der Freizeit zu nutzen seien (EuGH GRUR 2010, 228 – Vorsprung durch Technik).

12

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

13

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2016 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf folgende Waren- und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

14

Klasse 9: Drähte, Kabel, Adapter, Adapterkarten, Kabelverbindungen, Steckverbinder, elektrische Netzverbindungen, Batterieladegeräte; Akku-Packs; Etuis, Hüllen und angepasste Ständer für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer;

15

Klasse 41: Dienstleistungen von Dolmetschern; Modellstehen für Künstler; Dienstleistungen von Nachrichtenreportern; Dolmetschen in Gebärdensprache; Berufsberatung [Empfehlungen in Bezug auf Aus- oder Weiterbildung]; Umschulung;

16

Klasse 42: Computerdienstleistungen zum Schutz gegen Viren; Konstruktionsplanung; Handschriftenanalyse [Graphologie].

17

Zudem hat die Anmelderin die Anmeldung in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen, d. h. im vorstehenden Antrag nicht genannten Waren und Dienstleistungen zurückgenommen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den Ladungszusatz des Senats vom 20. März 2018, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2018 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

19

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache im Umfang des zuletzt gestellten Antrages Erfolg. Ausgehend davon war der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 16. September 2016 teilweise aufzuheben. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann insoweit ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt entsprechend für das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

20

1. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gewisse beschreibende Anklänge aufweist, kann ihr im Ergebnis das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

21

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

22

Gemessen an diesen Maßstäben ist die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Ergebnis inhaltlich zu unbestimmt, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu bejahen. Wie das DPMA zutreffend festgestellt hat, wird der angesprochene Verkehr das Wort „Freetime“ naheliegend mit „Freizeit“ übersetzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Begriff in der englischen Sprache eher ungewöhnlich ist und die üblichere Wortwahl „leisure“ bzw. „leisure time“ ist. Unabhängig von der Häufigkeit, mit der der Begriff im englischen Sprachgebrauch benutzt wird, liegt aber für das deutsche Publikum ein Wortverständnis im Sinne von „Freizeit“ schon deshalb überaus nahe, weil sich die Wortbestandteile „free“ und „time“ jeweils für sich genommen mit „frei“ und „Zeit“ übersetzen lassen. Dementsprechend wird das Wort „Freetime“ im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch vielfach verwendet, um auf das Thema Freizeitgestaltung hinzuweisen, teils auch markenmäßig (auf die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin mit dem Ladungszusatz vom 20. März 2018 übersandt worden sind, wird insoweit Bezug genommen). Damit werden die auch angesprochenen Verbraucher, deren Verständnisfähigkeit nicht zu gering veranschlagt werden darf, die Bedeutung der Bezeichnung unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte im Sinne von „Freizeit“ erfassen. Soweit Waren und Dienstleistungen entweder beim Verbringen der Freizeit oder im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungsangeboten für die Freizeit Verwendung finden oder hierfür bestimmt sein können, wird mit der Bezeichnung „Freetime“ ein enger beschreibender Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen hergestellt. Das DPMA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere technische Geräte wie Computer und Smartphones bzw. die hierfür bestimmte Software bei der Freizeitgestaltung eine hervorgehobene Rolle spielen, so dass insoweit zwar ein nicht sehr spezifischer, aber gleichwohl naheliegender, die Unterscheidungskraft ausschließender Zusammenhang gegeben ist. Lediglich im Zusammenhang mit den zuletzt beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kann ein solcher sachbeschreibender Zusammenhang als nicht mehr hinreichend eng angesehen werden, so dass insoweit die Schutzfähigkeit der Bezeichnung zu bejahen ist. Die Waren der Klasse 9, nämlich Drähte, Kabel, Adapter, Adapterkarten, Kabelverbindungen, Steckverbinder, elektrische Netzverbindungen, Batterieladegeräte; Akku-Packs; Etuis, Hüllen und angepasste Ständer für tragbare und elektronische Taschengeräte und Computer, können zwar grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer computerbasierten Art der Freizeitgestaltung Verwendung finden, etwa bei der Durchführung einer LAN-Party. Insoweit handelt es sich aber eher um periphere Hilfsmittel, deren freizeitspezifische Benutzung nicht im Vordergrund steht, so dass die Bedeutung der Bezeichnung „FREETIME“ in diesem Zusammenhang eher vage bleibt und der Verkehr ihr insoweit keinen sachbeschreibenden Bedeutungsgehalt mehr zumessen wird. Die Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich Dienstleistungen von Dolmetschern; Modellstehen für Künstler; Dienstleistungen von Nachrichtenreportern; Dolmetschen in Gebärdensprache; Berufsberatung [Empfehlungen in Bezug auf Aus- oder Weiterbildung] und Umschulung, werden nicht im Rahmen der Freizeitgestaltung erbracht. Soweit mit der Dienstleistung „Modellstehen für Künstler“ auch Hobbykünstler angesprochen sein können, die entsprechende Modelle zur Gestaltung ihrer Freizeit buchen, erscheint auch hier der Zusammenhang zwischen der Wortbedeutung des Zeichens und der fraglichen Dienstleistung so weit gelockert, dass dieser eher diffus bleibt und lediglich zum Nachdenken anregt. Die Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich Computerdienstleistungen zum Schutz gegen Viren; Konstruktionsplanung und Handschriftenanalyse [Graphologie], werden ebenfalls nicht spezifisch für die Freizeitgestaltung angeboten, so dass allenfalls ein gelockerter inhaltlicher Zusammenhang besteht, der die Verneinung der Unterscheidungskraft insoweit nicht rechtfertigen kann.

23

2. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung „FREETIME“ auch nicht als Zeichen oder Angabe verstehen, welches die zuletzt beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Bestimmung unmittelbar beschreibt, so dass auch ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG insoweit im Ergebnis nicht bejaht werden kann.